AF: Die belastingboek 2019 - Amptelike Belastingadvies vir Oostenryk in alle tale, selfs in Afrikaans.
AR: دفتر الضرائب 2019 - نصيحة ضريبية رسمية للنمسا بجميع اللغات ، حتى باللغة العربية.
CN: 税务手册2019 - 奥地利所有语言的官方税务建议,甚至是中文。
DE: Das Steuerbuch 2019 - Offizielle Steuerberatung für Österreich in allen Sprachen, auch in Deutsch.
EN: The tax book 2019 - Official Tax Advice to Austria in all languages, even in English.
ES: El libro de impuestos 2019 - Asesoramiento fiscal oficial a Austria en todos los idiomas, incluso en español.
HR: Porezna knjiga 2019 - Službeni porezni savjet Austriji na svim jezicima, čak i na hrvatskom jeziku.
HU: Az adókönyv 2019 - Hivatalos adózási tanácsadó könyv Ausztriába, minden nyelven, még magyarul is.
IT: Il libro delle tasse 2019 - Consulenza fiscale ufficiale all'Austria in tutte le lingue, anche in italiano.
JP: 税金帳2019 - 日本語でさえも、すべての言語でオーストリアへの公式税務アドバイス。
KR: 2019 - 모든 언어로 된 오스트리아에 대한 공무원 세금 공고.
PT: O livro fiscal 2019 - Assessoria Tributária Oficial para a Áustria em todas as línguas, mesmo em Português.
RO: Cartea fiscală 2019 - Consultanță fiscală oficială către Austria în toate limbile, chiar și în limba română.
RS: Пореска књига 2019 - Службени порески савјет Аустрији на свим језицима, чак и на српском језику.
SK: Daňová kniha 2019 - Oficiálne daňové poradenstvo pre Rakúsko vo všetkých jazykoch, dokonca aj v slovenčine.
TR: 2019 Vergi Kitabı - Her dilde, hatta Türkçe olarak Avusturya'ya Resmi Vergi Önerileri.
Das Steuerbuch
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Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2018
für Lohnsteuerzahler/innen
Das Steuerbuch 2019
Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2018
für Lohnsteuerzahler/innen
Wien 2018
Hinweis
In der gesamten Broschüre werden, soweit dies möglich ist, ohne die inhaltliche
Verständlichkeit zu beeinträchtigen, auch die weiblichen Formen genannt. Es wird
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle nur in der männlichen Form
niedergeschriebenen Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber
gelten. Auf die Lohnsteuerrichtlinien (diese sind als Zusammenfassung des geltenden
Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltung und die
betriebliche Praxis zu sehen) wird im Text mit Randzahlen (Rz) verwiesen. Die Lohn-
steuerrichtlinien sowie einschlägige Verordnungen und Erlässe finden Sie auch auf
Impressum
Herausgeber, Eigentümer und Verleger:
Bundesministerium für Finanzen,
Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll
Johannesgasse 5, 1010 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: BMF, Sektionen I und IV
Druck: Druckerei Berger, Horn
Redaktionsschluss: Oktober 2018
Wien, November 2018
Nähere Informationen finden Sie auch auf
Inhalt
I.
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
7
A. Persönliche Steuerpflicht
8
B. Lohn- oder Einkommensteuer
11
C. Einkünfte, Einkommen
11
D. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
14
E. SachbezügeRz138-222d
16
F. Steuerfreie Leistungen
19
G. Steuermindernde Ausgaben
20
II. Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
23
A. SteuertarifRz767
25
B. SteuerabsetzbeträgeRz768
27
C. Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Erstatŧung
von Absetzbeträgen und SV-Rückerstattung)Rz811ff
37
III. Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
39
A. Allgemeines
40
B. Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteRz248aff
41
C. Steuerfreie Leistungen des ArbeitgebersRz45ff
49
D. DienstreisenRz700-741
51
E. Arbeitgeberbeiträge zu PensionskassenRz756-766g
55
F. Sonstige BezügeRz1050ff
56
G. Zulagen und ZuschlägeRz1126ff
61
H. ÜberstundenRz1145ff
62
I.
Zuschläge für Nachtarbeit und NachtüberstundenRz1142ff
62
J. Aufrollung durch den ArbeitgeberRz1189ff
63
Inhalt
3
IV. Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnen
veranlagung geltend machen?
65
A. SonderausgabenRz429ff
67
B. Sonderausgaben im Einzelnen
72
C. WerbungskostenRz223ff
81
D. ABC der WerbungskostenRz322ff
83
E. Pauschalierte WerbungskostenRz396-428
100
F. Außergewöhnliche BelastungenRz814ff
102
G. Außergewöhnliche Belastungen für UnterhaltsberechtigteRz868ff
104
H. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
105
I.
Außergewöhnliche Belastungen ohne SelbstbehaltRz839ff
110
J. Außergewöhnliche Belastungen bei BehinderungenRz839ff
118
K. Außergewöhnliche Belastungen für behinderte KinderRz852ff
125
L. Kinderfreibetrag bis 2018
127
M. Amtsbescheinigungen und OpferausweiseRz1244f
129
V. Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
131
A. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
Lohnsteuerabzug
132
B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug
133
VI. Das Verfahren beim Finanzamt
145
A. ArbeitnehmerInnenveranlagung („Jahresausgleich“)Rz908aff
146
B. Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagung
148
C. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung in Papierform
149
D. Gutschriften, Nachforderungen und Vorauszahlungen
152
E. Versteuerung mehrerer PensionenRz1022ff
156
F. FreibetragsbescheidRz1039ff
157
G. Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
158
H. Beschwerde gegen einen Bescheid
160
I.
Ratenzahlung und Stundung
162
4
Inhalt
VII. Sonstige steuerliche Begünstigungen
165
A. Prämienbegünstigte ZukunftsvorsorgeRz1365ff
166
B. Prämienbegünstigte PensionsvorsorgeRz1321ff
168
Musterschreiben Beschwerde
170
Musterschreiben Ratenzahlung oder Stundung
171
Formular L 1
172
Formular L 1k
176
Formular L 1i
178
Formular L 1ab
180
Formular L 1d
182
Stichwortverzeichnis
184
Information aus erster Hand
193
Übersicht Standorte Finanzämter
194
Inhalt
5
I.
Allgemeines zur
Lohn- und
Einkommensteuer
Dieses Einführungskapitel gibt Ihnen wichtige Basis-
informationen zu unserem Steuersystem sowie Erläu-
terungen zu diversen Begriffen, um Zusammenhänge
besser nachvollziehbar zu machen. Auf den nächsten
Seiten finden Sie Details zu folgenden Schwerpunkten:
• Wer ist in Österreich steuerpflichtig und ab welcher
Einkommenshöhe beginnt die Steuerpflicht
• Unterschiede zwischen Lohn- und Einkommensteuer
• Übersicht über die sieben steuerpflichtigen
Einkunftsarten
• Informationen zu steuerpflichtigen (z. B. Dienst
wagen, Dienstwohnung) und steuerfreien Sachbe-
zügen, die durch den Arbeitgeber zur Verfügung
gestellt werden
A. Persönliche Steuerpflicht
Wer ist in Österreich steuerpflichtig?
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Einen Wohnsitz in Österreich
haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie
offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss
nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen
entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes
muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend
benützt werden.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich
im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch
etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall
tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die
unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht ent-
scheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle
in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als
Arbeitnehmer/innen) oder von Österreich (z. B. Sozialversicherungspensionen)
Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen können eine
Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungs-
kosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.Rz1178ff
Bedenken Sie aber, dass im Falle einer Veranlagung von beschränkt
Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 Euro
hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen
kommt.
8
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
Grund dafür ist, dass das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich
vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Auf Grund der tarifmäßigen Steuer-
freigrenze von 11.000 Euro (siehe Seite 26) verbleibt für beschränkt Steuer-
pflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 Euro.
Hinweis zum Informationsaustausch in der EU
Die Steuerbehörden der EU haben eine engere Zusammenarbeit
vereinbart, um die Steuern ihrer Steuerpflichtigen ordnungsgemäß
erheben zu können. Die wesentliche Rechtsvorschrift in diesem
Bereich ist die Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteue-
rung. Diese Richtlinie sieht den automatischen Austausch von Infor-
mationen über folgende Kategorien von Einkünften und Kapital vor:
• Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
• Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen
• Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Richtlinien
abgedeckt sind
• Ruhegehälter und Pensionen
• das Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus
Demnach sind der österreichischen Finanzverwaltung diese auslän-
dischen Einkünfte bekannt. Verwenden Sie bitte die Steuererklärungs-
formulare L 1i bzw. E 1 zur genauen Angabe der Einkünfte und allfäl-
liger damit im Zusammenhang stehender Werbungskosten.
EU/EWR-Bürgerinnen und -Bürger sowie Bürgerinnen und Bürger von
Staaten, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dis-
kriminierungsverbot hat, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
9
in Österreich haben (90 % der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die
Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 11.000 Euro), können in
der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung zur unbeschränkten Steuer-
pflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die
österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von
9.000 Euro bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge
(Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhn-
liche Belastungen geltend gemacht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass mehrmals Steuer für
dasselbe Einkommen bezahlt wird, wenn man in mehreren Staaten einen Wohn-
sitz hat oder Einkünfte erzielt (siehe Seite 135).
Besonderheiten gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die
ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liech-
tenstein arbeiten und täglich pendeln. Ihre Einkünfte werden grundsätzlich in
Österreich besteuert. Nähere Hinweise für Arbeitnehmer/innen mit Einkünften
ohne bisherigen Lohnsteuerabzug oder für Bezieher/innen mit Einkünften mit
Auslandsbezug finden Sie ab Seite 132.
Ausländische Arbeitnehmer/innenRz4 werden bereits ab dem ersten Tag
ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein
zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag.
Bei Saisonarbeiterinnen und -arbeitern tritt die unbeschränkte Steuer-
pflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom
ersten Tag an.
10
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
B. Lohn- oder Einkommensteuer
Worin unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer/innen sowie Pensionistinnen/Pensionisten
zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. Die Lohnsteuer
unterscheidet sich von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform.
Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmer/innen gibt es aber
zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestim-
mungen für die Besteuerung bestimmter „sonstiger Bezüge“.
Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15.
des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.Rz1194-1202a
Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Auf Grund dieser
Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbe-
scheid vorgeschrieben. Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbstän-
digen Einkünfte miteinbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbe-
haltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt
es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe „Arbeitnehme-
rInnenveranlagung“, Seite 146).
C. Einkünfte, Einkommen
Wovon muss man Lohn- oder Einkommensteuer zahlen?
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus ein-
zelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Ein-
kunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind somit
nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig, die unter die im Gesetz aufgezählten
Einkunftsarten fallen. Nicht steuerpflichtig sind z. B. Lottogewinne, das Kinder-
betreuungsgeld oder das Pflegegeld.
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
11
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag)
= Einkommen
(= Steuerbemessungsgrundlage)
Die Einkunftsarten 1 - 3 werden „betriebliche Einkünfte“ oder
„Gewinneinkünfte“, die Einkunftsarten 4 - 7 „Überschusseinkünfte“
oder „außerbetriebliche Einkünfte“ genannt. Das Einkommen stellt
daher die Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, außer-
gewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen dar.
Ab welcher Einkommenshöhe beginnt die Steuerpflicht?
Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder/jedem
unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen
beträgt für Arbeitnehmer/innen jährlich mindestens 12.600 Euro und für Selb-
ständige 11.000 Euro.
Die unterschiedliche Höhe des steuerfreien Basiseinkommens ist auf
die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen (Verkehrs-
und Pensionistenabsetzbetrag) zurückzuführen.
12
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
Vom steuerfreien Basiseinkommen zu unterscheiden ist die sozialver-
sicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 2018 438,05 Euro
monatlich. Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze
aufgehoben. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsver
hältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
maßgebend.
Die Erklärung im Einzelnen:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen z. B. Bäuerinnen/
Bauern oder Gärtnerinnen/Gärtner.
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen z. B. Ärztinnen/Ärzte,
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen/Steuerberater,
Architektinnen/Architekten oder Journalistinnen/Journalisten und an
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) zu mehr als 25 % beteiligte Gesell-
schafter-Geschäftsführer/innen.Rz670
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinne aus Gewerbebetrieben
(z. B. Handelsbetriebe, Tischlerinnen/Tischler oder Friseurinnen/Friseure)
und Industriebetrieben. Juristische Personen (z. B. GmbH) zahlen keine
Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen Arbeitnehmer/innen
(Angestellte) sowie Pensionistinnen und Pensionisten.
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind z. B. private Zinserträge aus
Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und anderen Ausschüttungen
aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie
Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z. B.
Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische
Einkünfte der 25 %igen oder 27,5 %igen KESt und sind in der Regel damit
endbesteuert, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben.
Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Aus-
land bezogen (z. B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden
oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
13
Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grund-
sätzlich ebenfalls mit 25 % bzw. 27,5 % besteuert.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt, wenn eine
Wohnung oder ein Haus vermietet wird.
7. Sonstige Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus privaten Grundstücksver
äußerungen (Besteuerung mit festem Satz von 30 %, grundsätzlich
durch Immobilienertragsteuer - ImmoEst - erhoben), aus Spekulations-
geschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschafts
güter, z. B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung),
Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z. B. einmalige Vermittlungs-
provisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärs-
bezüge (Entgelt für Funktionärinnen/Funktionäre von öffentlich-rechtli-
chen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmer/innen sind).
D. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen folgende Bezüge:
• Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstver
hältnisRz645-669b; 930ff
Darunter fallen Löhne und Gehälter, Firmenpensionen sowie Sachzu
wendungen des Arbeitgebers, aber auch Bezüge aus einer gering
fügigen Beschäftigung und Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck.
Ðieser Dienstleistungsscheck, erhältlich in Postämtern, Trafiken und
einfacher haushaltstypischer Dienstleistungen in Privathaushalten
(z. B. Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung, einfache Hilfestellungen bei
der Haushaltsführung, einfache Gartenarbeiten) verwendet werden.
Während des Jahres bleiben die Einkünfte aus einem Dienstleistungs
scheck lohnsteuerfrei. Zu einer allfälligen Besteuerung kommt es
14
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung nur dann, wenn das
gesamte Jahreseinkommen den Betrag von 12.000 Euro übersteigt.
•
Pensionen aus der gesetzlichen SozialversicherungRz684ff
Darunter fallen u. a. die Pensionen von den Pensionsversicherungsan
stalten der Arbeitnehmer/innen, der Bäuerinnen/Bauern oder der
gewerblichen Wirtschaft. Steigerungsbeträge auf Grund einer freiwilli-
gen Höherversicherung werden nur zu einem Viertel steuerlich erfasst.
•
Rehabilitations- und WiedereingliederungsgeldRz669c, KrankengeldRz671ff
•
Bezüge aus PensionskassenRz680ff
Bezüge und Pensionsleistungen, die auf Beiträge des Arbeitgebers
entfallen, unterliegen zur Gänze der Lohnsteuer. Von den Bezügen und
Pensionsleistungen, die auf Beiträge der Arbeitnehmer/innen entfallen,
sind nur 25 % steuerpflichtig. Pensionen aus einer prämienbegünstigten
Pensionsvorsorge (siehe Seite 168), prämienbegünstigten Zukunfts
vorsorge (siehe Seite 166) und einer betrieblichen Vorsorgekasse sind
steuerfrei.
•
Bezüge nach dem Bezügegesetz sowie von Mitgliedern einer Landes
regierung, eines Landtages, von Bürgermeister/innen, Stadträtinnen und
-räten oder Gemeinderätinnen und -räten.
Hinweis
Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder eines Werk-
vertrages fallen in der Regel unter die Einkünfte aus einer betrieb
lichen Tätigkeit. Daher erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Diese
Einkünfte sind solche aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbe
betrieb. In vielen Fällen muss von der Auftraggeberin oder vom
Auftraggeber eine „Mitteilung gemäß § 109a EStG“ ans Finanzamt
erfolgen (siehe Seite 159).
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
15
Wann sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
versteuern?
Die Einkommensteuer wird jeweils vom gesamten Einkommen eines Kalender-
jahres berechnet. Einkommen (Löhne, Gehälter und Pensionen) werden grund-
sätzlich zu jenem Kalenderjahr gerechnet, in dem sie die Arbeitnehmer/innen
erhalten haben.
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steuer für das im
Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet.
Wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganz-
jährig oder in unterschiedlicher Höhe bezogen, kommt es durch die Jahres-
berechnung in der Regel zu einer Gutschrift.
Im Fall einer Nachforderung beachten Sie bitte die Ausführungen im
Kapitel „Das Verfahren beim Finanzamt“ (siehe Seite 145).
E. SachbezügeRz138-222d
Was versteht man unter Sachbezügen?
Üblicherweise erfolgt die Bezahlung der Arbeitnehmer/innen in Geld. Die
Entlohnung kann aber auch (teilweise) in Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen.
Die Sachleistungen sind mit dem Endpreis des Abgabeortes zu bewerten und
in dieser Höhe zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge, wie z. B. Privat-
nutzung eines firmeneigenen PkwsRz168-187, wurden bundeseinheitliche Sach-
bezugswerte festgesetzt.
Bestimmte Sachbezüge sind durch das Einkommensteuergesetz aber
ausdrücklich steuerfrei gestellt (z. B. Weihnachtsgeschenke sowie aus Anlass
eines Dienst- oder Firmenjubiläums erhaltene Sachzuwendungen bis 186 Euro,
Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro oder Verpflegung am Arbeitsplatz).Rz78ff, 93ff
16
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
Beispiele für steuerpflichtige Sachbezüge:
•
DienstwagenRz168-187
Wenn die Arbeitnehmer/innen ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Pri-
vatfahrten nutzen, sind als Sachbezug monatlich 2 % der Anschaffungs-
kosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 960 Euro monatlich anzusetzen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem Co2-Emissionswert von nicht mehr als
130 Gramm pro Kilometer war im Jahr 2016 ein Sachbezug von 1,5 % der
Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 720 Euro monatlich
anzusetzen. Der maßgebliche Co2-Wert verringert sich beginnend ab
dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm.
Im Jahr 2018 gilt daher die Grenze von 124 Gramm pro Kilometer (2019:
121 Gramm). Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die Co2-Emissions-
wert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder
seiner Erstzulassung heranzuziehen. Für Kraftfahrzeuge mit einem
Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer wird kein Sachbezugs-
wert angesetzt. Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten
benützt, ist der halbe Wert als Sachbezug anzusetzen. Als Privatfahrten
gelten dabei auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Steht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung,
steht weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro zu.
•
Kfz-Abstell- oder GaragenplatzRz188-203
Stellt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wäh-
rend der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz unentgeltlich
zur Verfügung, sind als Sachbezug 14,53 Euro pro Monat der Lohnsteuer
bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Zurechnung hat nur dann zu
erfolgen, wenn sich der Abstell- oder Garagenplatz im Bereich einer
Parkraumbewirtschaftung („blaue Zone“) befindet. Ab 14,53 Euro pro
Monat Kostenbeitrag der Arbeitnehmer/innen an den Arbeitgeber ist
kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
17
•
Arbeitgeberdarlehen und GehaltsvorschüsseRz204-207
Bei Gehaltsvorschüssen und unverzinslichen oder niedrig verzinsten
Arbeitgeberdarlehen ist bis zu 7.300 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Übersteigen der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen
insgesamt 7.300 Euro, ist im Jahr 2018 und 2019 für den übersteigenden
Betrag eine Zinsersparnis in Höhe von 0,5 % anzusetzen.
•
DienstwohnungRz149-162e
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung
kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, liegt ebenfalls ein
steuerpflichtiger Sachbezug vor. Stellt die arbeitsplatznahe Unterkunft
nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar, ist bis zu einer Größe
von 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als
30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der begünstigte Betrag um 35 % zu
vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchs-
tens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
•
Incentive-ReiseRz220
Zur Mitarbeitermotivation gewährte Incentive-Reisen stellen einen
steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:
• Laptop, PC-StandgerätRz214a
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Computer zur Verfü-
gung gestellt, der regelmäßig beruflich genutzt, aber auch privat ver-
wendet werden kann, stellt dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
•
(Mobil)TelefonRz214
Eine gelegentliche private Nutzung des arbeitgebereigenen (Mobil)Tele-
fons stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
18
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
F. Steuerfreie Leistungen
Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert?
Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:
• Familienbeihilfe
• Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialver
sicherungRz41ff
• KinderbetreuungsgeldRz45
• Unfallrenten
• Pflegegeld und Betreuungskostenzuschuss, Renten aus Pflegever
sicherungen (=Pflegerenten)
• Trinkgelder für Arbeitnehmer/innen
Auch bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit (siehe Seite 49).
Welche steuerfreien Leistungen können die Einkommensteuer
beeinflussen?
Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer
allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (sogenann-
ter besonderer Progressionsvorbehalt). Folgende Bezüge fallen darunter:
• Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld sowie
Überbrückungshilfe für BundesbediensteteRz45
• Bestimmte Bezüge nach dem HeeresgebührengesetzRz105
• Bestimmte Bezüge nach dem ZivildienstgesetzRz106
Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien
Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Gehalt,
Pension), so sind diese steuerpflichtigen Einkünfte zur Errechnung einer vollen
Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während
des Bezuges der Einkommensersätze (weiter) bezogen worden wären. Von
diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
19
ermittelt, mit dem das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen - also das Gehalt,
die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte - versteuert wird.
Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben
würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam ver-
steuert würden.Rz113ff
G. Steuermindernde Ausgaben
Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtige Einkommen?
Nur bestimmte Ausgaben vermindern das steuerpflichtige Einkommen. Dazu
zählen Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen. Diese sind als
Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkunftsarten (land- und forstwirt-
schaftlichen, freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften) oder als Werbungs-
kosten bei den übrigen Einkunftsarten abzuziehen. Ausgaben, die mit steuer-
freien Einkünften unmittelbar zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden.
Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern,
aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind Sonderausgaben
(siehe Seite 67) und außergewöhnliche Belastungen (siehe Seite 102).
20
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
21
II.
Steuertarif und
Steuerabsetz
beträge
In Österreich gelten je nach Einkommenshöhe unter-
schiedliche Steuertarifstufen. Außerdem gibt es
bestimmte Steuerabsetzbeträge, die die zu zahlende
Steuer reduzieren. Dieses Kapitel informiert Sie über
• die unterschiedlichen Steuerabsetzbeträge
(z. B. Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag), wer
sie erhält, ob und wie Sie sie beantragen können
bzw. ob sie automatisch berücksichtigt werden
• den Steuertarif und wie Sie Ihre Steuer errechnen
Auch die Erstattung des Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages sowie eine mögliche
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
sind hier Thema.
Ab dem Kalenderjahr 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den
Kinderfreibetrag. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetz-
betrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum
18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes
steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro
jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitneh-
merInnenveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung
beim Arbeitgeber ist ab Dezember 2018 erstmalig für Jänner 2019
möglich (mittels Formular E 30). Der Familienbonus Plus in der
gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu. Für
Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus
Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preis-
niveau des Wohnsitzstaates angepasst.
A. SteuertarifRz767
Wie hoch ist die Lohn- oder Einkommensteuer?
Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommen-
steuertarif berechnet. Einkommen bis 11.000 Euro jährlich werden jedenfalls
steuerfrei gestellt. Für höhere Einkommen bestehen 6 Tarifstufen, denen jeweils
eine einfache Berechnungsformel zugeordnet ist. Besteht Anspruch auf Steuer-
absetzbeträge, müssen diese nur noch vom Ergebnis abgezogen werden.
Welche Steuerabsetzbeträge gibt es?
Ein Steuerabsetzbetrag kürzt die Einkommensteuer.
Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht folgende Absetz
beträge vor:
Verkehrsabsetzbetrag
400 €/Jahr
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
bis zu 690 €/Jahr
Pensionistenabsetzbetrag
bis zu 400 €/Jahr
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
bis zu 764 €/Jahr
Alleinverdienerabsetzbetrag
494 €/Jahr (bei einem Kind)
Alleinerzieherabsetzbetrag
494 €/Jahr (bei einem Kind)
Unterhaltsabsetzbetrag
29,20 € - 58,40 €/Monat und Kind
Kinderabsetzbetrag*
58,40 €/Monat und Kind
Mehrkindzuschlag
20 €/Monat ab 3. Kind
* Der Kinderabsetzbetrag wird mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
25
Alleinverdienerinnen oder Alleinverdienern mit Kind/ern und Alleinerzieherin-
nen oder AlleinerƵiehern stehen jährlich folgende Absetzbeträge zu:
mit einem Kind
494 €
mit zwei Kindern
669 €
mit drei Kindern
889 €
für jedes weitere Kind
+ 220 €
Für Kinder, die sich ständig im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten,
werden folgende Absetzbeträge indexiert (gilt für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31.12.2018 enden):
• Familienbonus Plus
• Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag
• Unterhaltsabsetzbetrag
• Kindermehrbetrag
Wie ermitteln Sie Ihre Steuer für 2018
Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind folgende Tarifformeln anzuwenden:
Seit dem Jahr 2016 gilt folgender Tarif:
Einkommen
Einkommensteuer
Grenzsteuer-
in Euro
in Euro (vor Absetzbeträgen)
satz
Bis 11.000 €
0
0 %
Über 11.000 €
(Einkommen - 11.000) × 1.750
25 %
bis 18.000 €
7.000
Über 18.000 €
(Einkommen - 18.000) × 4.550
35 %
+ 1.750
bis 31.000 €
13.000
26
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Einkommen
Einkommensteuer
Grenzsteuer-
in Euro
in Euro (vor Absetzbeträgen)
satz
Über 31.000 €
(Einkommen - 31.000) × 12.180
42 %
+ 6.300
bis 60.000 €
29.000
Über 60.000 €
(Einkommen - 60.000) × 14.400
48 %
+ 18.480
bis 90.000 €
30.000
Über 90.000 €
(Einkommen - 90.000) × 455.000
50 %
+ 32.880
bis 1.000.000 €
910.000
Über 1.000.000 €
(Einkommen - 1.000.000) × 0,55 + 487.880
55 %
* Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher
Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Sie brauchen nur noch die für Sie zutreffenden Steuerabsetzbeträge (z. B. den
Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag) zu subtrahieren. Pen-
sionistinnen und Pensionisten mit zu versteuernden Pensionseinkünften zwi-
schen 17.000 Euro und 25.000 Euro bzw. zwischen 19.930 Euro und 25.000 Euro
jährlich müssen die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag sowie
beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beachten.
B. SteuerabsetzbeträgeRz768
VerkehrsabsetzbetragRz807, 808
Betrag: 400 Euro pro Jahr
Anspruch: Arbeitnehmer/innen
Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berück-
sichtigt. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmer/innen, die weiter entfernt
von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenver-
kehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
27
Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten bean-
spruchen (siehe Seite 41).
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsab-
setzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen 12.200 Euro im Kalenderjahr
nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen
einem Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend
auf 400 Euro.
PendlereuroRz808a
Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale (siehe Seite 41), dann steht auch
ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt zwei Euro pro Kilometer der ein-
fachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr
und ist aus dem Pendlerrechner ersichtlich.
PensionistenabsetzbetragRz809
Betrag: bis zu 400 Euro pro Jahr
Anspruch: Pensionsbezieher/innen
Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsaus-
zahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionseinkünften bis 17.000 Euro jähr-
lich beträgt er 400 Euro. Für Pensionseinkünfte zwischen 17.000 Euro und
25.000 Euro kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages.
Zu einer Einschleifung kommt es auch dann, wenn Sie neben einer ausländi-
schen Pension nur eine geringe inländische Pension beziehen. Bei höheren
Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.
Erhöhter PensionistenabsetzbetragRz809a
Betrag: 764 Euro pro Jahr
Anspruch: Pensionsbezieher/innen
Infos: Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn:
• die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht über-
steigen,
28
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
• mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene
Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner
nicht dauernd getrennt leben,
• die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der
eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich
erzielt hat und
• kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu
versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro
auf null. Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch
die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30
bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragen), vergessen Sie nicht, diese
auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) zu beantragen.
Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
Hinweis
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages
und des Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich. Liegen in einem
Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor,
steht der Verkehrsabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu,
wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988
für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte
Absetzbeträge.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
29
Erhöhung
Anzahl der Kinder
Alleinverdiener/Alleinerzieher
absetzbetrag
1 Kind
494 €
2. Kind: 175 €
2 Kinder
669 €
3. Kind: 220 €*
3 Kinder
889 €
* Der Betrag von 220 Euro gilt auch für jedes weitere Kind.
Haben Sie geringe Einkünfte und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich.
Anspruch Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit
mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr
• verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer/seiner unbe-
schränkt steuerpflichtigen Ehegattin bzw. ihrem/seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner/in nicht dauernd
getrennt lebt oder
• mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebens
gemeinschaft lebt und
• die/der (Ehe)Partner/in Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalender
jahr bezieht.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen die
Partnerin und der Partner (z. B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen,
steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben
die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau
zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
30
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Anspruch Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag
zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem
(Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Wie errechnet sich die Einkommensgrenze für die
(Ehe)Partnerin oder den (Ehe)Partner?Rz774
Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger
Bezüge wie z. B. 13./14. Monatsgehalt soweit diese über die Freigrenze von
2.100 Euro jährlich hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen.
Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende
Beträge abgezogen:
• Sozialversicherungsbeiträge
• Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen
(z. B. ÖGB-Beiträge)
• Pendlerpauschale
• Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich)
• Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge
für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-
zulagen.
Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.
Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien
Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Hingegen sind Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners aus
privaten Grundstücksveräußerungen - es sei denn, diese sind gemäß § 30
Abs. 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen - sowie aus Kapital
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
31
vermögen (z. B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie
endbesteuert sind.
Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzu-
beziehen, die steuerfreien Einkünfte als Aushilfskraft, ebenso steuerfreie
Bezüge aus begünstigter Auslandstätigkeit, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie
andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder
völkerrechtlicher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.
Beispiel:
Ermittlung der Einkommensgrenze (Steuerpflichtiger mit Kind)
Bruttobezüge
8.400,00 €
– Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge
1.085,04 €
– Werbungskostenpauschale
132,00 €
– Sonstige Bezüge (inkl. SV)
innerhalb der Steuerfreigrenze
1.200,00 €
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
5.982,96 €
Hätte der Steuerpflichtige noch eine Abfertigung von 1.000 Euro erhal-
ten, wäre die maßgebliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro über-
schritten.
32
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Wie wird der Grenzbetrag bei Verehelichung, Scheidung, bei
Tod einer (Ehe)Partnerin/eines (Ehe)Partners oder bei einer
eingetragenen Partnerschaft ermittelt?Rz775
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des gan-
zen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im
Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte der (Ehe)
Partnerin/des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetra-
genen Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in
die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer
Scheidung auch die Einkünfte der früheren (Ehe)Partnerin/des früheren (Ehe)
Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners nach
der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen-/Witwer-
Pension nach dem Tod der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners oder der einge-
tragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.
Wie wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetz
betrag geltend gemacht?
Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszah-
lende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular
E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen.
Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklä-
rung nur bei einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzun-
gen während des Jahres weg (z. B. Einkünfte des (Ehe)Partners oder des
eingetragenen Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen oder Ehe-
scheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlen-
den Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E 31). Zusätzlich müssen
Sie nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
abgeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener-
oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der
ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
33
Hinweis
Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
bereits während des Jahres durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt
worden ist, vergessen Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung
nicht, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleiner-
zieherabsetzbetrages in der Erklärung auszufüllen. Andernfalls
kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdie-
ner- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.
UnterhaltsabsetzbetragRz795-804
Betrag: monatlich 29,20 Euro für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite
Kind und jeweils 58,40 Euro für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind.
Anspruch: Unterhaltsverpflichtete
Infos: Unterhaltsverpflichtete/Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht
haushaltszugehöriges Kind
• für das weder der/dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit
ihr/ihm im selben Haushalt lebende (Ehe)Partnerin/lebenden (Ehe)Part-
ner Familienbeihilfe gewährt wird
• nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Der Unter-
haltsabsetzbetrag wirkt sich erst im Nachhinein bei der Arbeitnehme-
rInnenveranlagung aus.
Für nicht haushaltszugehörige Kinder im EU/EWR-Raum und der Schweiz steht
der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für nicht haushaltszugehörige Kinder außer-
halb der EU, des EWR und der Schweiz steht die Hälfte des angemessenen
Unterhalts zu.
34
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu beachten?
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente
nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.
Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
KinderabsetzbetragRz790-792
Betrag: 58,40 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemein-
sam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Anspruch: Familienbeihilfenbezieher/innen
Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht
unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für
Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im
Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen/EWR-Bür-
ger (Island, Liechtenstein und Norwegen) und Schweizer, deren Kinder sich
ständig in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhalten,
zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.
MehrkindzuschlagRz793f
Betrag: 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
Anspruch: Bezieher/innen von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder.
Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten. Die (Ehe)Part-
nerin oder der (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familien-
beihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag beantragen, wenn die Familien-
beihilfenbezieherin oder der Familienbeihilfenbezieher verzichtet.
Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
35
Wie hoch darf das Familieneinkommen für den
MehrkindƵuschlag sein?
Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2019 besteht dann, wenn das Fami-
lieneinkommen im Jahr 2018 den Betrag von 55.000 Euro nicht überstiegen
hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Ein-
kommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen
einer (Ehe)Partnerin bzw. eines (Ehe)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt
jedoch nur dann, wenn (Ehe)Partnerin und (Ehe)Partner im maßgeblichen
Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Ist das Einkommen der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners negativ, mindert
dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).
Wie stellen Sie den Antrag auf Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes einzelne Kalenderjahr grundsätzlich im
Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1 oder FinanzOnline)
zu beantragen. Erfolgt keine ArbeitnehmerInnenveranlagung, können Sie beim
Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die
(Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des
Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1 oder FinanzOnline) oder mit dem
Formular E 4 beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familien-
beihilfenbezieher muss in diesem Fall dem Finanzamt über Aufforderung eine
Verzichtserklärung übermitteln.
36
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit vier Kindern, für die er Familienbeihilfe
bezieht, beantragt den Mehrkindzuschlag 2019 im Rahmen der Ver-
anlagung 2018. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2018 ein Einkommen
von 25.000 Euro, die (Ehe)Partnerin ein Einkommen in der Höhe von
28.000 Euro, das ergibt ein Familieneinkommen von 53.000 Euro. Da
die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige oder des-
sen (Ehe)Partnerin den Mehrkindzuschlag beantragen.
C. Absetzbeträge bei niedrigen
Einkünften (Erstatŧung von Absetzbeträgen
und SV-Rückerstattung)Rz811ff
Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in folgenden Fällen
zu einer Steuergutschrift in Form der Negativsteuer oder zu einer SV-Rücker
stattung kommen:
Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdiener-
absetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag erstattet. Einkünfte, die auf
Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrecht-
licher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für Zwecke
der Berechnung der Erstattung wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und es ergibt sich
eine Einkommensteuer unter null, werden 50 % der Sozialversicherungsbei-
träge, höchstens aber 400 Euro jährlich rückerstattet (SV-Rückerstattung),
bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale höchstens 500 Euro.
Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und es ergibt sich
eine Einkommensteuer unter null, werden 50 % der Sozialversicherungsbei-
träge, höchstens aber 110 Euro jährlich rückerstattet (SV-Rückerstattung). Die
Rückerstattung vermindert sich um die steuerfreie Ausgleichszulage. Die
Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer
unter null begrenzt.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
37
III.
Die Lohnsteuer-
berechnung durch
Ihren Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann bereits bei der Berechnung
der Lohnsteuer bestimmte Steuerbefreiungen oder
Steuerbegünstigungen berücksichtigen. Eine Über-
sicht dazu gibt Ihnen das anschließende Kapitel mit
folgenden Inhalten:
• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -
Pendlerpauschale und Werkverkehr
• Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
(z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Krankenver-
sicherungen oder Zukunftssicherung)
• Dienstreisen (Informationen zum Kilometergeld
sowie zu den Tagessätzen bei Dienstreisen)
• Sonstige Bezüge in Form von Urlaubsgeld, Weih-
nachtsgeld und Abfertigungen
• Diverse Zulagen, Zuschläge, Überstunden
A. Allgemeines
Was muss Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung der
Lohnsteuer beachten?
Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt Ihr Arbeitgeber auch
zahlreiche Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Geben Sie daher
Ihrem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekannt, die Einfluss auf die
Steuerberechnung haben (z. B. Familienstand, Wohnsitz, Kind/er, Alleinverdiener/
in, Alleinerzieher/in, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid). Bei Einhaltung
Ihrer Meldeverpflichtungen (z. B. Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages)
haftet Ihr Arbeitgeber für die richtige Berechnung Ihrer Lohnsteuer.Rz1208 Er muss
Ihnen auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeits-
lohn aushändigen bzw. elektronisch zur Verfügung stellen.Rz1199
In dieser Abrechnung muss Folgendes enthalten sein:
• Bruttobezüge
• Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge)
• Pflichtbeiträge
• Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu einer betrieblichen Vorsorge-
kasse und der geleistete Beitrag
• Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
• Einbehaltene Lohnsteuer
• Familienbonus Plus
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte oder
dem Krankenversicherungsträger nach Ablauf des Kalenderjahres die (Jahres)
LohnzettelRz1220ff bis Ende Februar elektronisch übermitteln. Die Lohnzettel
müssen dem amtlichen Vordruck entsprechen (L 16).
Auch wenn die Lohnverrechnung „händisch“ erfolgt, ist der Lohnzettel
grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. In diesem Fall steht das Übermitt-
lungsprogramm der Gebietskrankenkasse (ELDA) zur Verfügung. Ist kein Inter-
40
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
netanschluss vorhanden, kann auch ein Papierlohnzettel, und zwar bis Ende
Jänner, an das Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt werden.
Auch Sie als Arbeitnehmer/in können von Ihrem Arbeitgeber einen
(Jahres)Lohnzettel verlangen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss
Ihnen auf alle Fälle ein Lohnzettel ausgehändigt werden. Da das Finanzamt
aber vom Arbeitgeber die Lohnzetteldaten erhält, dient er nur zu Ihrer eigenen
Information. Bitte senden Sie diesen Lohnzettel nicht an das Finanzamt.
B. Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteRz248aff
Wie werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte berücksichtigt?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf
das „kleine“ oder „große“ PendlerpauschaleRz248a-276 sowie auf einen Pendlereuro.
Verfügung. Er dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförde-
rungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist.
Basierend auf diesen Ergebnissen ist die Höhe eines etwaig zustehenden
Pendlerpauschales und Pendlereuros zu ermitteln. Tatsächliche Fahrtkosten
können nicht geltend gemacht werden.
Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche
zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalender-
tagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn
Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
41
zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens
vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurück-
gelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Das Pendlerpauschale
steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, nicht jedoch während
einer Karenz. Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Bei
Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sind die Stre-
ckenkilometer zuzüglich der Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen.
Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen
VerkehrsmittelsRz253ff
In folgenden Fällen ist Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Ver-
kehrsmittels gegeben:
• Wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (oder auch Arbeitsstätte und Wohnung) kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
• Wenn im Behindertenpass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht oder ein Ausweis gemäß
§ 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (bzw. eine Befreiung von
der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
• Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
• Beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120
Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhän-
gige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer
Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und
42
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsab-
hängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln unzumutbar.
Beispiel
Die 25 km entfernt gelegene Arbeitsstätte lässt sich mit einem
Regionalzug und einem Bus in 90 Minuten erreichen. Die entfernungs
abhängige Höchstdauer beträgt 85 Minuten (60 Minuten zuzüglich
25 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke „Wohnung-Arbeits
stätte“ die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, ist die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar und es
steht ein großes Pendlerpauschale zu.
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels zumutbar ist.
Volles kleines Pendlerpauschale
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 20 km bis 40 km
58,00 €
696,00 €
mehr als 40 km bis 60 km
113,00 €
1.356,00 €
mehr als 60 km
168,00 €
2.016,00 €
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
43
2/3 des kleinen Pendlerpauschales
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 20 km bis 40 km
38,67 €
464,00 €
mehr als 40 km bis 60 km
75,33 €
904,00 €
mehr als 60 km
112,00 €
1.344,00 €
1/3 des kleinen Pendlerpauschales
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 20 km bis 40 km
19,33 €
232,00 €
mehr als 40 km bis 60km
37,67 €
452,00 €
mehr als 60 km
56,00 €
672,00 €
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder unzumutbar,
steht das große Pendlerpauschale zu.
Volles großes Pendlerpauschale
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 2 km bis 20 km
31,00 €
372,00 €
mehr als 20 km bis 40 km
123,00 €
1.476,00 €
mehr als 40 km bis 60 km
214,00 €
2.568,00 €
mehr als 60 km
306,00 €
3.672,00 €
44
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
2/3 des großen Pendlerpauschales
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 2 km bis 20 km
20,67 €
248,00 €
mehr als 20 km bis 40 km
82,00 €
984,00 €
mehr als 40 km bis 60 km
142,67 €
1.712,00 €
mehr als 60 km
204,00 €
2.448,00 €
1/3 des großen Pendlerpauschales
Entfernung
Monatsbetrag
Jahresbetrag
mindestens 2 km bis 20 km
10,33 €
124,00 €
mehr als 20 km bis 40 km
41,00 €
492,00 €
mehr als 40 km bis 60 km
71,33 €
856,00 €
mehr als 60 km
102,00 €
1.224,00 €
Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro
bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Vergewissern Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber
das Pendlerpauschale und den Pendlereuro ab Beginn Ihrer Beschäftigung
bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat (siehe „Die Aufrollung
durch den Arbeitgeber“, Seite 63).
Wenn Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro
berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Veranlagung erfor-
derlich. Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bei der laufenden
Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie diese auch bei der Veran-
lagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umge-
hend Ihrem Arbeitgeber mit.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber
dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
45
verpflichtet, im Rahmen einer Veranlagung das Pendlerpauschale und den
Pendlereuro zu berichtigen und eine etwaige Lohnsteuer nachzuzahlen.Rz274
Wurden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro während des Jah-
res bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt, ist grundsätzlich diese Abfrage
auch für die Berücksichtigung bei der Veranlagung heranzuziehen. Das Ergeb-
nis des Pendlerrechners ist über Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der
Veranlagung nur dann nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw.
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförde-
rungsmittels unrichtige Verhältnisse berücksichtigt worden sind.
Unrichtige Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn der Pendler-
rechner eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße
berücksichtigt.
Wird tatsächlich ein anderes Verkehrsmittel oder eine andere Fahrt-
route genutzt als vom Pendlerrechner ermittelt, dann gilt dies nicht als Berück-
sichtigung von unrichtigen Verhältnissen, da das tatsächlich gewählte Verkehrs-
mittel und die tatsächlich gewählte Fahrtroute weder bei der Ermittlung der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels relevant sind.
Pendlerpauschale bei mehreren DienstverhältnissenRz272ff
Wenn Sie gleichzeitig mehrere Arbeitgeber im Kalenderjahr hatten und zumin-
dest ein Arbeitgeber das Pendlerpauschale nicht (in richtiger Höhe) berück-
sichtigt hat oder das Ausmaß des in Summe berücksichtigten Pendlerpauscha-
les ein volles Pendlerpauschale überschreitet, verwenden Sie als weitere
Berechnungshilfe für die Ermittlung des Pendlerpauschales das Formular L 34a.
PendlereuroRz808aff
Zusätzlich zum Pendlerpauschale steht ein Pendlereuro zu. Die Höhe des
Pendlereuro errechnet sich nach der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
und vermindert als Absetzbetrag die Lohnsteuer. Dieser Absetzbetrag beträgt
46
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob das große oder kleine Pendler-
pauschale zusteht. Ist das Pendlerpauschale zu aliquotieren, ist auch der
Pendlereuro im gleichen Ausmaß zu aliquotieren.
Beispiel:
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 30 km (großes
Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke acht
Mal monatlich. Es steht daher das aliquote große Pendlerpauschale
(zwei Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km
zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (zwei Drittel des Absetz-
betrages) zu.
Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 1.476 €/12 × 2/3 = 82 €
Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (30 × 2 €)/12 × 2/3 = 3,33 €
WerkverkehrRz271
Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massen-
beförderungsmittels befördern lässt.
Der geldwerte Vorteil der Arbeitnehmer/innen aus der Beförderung im
Werkverkehr stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Wenn Arbeitnehmer/innen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im
nicht steuerbaren Werkverkehr befördert werden, steht kein Pendlerpauschale
zu. Müssen Arbeitnehmer/innen für den Werkverkehr bezahlen, so sind diese
Kosten bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pend-
lerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. In diesem Fall steht kein Pend-
lereuro zu.Rz748
Müssen Arbeitnehmer/innen trotz eingerichteten Werkverkehrs
bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegsstelle des Werk-
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
47
verkehrs zurücklegen, so ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegs-
stelle so zu behandeln, wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte. Die Einstiegsstelle des Werkverkehrs wird somit für Belange des Pend-
lerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt.
Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit
dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (inklusive Werkverkehr)
begrenzt.
JobticketRz747ff
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen ausschließlich auf der Strecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
befördern lässt.
Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der der Arbeitnehmerin
oder dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
eine Streckenkarte bzw. eine Netzkarte (wenn vom Träger des öffentlichen
Verkehrs keine Streckenkarte ausgegeben wird oder die Kosten höchstens
den Kosten einer Streckenkarte entsprechen), zur Verfügung gestellt wird.
Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/
dem Arbeitnehmer bloß die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ersetzt. Dieser Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuer-
pflichtigen Arbeitslohn dar.
Für Monate, in denen Ihnen Ihr Arbeitgeber für Fahrten zwischen Woh-
nung und Arbeitsstätte eine Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel
(Jobticket) zur Verfügung gestellt hat, steht kein Pendlerpauschale zu.
48
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
C. Steuerfreie Leistungen des ArbeitgebersRz45ff
Welche Leistungen des Arbeitgebers bleiben bei der
laufenden Lohnverrechnung steuerfrei?
•
Kostenlose oder verbilligte Benützung von arbeitgebereigenen Einrich-
tungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Grup-
pen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Dazu
gehören beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sport-
anlagen oder Betriebsbibliotheken sowie Maßnahmen zur Gesundheits-
förderung und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der
gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, sowie Impfungen.Rz77
•
Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1.000 Euro pro
Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmern gewährt. Die Arbeitnehmer/innen müssen für das
Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen haben
und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.Rz77cff
•
Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis der
Arbeitnehmer/innen, deren (Ehe)Partner/in oder deren Kinder, für die
mehr als sechs Monate Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetz
betrag zusteht.Rz101
•
Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro
jährlich (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern
etc.) und die dabei erhaltenen Sachzuwendungen bis 186 Euro jährlich,
beispielsweise für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Gold
münzen.Rz78ff
•
Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (z. B. Er- und
Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsin-
vestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) an alle Arbeitnehmer/
innen - auch bestimmter Gruppen von Arbeitnehmer/innen (z. B. an alle
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
49
Arbeiter/innen oder an alle Angestellten) - oder an den Betriebsrats-
fonds bis 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmer/in.Rz81ff Dies kann auch
durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfol-
gen.Rz81e Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber zu, kann also auch zwei-
oder mehrfach pro Jahr genutzt werden.
•
Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsrats-
fonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophen-
schäden.Rz92
•
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen
am Unternehmen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer/innen oder
an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer/innen bis 3.000 Euro. Für
die endgültige Steuerfreiheit muss die Mitarbeiterbeteiligung fünf
Jahre behalten werden.Rz85ff
•
Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz.Rz93ff
Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben
wurden (Essensgutscheine bleiben bis zu 4,40 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei, Lebensmittelgutscheine in der Höhe von 1,10 Euro pro
Arbeitstag).
•
Mitarbeiterrabatte: Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vor-
teile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienst-
leistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbunde-
nes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuerfrei:
• Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze) und
führen zu keinem Sachbezug.
• Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein
jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro zu, wobei der Arbeitgeber
alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 %
übersteigen, aufzuzeichnen hat.
50
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
D. DienstreisenRz700-741
Welche Kostenersätze bleiben bei Dienstreisen steuerfrei?
Sind Sie beruflich unterwegs, sind folgende Kostenersätze des Arbeitgebers
lohnsteuerfrei:
• Fahrtkosten (z. B. Kilometergelder)
• Tagesgelder
• Nächtigungskosten
Wann liegt eine Dienstreise vor?
Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes
(Büro, Werkstätte, Werksgelände, Lager usw.) tätig wird (Dienstreise im Nah-
bereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum
so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohn-
ort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreise außerhalb
des Nahbereichs). In beiden Fällen muss die Dienstreise im Auftrag des Arbeit-
gebers erfolgen. Die Unterscheidung ist aber für die Dauer der Gewährung
steuerfreier Tagesgelder wichtig (siehe „Tagesgelder“, Seite 52).
Fahrtkosten
Steuerfrei bleiben Vergütungen der tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. Bahn, Flug,
Taxi). Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges können Kilometergelder
steuerfrei ausbezahlt werden. Das Kilometergeld beträgt:
Fahrzeug
KM Geld 2018
Pkw
0,42 €
Für jede mitbeförderte Person
0,05 €
Motorrad
0,24 €
Fahrrad
0,38 €
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
51
Das Pkw-Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer jährlich lohn-
steuerfrei ausbezahlt werden. Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometer-
geldern ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen. Es muss Folgendes
beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tages-
kilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Neben
dem Kilometergeld können keine weiteren Fahrtkosten steuerfrei ausbezahlt
werden. Auch die Kosten der Autobahnvignette, Autobahn- und Tunnelmaut
sowie Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgedeckt. Das Fahrrad-Kilo-
metergeld ist auf 1.500 km begrenzt.
Steuerfreie Fahrtkostenersätze sind vom Anspruch auf Tagesgelder
unabhängig.
Wie werden Kostenersätze für von der Wohnung aus
angetretene Dienstreisen behandelt?
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend
unmittelbar von der Wohnung aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Ein-
satzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder einem allfälligen Pendlerpauschale
abgegolten sind. Derartige Kostenersätze sind somit ab dem Folgemonat
steuerpflichtig.
Tagesgelder
Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu 26,40 Euro pro Tag
steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser
Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von 26,40 Euro (somit
2,20 Euro pro Stunde) steuerfrei belassen werden.
52
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich
steuerlich behandelt?
Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (i. d. R. bis 120 km) dauernd oder zumin-
dest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an
mehrere Einsatzorte (z. B. Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Rege-
lung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist
die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die
Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei,
ab dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit
wird. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn manRz300-310
• länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig
wird oder
• regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatz
ort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschreitet oder
• wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, an einem Einsatzort tätig wird
und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet oder
• in einem gleichbleibenden Einsatzgebiet (z. B. Bezirksvertreter/in) länger
als fünf Tage tätig wird oder
• im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleichbleibenden Routen oder Linien
(z. B. Busfahrer/in) länger als fünf Tage tätig wird.
Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von fünf bzw.
15 Tagen steuerfrei gewährt. Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kol-
lektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben
diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung
der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der
Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 Euro pro Tag
(2,20 Euro pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) für
folgende Tätigkeiten steuerfrei:
• Außendiensttätigkeit
• Fahrtätigkeit
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
53
• Baustellen- und Montagetätigkeit
• Arbeitskräfteüberlassung
• vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politi-
schen Gemeinde für sechs Monate
• Reiseaufwandentschädigungen an Mitglieder des Betriebsrates
Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des
Nahbereichs steuerlich behandelt?
Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zumutbar (i. d. R. ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben
Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 Euro täglich aus-
gezahlt werden.
Nächtigungskosten
Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt.
Belegen steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßi-
ger Nachweis, können pauschal 15 Euro pro Nacht steuerfrei belassen werden.
Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungs-
möglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale
ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können
als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg
sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 Euro und bei Aus-
landsreisen mit 5,85 Euro pro Nächtigung anzusetzen.
Auslandsreisen
Tages-und Nächtigungsgelder im Ausland können vom Arbeitgeber mit dem
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei aus-
gezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen
im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nach-
stehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen
Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten:
54
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
Land*
Tagesgeld
Nächtigungsgeld
Deutschland
35,30 €
27,90 €
Italien
35,80 €
27,90 €
Liechtenstein
30,70 €
18,10 €
Schweiz
36,80 €
32,70 €
Slowakei
27,90 €
15,90 €
Slowenien
31,00 €
23,30 €
Tschechien
31,00 €
24,40 €
Ungarn
26,60 €
26,60 €
USA
52,30 €
42,90 €
* Für bestimmte Großstädte (z. B. Rom, Mailand, New York, Washington) und Grenzgebiete
(z. B. Freilassing) bestehen eigene Sätze. Die kompletten Auslandsreisesätze finden Sie
im Anhang zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 unter www.bmf.gv.at, Rubrik Findok (Richt-
linien, Lohnsteuerrichtlinien, Anhang).
E. Arbeitgeberbeiträge zu PensionskassenRz756-766g
Sind Beiträge zu Pensionskassen steuerfrei?
Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer/innen an Pensionskassen
im Sinne des Pensionskassengesetzes leistet, bleiben steuerfrei. Beiträge an
ausländische Pensionskassen sind nur dann steuerfrei, wenn eine gesetzliche
Verpflichtung besteht oder wenn sie an ausländische Einrichtungen im Sinne
des Pensionskassengesetzes geleistet werden.
Bitte beachten Sie aber, dass die auf diesen Arbeitgeberbeiträgen
beruhenden künftigen Pensionen in vollem Umfang der Steuerpflicht unter-
liegen.Rz758 Soweit die künftige Pension aus einer Pensionskasse auf Arbeit-
nehmerbeiträgen beruht, wird sie nur zu einem Viertel versteuert. Soweit Sie
dafür eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, ist die künftige Pension
überhaupt steuerfrei (siehe Seite 168). Die Lohnsteuerfreiheit gilt auch für
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
55
Beiträge des Arbeitgebers an Unterstützungskassen oder an Arbeitnehmer-
förderungsstiftungen.
F. Sonstige BezügeRz1050ff
Was sind sonstige Bezüge?
Sonstige Bezüge sind Bezüge, die einmalig oder in größeren Abständen neben
dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden. Die bedeutendsten sonstigen
Bezüge sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug).
Beispiele für weitere sonstige Bezüge sind:
• Abfertigungen
• Bilanzgelder
• Prämien
• Jubiläumsgelder
• Gewinnbeteiligungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert?
Erhalten Arbeitnehmer/innen von ihrem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monats-
bezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 Euro jährlich steuerfrei. Der
darüber hinausgehende Betrag wird mit festen Steuersätzen versteuert.
56
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
Die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels beträgt:
für die ersten
620 €
0,00 %
für die nächsten
24.380 €
6,00 %
für die nächsten
25.000 €
27,00 %
für die nächsten
33.333 €
35,75 %
Ab laufenden Jahreseinkünften von 500.000 Euro werden die sonstigen Bezüge mit
dem tarifmäßigen Grenzsteuersatz besteuert.
Die sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem
sogenannten „Jahressechstel“, mit einem festen Steuersatz besteuert.
Das Jahressechstel errechnet sich wie folgt:
Im Kalenderjahr zugeflossene laufende (Brutto)Bezüge
× 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
Bei gleichbleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel somit zwei Monats-
bezügen, also genau dem 13. und 14. Monatsbezug. Der Teil der sonstigen
Bezüge, der das Jahressechstel übersteigt, wird nicht begünstigt besteuert,
sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt.
Bei niedrigen sonstigen Bezügen (in der Regel bis zu einem Monats-
bruttogehalt von ca. 1.000 Euro) ist ein Betrag bis zu 2.100 Euro steuerfrei.
Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
werden vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen.
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
57
AbfertigungenRz1070ff
Seit 2003 gelten die Bestimmungen des „Betrieblichen Mitarbeitervorsorge-
gesetzes“.
Bei der Besteuerung der Abfertigung ist zu unterscheiden, ob die
Arbeitnehmer/innen einen Abfertigungsanspruch nach dem „alten“ oder bereits
nach dem „neuen“ Abfertigungssystem haben.
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn ab 2003 zu beachten?
Für Arbeitnehmer/innen, deren Dienstverhältnis ab 2003 begonnen hat, ist
grundsätzlich das „neue“ Abfertigungssystem anzuwenden (Ausnahmen sind
beispielsweise Konzernversetzung oder kurzfristige Arbeitsunterbrechung).
In diesem Fall muss der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer/innen 1,53 %
des Bruttobezuges in eine betriebliche Vorsorgekasse einzahlen. Für diese
Arbeitnehmer/innen besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder
freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern.
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor 2003 zu beachten?
Verbleiben die Arbeitnehmer/innen im „alten“ Abfertigungssystem, treten
keine Änderungen ein. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen einen
Wechsel in das „neue“ System, bestehen folgende Möglichkeiten:
• Einfrieren der „alten“ Abfertigungsansprüche bis zum Übertrittsstichtag
und Zahlung der 1,53 % des Bruttobezuges ab dem Übertrittsstichtag:
In diesem Fall gelten für die eingefrorenen Teile die „alten“ Bestimmungen
unverändert weiter.Rz1087c
• Vollübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine betriebliche
Vorsorgekasse:
Dabei werden sämtliche gesetzlichen Abfertigungsansprüche bis zum
Übertrittsstichtag an eine betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Hin-
sichtlich der gesetzlichen Abfertigung gelten ausschließlich die neuen
Bestimmungen. Es besteht auch keine Möglichkeit, eine kollektivver-
tragliche Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern.
58
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
Die Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigung gelten aber unver-
ändert weiter.Rz1087d
• Teilübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine betriebliche
Vorsorgekasse:
Dabei wird ein Teil der Ansprüche bis zum Übertrittsstichtag eingefro-
ren und ein Teil an eine betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Für den
eingefrorenen Teil gelten die Bestimmungen betreffend gesetzliche und
freiwillige Abfertigung weiter.Rz1087f
Wie werden gesetzliche und kollektivvertragliche
Abfertigungen besteuert?
•
Besteuerung nach dem „alten“ System:
Jene Abfertigungsansprüche, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden,
weil die Arbeitnehmer/innen, deren Dienstverhältnis vor 2003 begonnen
hat, nicht in das „neue“ System gewechselt haben oder weil Ansprüche
zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefroren wurden, sind grundsätzlich
mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern. Bei geringen Bezügen
kann auch ein niedrigerer Satz angewendet werden.
•
Besteuerung nach dem „neuen“ System:
Abfertigungsansprüche, die aus einer betrieblichen Vorsorgekasse an
die Arbeitnehmer/innen ausbezahlt werden, unterliegen dem festen
Steuersatz von 6 %. Werden Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrich-
tung (z. B. Pensionskasse) übertragen, bleiben diese zur Gänze steuer-
frei.Rz1079aff Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungs-
unternehmen oder eine Pensionskasse ist ebenfalls steuerfrei.Rz1079a
Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche, die nach dem Übertritts-
stichtag entstehen, können nicht mehr mit dem festen Steuersatz von
6 % begünstigt versteuert werden.Rz1087g
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
59
Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert?
Freiwillige Abfertigungen,Rz1084ff die bei oder nach Beendigung des Dienstver-
hältnisses anfallen, sind im Ausmaß von drei Monatsbezügen (unter Umstän-
den zuzüglich von Steigerungsbeträgen auf Grund nachgewiesener Dienst-
zeiten, soweit nicht für diese Dienstzeiten eine gesetzliche Abfertigung
zusteht) maximal jedoch in Höhe der neunfachen monatlichen ASVG-Höchst-
beitragsgrundlage mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Die über-
steigenden Bezüge sind mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Besteht eine
Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse (Abfertigung neu) werden die Bezüge
zum laufenden Tarif versteuert.
Andere sonstige Bezüge
Gibt es weitere sonstige Bezüge, die steuerlich begünstigt sind?
Besondere Regelungen bestehen für folgende sonstige Bezüge:
• Nachzahlungen,Rz1105ff KündigungsentschädigungenRz1104af und Vergleichs
summenRz1103 werden nach dem Tarif besteuert. Nach Abzug der darauf
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bleibt ein Fünftel der Bezüge
(die das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nicht
übersteigen) als Progressionsmilderung und zur Berücksichtigung
steuerfreier Zuschläge steuerfrei. Sind die Arbeitnehmer/innen mit ihren
gesamten Abfertigungsansprüchen in das „neue“ System übergetreten
und kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme, kann diese bis zu
einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6 % ver-
steuert werden. Diese Begünstigung steht jenen nicht zu, die zur Gänze
im „alten“ System verblieben sind oder deren Ansprüche ganz oder teil-
weise zu einem bestimmten Stichtag eingefroren wurden.Rz1102b
• ErsatzleistungenRz1108ff für nicht verbrauchten Urlaub werden aufgeteilt. Wenn
sie laufende Bezüge betreffen, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Betref-
fen sie sonstige Bezüge, unterliegen sie dem festen Steuersatz von 6 %.
60
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
• PensionsabfindungenRz1109ff sind nur dann mit dem halben Steuersatz zu
versteuern, wenn ihr Barwert 2018 12.300 Euro (2017 12.000 Euro) nicht
übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalen-
dermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern. Zur Vermeidung einer
Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeit-
geber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.
• SozialplanzahlungenRz1114a bleiben bis zu einer Höhe von 22.000 Euro mit
dem halben Steuersatz begünstigt.
G. Zulagen und ZuschlägeRz1126ff
Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es?
Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder
gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 Euro
monatlich steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass die Arbeiten
• eine erhebliche Verschmutzung der Arbeitnehmer/innen und ihrer Kleidung
bewirken (Schmutzzulage) oder
• eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) darstellen (Erschwerniszulage) oder
• infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine
Gefährdung mit sich bringen (Gefahrenzulage).
Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit
diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem
Höchstbetrag von 360 Euro monatlich steuerfrei.
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
61
H. ÜberstundenRz1145ff
Wie werden „normale“ Überstunden besteuert?
Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu ver-
steuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat
sind im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes bis zu einem monatli-
chen Höchstbetrag von insgesamt 86 Euro steuerfrei.
I. Zuschläge für Nachtarbeit und
NachtüberstundenRz1142ff
Wann sind Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden
steuerfrei?
Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen
19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die
während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei
Stunden (Blockzeit) geleistet werden. Eine Sonderregelung gibt es für Arbeit-
nehmer/innen, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
im Nachtzeitraum liegt.Rz1152f Für diese Arbeitnehmer/innen erhöht sich der
Freibetrag von 360 Euro monatlich um 50 % auf 540 Euro monatlich. Für die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
zuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeits-
leistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl
und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nach-
gewiesen werden.
62
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
J. Aufrollung durch den ArbeitgeberRz1189ff
Was versteht man unter Aufrollung durch den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als
besondere Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung“ u. a. unter-
schiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Ein
Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Wenn Sie ganzjährig bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder
von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben
und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber oder
der Pensionsversicherungsträger Ihre Gewerkschaftsbeiträge (dies erfordert
natürlich eine rechtzeitige Belegvorlage) berücksichtigen sowie die Steuer für
die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf Freigrenze
und Einschleifregelung) neu berechnen.
Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
63
IV.
Was können
Sie im Zuge der
Arbeitnehmer
Innenveranlagung
geltend machen?
Nach Ablauf des Jahres können Sie Folgendes geltend
machen:
• Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
• erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
• Unterhaltsabsetzbetrag
• Mehrkindzuschlag
• Kinderfreibetrag (nur bis 2018)
• Pendlerpauschale (wenn nicht schon vom Arbeit-
geber berücksichtigt)
Details zu den Steuerabsetzbeträgen (einschließlich
Mehrkindzuschlag) finden Sie im Kapitel II. Dieses
Kapitel konzentriert sich auf:
• Sonderausgaben (z. B. Kirchenbeiträge, bestimmte
Spenden oder Kosten für Wohnraumschaffung)
• Werbungskosten (z. B. typische Arbeitskleidung, Aus-
und Fortbildungskosten oder Umschulungskosten)
• Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
und ohne Selbstbehalt (z. B. Krankheitskosten)
• Amtsbescheinigungen und Opferausweise
A. SonderausgabenRz429ff
Was sind Sonderausgaben?
Das Einkommensteuergesetz 1988 zählt bestimmte private Ausgaben auf, die
steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig
Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.
Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenz-
tem Umfang abziehbar:
•
Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten - in
unbeschränkter Höhe
•
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nach-
kaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter HöheRz579
•
Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abge-
schlossen wurde
•
Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen - innerhalb
des gemeinsamen Höchstbetrages, wenn der der Zahlung zugrundlie-
gende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurdeRz458-494b
•
Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Kran-
kenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflege-
bedürftigkeit haben - innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abge-
schlossen wurdeRz458a
•
Beiträge zu Pensionskassen - innerhalb des gemeinsamen Höchstbetra-
ges wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016
abgeschlossen wurdeRz458ff
•
Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung - innerhalb
des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundlie-
gende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung
vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.Rz495-540
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
67
• Kirchenbeiträge - bis zu 400 EuroRz558-560
• Steuerberatungskosten - in unbeschränkter HöheRz561-564a
• Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an
Ðachverbände zur Förderung des BehindertensportsRz565-573
• Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen,
Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen)
• Spenden für Umwelt-, Natur- und ArtenschutzRz568
• Spenden für behördlich genehmigte TierheimeRz568
• Spenden an freiwillige Feuerwehren und LandesfeuerwehrverbändeRz569
Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 % des Gesamtbe-
trages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.Rz586
Hinweis:
NEU zur Berücksichtigung von Sonderausgaben für freiwillige Versi-
cherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige Spenden:
Derartige Sonderausgaben, die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden
der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt
elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der
Steuererklärung geltend zu machen. Für die Übermittlung müssen Sie
der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum
bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht ver-
schlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung
in der Veranlagung zu verwenden. Belege betreffend dieser Sonder-
ausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden (siehe Seite 70).
68
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?
In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versiche-
rungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmal-
prämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf
zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser
genützt werden.Rz434, 483ff Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbe-
grenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum
Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich.
Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet
werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden
(erweiterter Personenkreis)?
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetz-
lichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von
Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchen-
beiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd
getrennt lebende Ehepartnerin/eingetragene Partnerin bzw. den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehepartner/eingetragenen Partner oder für ein Kind, für das
der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe
gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.Rz575
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
69
Hinweis:
Bitte füllen Sie in folgenden Fällen zum Formular L 1 die Beilage L 1d
zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben aus:
• bei der Berücksichtigung eines Beitrages an eine inländische Kirche
oder Religionsgesellschaft, wenn die Datenübermittlung abweicht
• bei ausländischen Spenden/ausländischen Kirchenbeiträgen
• beim Nachkauf von Versicherungszeiten und bei freiwilliger
Weiterversicherung
Weitere Informationen finden Sie in der L 1d-Ausfüllhilfe.
Was müssen Sie bei der Geltendmachung von
Sonderausgaben beachten?
Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung
beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen
Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Belege von elektronisch übermittelten
Sonderausgaben müssen nicht aufbewahrt werden.
Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen
Höchstbetrages abzugsfähig (Topf-Sonderausgaben)?Rz580-584
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf
von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und
sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jähr-
lich abzugsfähig. Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdie-
nerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher auf 5.840 Euro.
Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, erhöht sich
der persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte Ihrer (Ehe)
70
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Partnerin/Ihres (Ehe)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragene Part-
nerin/eingetragener Partner sind und von der (Ehe)Partnerin/vom (Ehe)Partner
nicht dauernd getrennt leben. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages
werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Was ist das Sonderausgabenpauschale? Rz596ff
Auch wenn Sie keine Sonderausgaben haben, wird bei der laufenden Lohn-
verrechnung automatisch ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro
jährlich von Ihren Einkünften abgezogen.
Wie wirken sich Topf-Sonderausgaben steuerlich aus?Rz589-591
Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird
geviertelt (sogenanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderaus-
gabenpauschale von 60 Euro jährlich vermindert. Topf-Sonderausgaben wirken
sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro sind.
Beispiel
Sonderausgaben
2.036 €
Ein Viertel davon
509 €
- Sonderausgabenpauschale
- 60 €
Steuerwirksame Sonderausgaben
(bis 36.400 € Jahreseinkünfte)
449 €
Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Einkommensteuer in
Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (siehe Seite 27).
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
71
Ab welcher Einkunftshöhe stehen Topf-Sonderausgaben
nicht mehr zu?Rz592595
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen
Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe Beispiel). Zwischen
36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleich-
mäßig nach folgender Formel auf das Sonderausgabenpauschale:
(60.000 - Gesamtbetrag der Einkünfte) × (Sonderausgabenviertel - 60)
+ 60
23.600
Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt.
B. Sonderausgaben im Einzelnen
Versicherungsprämien
Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt
werden?
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensions-
versicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
SozialversicherungRz579f sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Aus-
maß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig.
Welche Versicherungsprämien können begrenzt im Rahmen
des gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden?
Diese Sonderausgaben sind ab 2018 nur dann abzugsfähig, wenn der der
Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde.
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversiche-
rungen, nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuer-, Haushaltsversicherung).
72
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge
zu einer freiwilligen:
• Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn der
Antrag vor dem 1.1.2016 gestellt wurde
• Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren RenteRz464, 479ff
• Lebensversicherung auf AblebenRz471
• Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag
vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurdeRz467
• Pflegeversicherung Rz458a
• KrankenversicherungRz458-461
• Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
• Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenen
versorgung)
Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien
an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar.
Hinweis
Wenn Sie für Ihre Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in
der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie
(siehe Seite 168) beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig
Sonderausgaben geltend machen.
Wann müssen Versicherungsprämien nachversteuert werden?
Werden die Ansprüche vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder
zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten, sind die als Sonderausgaben
abgesetzten Beträge nachzuversteuern.Rz606 Eine Nachversteuerung von Ver-
sicherungsprämien erfolgt auch, wenn die Ansprüche aus einem Lebensver-
sicherungsvertrag - ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage - abge-
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
73
treten, rückgekauft oder innerhalb von zehn Jahren verpfändet werden. Die
Nachversteuerung erfolgt mit 30 % der steuerwirksamen Beträge. Im Falle von
Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe des rückvergüteten
Betrages nicht absetzbar.
Pensionskassenbeiträge
Beiträge, die die Arbeitnehmer/innen an eine inländische Pensionskasse oder
ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leisten,
sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches
gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine
dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassenge-
setz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist
nur zu einem Viertel steuerpflichtig. Die auf die Arbeitgeberbeiträge entfal-
lende Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.
Hinweis
Wenn Sie für Ihre Pensionskassenbeiträge oder Ihre Prämien zu einer
betrieblichen Kollektivversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie
(siehe Seite 168) beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig
Sonderausgaben geltend machen.
Wohnraumschaffung und WohnraumsanierungRz495-540
Diese Sonderausgaben sind 2018 nur dann abzugsfähig, wenn der der Zahlung
zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde oder mit dem
Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.Rz495
74
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind
Sonderausgaben?Rz503-505
Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzu-
schüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und
Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetra-
ges absetzbar, wenn der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 1.1.2016
abgeschlossen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.
Was gilt als Eigenheim und wer kann dafür Sonderausgaben
absetzen?Rz503-a510
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der
EU/des EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benüt-
zungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim.
Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben
können grundsätzlich die Eigentümerin/der Eigentümer oder die Miteigentü-
merinnen/Miteigentümer geltend machen. Zum erweiterten Personenkreis
siehe Seite 69. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht
aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau,
dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben,
wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die
Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung für einen Zeitraum
von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen.
Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes?Rz511
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittel-
baren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
• Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie
Aufschließungskosten
• Planungskosten (Baumeister/in, Architekt/in)
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
75
• Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz
(Kanal, Wasser, Gas, Strom)
• Kosten der Bauausführung (Baumeister/in, Elektroinstallation,
Ðachdeckung etc.)
• Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.)
• Kosten der Umzäunung
Keine Sonderausgaben sind hingegen:Rz512
• Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche,
Wandvertäfelung)
• Kosten der Gartengestaltung
• Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna
neben dem Haus)
Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss
innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des
Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonder-
ausgaben.
Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der
Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des
Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrück-
zahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungs-
bewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese
Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.
Was gilt als Eigentumswohnung?Rz503a, Rz519-521
Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigen-
tumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht
werden, vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken und
wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlos-
sen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Nicht abge-
76
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
setzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten)
Eigentumswohnung.
Was sind achtjährig gebundene Beträge?Rz497ff
Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von
Wohnraum an:
• gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
• Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung
Wohnraum schaffen
• Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss für eine Gemeindewohnung)
Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurück-
gezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum
der Wohnungswerberin/des Wohnungswerbers über oder werden die rück-
gezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet,
unterbleibt die Nachversteuerung.
Welche Ausgaben zur Wohnraumsanierung können als
Sonderausgaben berücksichtigt werden?Rz522-530
Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten von der
Steuerpflichtigen oder vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte
Unternehmen durchgeführt wurden und vor dem 1.1.2016 begonnen wurden.
Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen.
Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl von der
Eigentümerin/vom Eigentümer als auch beispielsweise von der Mieterin/vom
Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung von der
Mieterin/vom Mieter (und nicht von der Vermieterin/vom Vermieter) in Auftrag
gegeben worden sein.Rz524
InstandsetzungsmaßnahmenRz531-533b sind insbesondere:
• Austausch aller Fenster samt Rahmen
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
77
•
Austausch aller Türen samt Türstock
•
Austausch von Zwischendecken
•
Austausch von Unterböden
•
Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Lärmschutzes oder
zur Minderung des Energieverbrauches
•
Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes
oder zur Minderung des Energieverbrauches
•
Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere
Bedienbarkeit)
•
Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
•
Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen
•
Einbau von Photovoltaikanlagen
•
Umstellung auf Fernwärmeversorgung
•
Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder -verbrauches
•
Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die
Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasversorgung). Darunter fallen sowohl die
Aufwendungen für das Herstellen des Anschlusses als auch die Anschluss-
gebühren. Die Kosten eines Telefonanschlusses sind nicht absetzbar.
HerstellungsmaßnahmenRz534ff sind insbesondere:
• Zusammenlegen von Wohnungen
• Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen
• Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen
• Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden
Nicht absetzbar sind beispielsweise:Rz530
• Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und
Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe
• Materialrechnungen bei Selbstmontage
• Über die Miete weiterverrechnete SanierungskostenRz524
78
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
• Aufwendungen für eine Luxusausstattung
• Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche)
Was gilt bei Darlehensfinanzierungen?
Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die
Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar,
sofern der Darlehensvertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Dies gilt
auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen worden
ist.Rz440 Auch die Rückzahlungen von umgeschuldeten Krediten mit besseren
Konditionen sind begünstigt.Rz439
Kirchenbeiträge
In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar?Rz558560
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können
bis höchstens 400 Euro jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den
Topf-Sonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderaus-
gabenpauschale gekürzt. Verpflichtende Beiträge, die Sie ab dem Jahr 2017
an inländische Kirchen- oder Religionsgesellschaften leisten, werden der
Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch
übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung gel-
tend zu machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren
Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Diese Informationen
werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für
Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden. Zur Geltend-
machung von verpflichtenden Beiträgen an eine ausländische Kirchen- oder
Religionsgesellschaft verwenden Sie bitte das Formular L 1d.
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
79
Spenden
Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?Rz565-573
Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehrein-
richtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret
aufgezählt:
• Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste
• Forschungsförderungsfonds
• Österreichische Akademie der Wissenschaften
• Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie,
Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische
Geschichtsforschung
• Bundesdenkmalamt und bestimmte Museen
• Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
• Einrichtungen, die den in den oben angeführten Punkten vergleichbar sind
und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat haben, mit
dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Voraussetzung ist allerdings,
dass die Spende die österreichische Wissenschaft, Erwachsenenbildung,
Kunst und Kultur oder den österreichischen Behindertensport fördert
• Diplomatische Akademie
• Internationale Anti-Korruptions-Akademie
Weiters werden im Rahmen von Sonderausgaben Geldzuwendungen an
begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von
Armut und Not in Entwicklungsländern sowie zur Hilfestellung in nationalen
und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt.
Geldspenden an Organisationen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
sowie behördlich genehmigte Tierheime sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Eine Liste dieser begünstigten Empfänger finden Sie auf www.bmf.gv.at,
Rubrik „Steuern“.
80
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Spenden, die Sie ab dem Jahr 2017 an begünstigte inländische Orga-
nisationen geleistet haben, werden der Finanzverwaltung von der empfan-
genden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher
nicht mehr in der Steuererklärung geltend zu machen. Für die Übermittlung
müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum
bekanntgeben. Diese Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt
und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranla-
gung zu verwenden. Zur Beantragung von Spenden an begünstigte ausländi-
sche Organisationen verwenden Sie bitte das Formular L 1d.
Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehr-
verbände sind ebenfalls absetzbar.
In welcher Höhe sind Spenden absetzbar?Rz586ff
Als Sonderausgaben begünstigt sind nur Geldspenden bzw. sind an die unmit-
telbar im Gesetz berücksichtigten Einrichtungen (z. B. Museen, Universitäten)
auch Sachspenden absetzbar. Spenden können nur im Ausmaß von 10 % des
Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.
C. WerbungskostenRz223ff
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten der Arbeitnehmer/innen sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungs-
beiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom
Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-
Entgelt für die e-card ist ebenfalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnver
rechnung automatisch berücksichtigt.Rz243ff
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
81
Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommen-
steuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (siehe Seite 27).
Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrem Arbeitgeber geltend
machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der
ArbeitnehmerInnenveranlagung nachholen.
Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im
Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beanspruchen.
Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten?
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rech-
nungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein
Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Hinweis
Bitte legen Sie der Erklärung keine Belege bei. Bewahren Sie die
Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes
vorgelegt werden müssen.
Was ist das Werbungskostenpauschale?
Jeder aktiven Arbeitnehmerin/jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungs-
kostenpauschale in der Höhe von 132 Euro jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon
in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Wer-
bungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten
wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als
132 Euro jährlich betragen:Rz320ff
• ArbeitskleidungRz322f
• Arbeitsmittel und WerkzeugeRz277
• ArbeitszimmerRz324ff
82
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
• Aus- und Fortbildung, UmschulungRz358ff
• BetriebsratsumlageRz242
• ComputerRz339f
• Doppelte HaushaltsführungRz341ff und FamilienheimfahrtenRz354ff
• FachliteraturRz353
• FahrradRz356a
• Fahrtkosten
• FehlgelderRz357
• InternetRz367
• KraftfahrzeugRz369ff
• ReisekostenRz278ff
• SprachkurseRz363
• StudienreisenRz389ff
• Telefon, HandyRz391
D. ABC der WerbungskostenRz322ff
ArbeitskleidungRz322f
Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungs-
aufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat
getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Dazu zählen die Ausgaben
für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am
Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind z. B.:
• Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel
• Stützschuhe und -strümpfe bei stehenden Berufen
• Kochanzug, Fleischerschürze
• Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die
Uniformcharakter haben, sowie dazugehörige Accessoires
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
83
Hinweis
Die Reinigungskosten für Ihre Arbeitskleidung können Sie nur bei
außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung (z. B. Arbeitskleidung
eines Automechanikers) absetzen. Eine weitere Voraussetzung für
die Geltendmachung ist die Rechnung einer Reinigungsfirma.Rz323
Arbeitsmittel und WerkzeugeRz277
Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufs-
tätigkeit verwendet werden.
Beispiele:
• Computer
• Kraftfahrzeuge bei Vertreterinnen/Vertretern im Außendienst
• Messer bei Fleischerinnen/Fleischern oder Köchinnen/Köchen
• Motorsäge bei Forstarbeiterinnen und Forstarbeitern
• Musikinstrumente von Musikerinnen und Musikern oder Musiklehrerin-
nen/Musiklehrern
Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als 400 Euro kosten, sind gering-
wertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abge-
setzt werden, in dem sie angeschaf wurden. Übersteigen die Anschaffungs-
kosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 Euro, kön-
nen sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden
(Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt).
Werden Arbeitsmittel oder Werkzeuge nach dem 30. Juni des betref-
fenden Jahres angeschaf, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt
werdenRz235 (siehe Beispiel beim Stichwort „Computer“, Seite 92).
84
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
ArbeitszimmerRz324-336
Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer
einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige
Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließ-
lich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet.
Dies ist insbesondere bei Heimarbeiterinnen/-arbeitern, Heimbuch-
halterinnen/-buchhaltern oder Teleworkern (siehe Seite 99) der Fall, nicht aber
bei Lehrerinnen und Lehrern, Richterinnen und Richtern, Politikerinnen und
Politikern oder Vertreterinnen und Vertretern. Aufwendungen für ein beruflich
notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes, Arbeitszimmer
können als Werbungskosten abgesetzt werden.Rz335
Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen
folgende anteilige Kosten in Betracht:
• Mietkosten
• Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.)
• AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswoh-
nungen auch eine AfA von den Herstellungskosten
• FinanzierungskostenRz334
Hinweis
In der Wohnung außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszim-
mers beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische,
Sessel, Regale, Büroschränke, Kästen) sind nicht abzugsfähig. Nur
„typische“ Arbeitsmittel - wie z. B. EDV Ausstattung (inkl. Computer-
tisch) - gelten im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Arbeitsmittel.
Es schadet daher nicht, dass sie in der Wohnung stehen und kein
steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorhanden ist.Rz327
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
85
Aus- und Fortbildung, UmschulungRz358-366
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine
umfassende Umschulung darstellen.Rz358
Was sind Aus- und Fortbildungskosten und wann sind
sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt
wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der
Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit
dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kauf-
männische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Inter-
net-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse
in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne
Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe
„Sprachkurse“, Seite 98).
Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung
von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie
sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten
Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur/in
und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in
und EDV-Techniker/in.
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits aus-
geübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht
erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und
Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie
nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bil-
dungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
86
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektro-
technik) durch einen Elektriker
• Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines
Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität
• Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem
Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
• Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung
der Ziviltechnikerprüfung
• Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreife-
prüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen
Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass
sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der
bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abgezielt wird.
Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
• Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur
Krankenpflegerin
• Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der
Ausbildung zum Werkzeugmacher
• Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung
zur Hebamme
• Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums
Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
87
Der Begriff „Umschulung“ setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - grund-
sätzlich voraus, dass die/der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit
ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.
Beispiel
Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2017 und Aufnahme einer
Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2018. Die Studienkosten können
ab dem Jahr 2018 als Umschulungskosten abgesetzt werden.
Umschulungskosten sind auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der
andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht
als Haupttätigkeit ausgeübt wird.
Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeits-
losigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und
Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen
wurde. Da eine Pensionistin/ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind
Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung)
grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist
eine Frühpensionistin/ein Frühpensionist, die/der einen beruflichen Wieder-
einstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere
Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers
oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufrie-
denheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen
Neuorientierung entspringen. Die/der Steuerpflichtige muss aber nachweisen
oder glaubhaft machen, dass sie/er tatsächlich auf die Ausübung eines ande-
ren Berufs abzielt.
88
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
• die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von
Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
• die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
• die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung
verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der oder des Steuer-
pflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus
öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind
immer im Ausmaß der selbstgetragenen Kosten als Werbungskosten abzugs-
fähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht ver-
wandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugs-
fähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses,
der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen
sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B.
Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium
der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in
einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekauf-
mannes) oder als Umschulungskosten (z. B. Pharmaziestudium einer Bibliothe-
karin) absetzbar sein.
Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bil-
dungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrt-
kosten, siehe Seite 93 und 94) abzugsfähig.
Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausge-
übten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
89
Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen einer Buchhalterin,
die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden
Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule
besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.
Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend
gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich den pri-
vaten Bereich betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein,
für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führer-
schein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den
ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.
Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten
absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:
• eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
• Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
• Kosten für „Arbeitsmittel“ (z. B. anteilige PC-Kosten)
• Fahrtkosten
• allenfalls Tagesgelder - für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am
Wohnort oder Arbeitsort stattfindet (siehe „Reisekosten“, Seite 96)
• Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind
Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in
jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und
Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten
geltend zu machen.
90
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Aus-
übung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene
Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften
ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweg-
genommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z. B. Kurs über Wert-
papierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
Die im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragten Bil-
dungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (z. B.
Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!
Beispiel:
Wenn Ihre Weiterbildungskosten 200 Euro betragen, Sie dafür
50 Euro an Förderungen refundiert bekommen, können Sie bei der
ArbeitnehmerInnenveranlagung nur die Differenz von 150 Euro für
Weiterbildungskosten geltend machen.
BetriebsratsumlageRz242
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt
sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus. Sie
kann im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.
ComputerRz339f
Aufwendungen für Computer und Zubehör (z. B. Drucker oder Scanner) sind
Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Com-
puter in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Arbeit-
nehmerin/vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Ohne besonderen Nachweis wird - wenn eine wesentliche Nutzung
als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird - ein Privatanteil
von 40 % angenommen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
91
die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen
Nutzungsdauer abzuschreiben. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit
dar. Werden Zubehörteile - wie Maus, Drucker oder Scanner - unter 400 Euro
nachträglich angeschaf, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (nach
Abzug eines Privatanteils) sofort zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.
Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwen-
dungen wie PC-Tisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier, sind nach
Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.
Beispiel:
Anschaffung eines zu Hause aufgestellten, beruflich genutzten PC
einschließlich Bildschirm und Tastatur um insgesamt 1.200 Euro am
11.08.2016. Die Werbungskosten betragen ohne Nachweis der Privat-
nutzung bei einer dreijährigen Nutzungsdauer:
Jahr
insgesamt
40 % Privatanteil
Abzug
AfA 2016
200 €*
80 €
120 €
AfA 2017
400 €
160 €
240 €
AfA 2018
400 €
160 €
240 €
AfA 2019
200 €*
80 €
120 €
* Halbjahres AfA
Doppelte HaushaltsführungRz341ff und FamilienheimfahrtenRz354ff
Wenn Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um
täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als
80 km und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel
mehr als eine Stunde beträgt), und Sie somit eine Wohnung in der Nähe Ihres
Arbeitsplatzes benötigen, können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung
92
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung für die doppelte Haus-
haltsführung ist, dass der Steuerpflichtige zwei haushaltsführende Wohnsitze
besitzt. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten für eine zweck-
entsprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Ein-
richtungsgegenstände geltend machen oder Hotelkosten bis zu 2.200 Euro
monatlichRz349 absetzen.
Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem
Höchstbetrag von 306 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte
Verkehrsmittel zu berücksichtigen (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld).
Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher
Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf
Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steuerlich relevante Einkünfte
(mehr als 6.000 Euro jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte der/des
Steuerpflichtigen) erzielt.
Ist die Partnerin/der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haus-
haltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden.
Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen
(bzw. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Bauge-
werbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein
pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz) kann
auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.Rz346
FachliteraturRz353
Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Daten-
träger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue
Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reicht
nicht aus. Literatur, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen
von allgemeinem Interesse ist, wie Lexika oder Nachschlagewerke, gilt nicht
als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich
privaten Aufwand dar.Rz394
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
93
FahrradRz356a
Beruflich veranlasste Fahrten (gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können in Form des Kilometergeldes
in Höhe von 0,38 Euro pro Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt wer-
den. Maximal für 1.500 Kilometer (= bis zu 570 Euro) jährlich.
Fahrtkosten
Siehe „Reisekosten“, Seite 96.
FehlgelderRz357
Kassenfehlbeträge, die Arbeitnehmer/innen dem Arbeitgeber ersetzen müssen,
sind Werbungskosten.
GewerkschaftsbeiträgeRz240f
Gewerkschaftsbeiträge dürfen nur dann als Werbungskosten geltend gemacht
werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Lohn
verrechnung berücksichtigt wurden.
InternetRz367
Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlus-
ses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgren-
zung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.
Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die
Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen
(z. B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für beruf-
lich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung
des Rechtsinformationssystems) sind zur Gänze absetzbar.
94
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
KraftfahrzeugRz369-381
Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz können entweder in Form von
Kilometergeldern oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungs-
kosten berücksichtigt werden.
Die Kilometergelder decken folgende Kosten ab:
• Absetzung für Abnutzung
• Treibstoff und Öl
• Service- und Reparaturkosten
• Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät usw.)
• Steuern, (Park)Gebühren, Mauten und Autobahnvignette
• Versicherungen aller Art
• Mitgliedsbeiträge für Autofahrerklubs
• Finanzierungskosten
Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilo-
meter abgesetzt werden. An Stelle der Kilometergelder können die Kosten
auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt
werden.Rz372, 375
Hinweis
Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt
(insbesondere Reparaturaufwand nach unverschuldetem Unfall, Stein
schlag), die sich im Rahmen eines beruflichen Kfz-Einsatzes ereignen,
als Werbungskosten geltend gemacht werden.Rz373
Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistung sollten Sie ein Fahrtenbuch
mit Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen
Fahrt und beruflich zurückgelegten Tageskilometern führen. Wenn ein Nach-
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
95
weis über die Verwendung des Kfz auch mit anderen Unterlagen möglich ist
(z. B. Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber), benötigen Sie kein
Fahrtenbuch.
ReisekostenRz278-318
Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn die Arbeitneh-
mer/innen über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird.
Der Dienstreisebegriff ist relativ weit (siehe Kapitel „Dienstreisen“, Seite 51).
Vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze
sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Erhalten Arbeitnehmer/innen vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil
der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, können sie ihre Aufwendungen
ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die
(im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine „beruflich
veranlasste Reise“ vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht,
d. h. die Arbeitnehmer/innen können die Kosten für jede beruflich veranlasste
Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie
nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen.
Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?
Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn die Arbeitnehmer/innen aus
beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Rich-
tung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternehmen. Dabei muss die Reisedauer
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen betragen. Zudem darf kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden (siehe Seite 53). Fahrtkosten sind
auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar.Rz287f
Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise -
auch ohne Auftrag des Arbeitgebers gegeben sein (z. B. bei Berufsfortbildung,
zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen („Reise-
kosten“) wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen
von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst getragen worden sein.
96
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Hinweis
Steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den
jeweils abzugsfähigen Aufwand.
Fahrtkosten
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind - soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz
leistet - im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungs-
kosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer
von drei Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder
mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu.Rz294
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch
den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpau-
schale sowie den Pendlereuro zur Gänze abgegolten.Rz291ff
Welche absetzbaren Aufwendungen sich bei beruflicher Nutzung
eines eigenen Kfz ergeben können (z. B. Kilometergeld oder tatsächlich
erwachsener beruflicher Kfz-Aufwand), finden Sie unter dem Stichwort „Kraft-
fahrzeug“ (siehe Seite 95).
Tagesgelder
Soweit eine beruflich veranlasste Reise mehr als drei Stunden bei Inlands-
reisen dauert, können für jede angefangene Stunde 2,20 Euro (max. 26,40 Euro
pro Tag) an Tagesgeldern abgesetzt werden. Dauert eine Reise z. B. 4,5 Stun-
den, stehen 11 Euro Tagesgeld zu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kosten
nachgewiesen werden. Bei Auslandsreisen gelten eigene Sätze (siehe „Aus-
landsreisen“, Seite 54). Dauert eine Reise im Ausland länger als drei Stunden,
so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel des
Auslandstagsatzes gerechnet werden. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden
zu. Arbeitnehmer/innen, die vom Arbeitgeber keine oder geringere als die
oben angeführten Reisekostenersätze steuerfrei erhalten, können die genann-
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
97
ten Beträge beim Finanzamt geltend machen (so genannte „Differenzwer-
bungskosten“). Tagesgelder (sowie „Differenztaggelder“) sind aber nicht
absetzbar, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (siehe
Seite 53). Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz am neuen
Mittelpunkt der Tätigkeit, lebt der Anspruch auf Tagesgelder wieder neu auf.
Nächtigungskosten
Ist die beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können
entweder die Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder das Nächtigungspauschale
von 15 Euro pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Rz315
Bei Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweilige
Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung (siehe Seite 54) abgesetzt
werden.
Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Ver-
fügung, steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Auf-
wendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden.
Ohne Beleg sind diese im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 Euro und
bei Auslandsreisen mit 5,85 Euro pro Nächtigung anzusetzen.Rz317
SprachkurseRz363
Kosten zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind abzugsfähig, wenn
man die Sprache im Beruf benötigt (z. B. als Sekretär, Telefonist, Kellnerin,
Hotelangestellte oder Exportsacharbeiterin). Als Fremdsprache gilt jede von
der Muttersprache verschiedene Sprache, gegebenenfalls auch Deutsch. Bei
Sprachausbildungen im Ausland werden nur die Kurskosten berücksichtigt,
nicht aber die Aufenthalts- und Fahrtkosten.
StudienreisenRz389-390
Aufwendungen für Studienreisen sind dann Berufsfortbildungskosten, wenn
sie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können und folgende Voraus
setzungen vorliegen:
98
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
• Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen
einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen Weise, die
den beruflichen Anlass einwandfrei erkennen lässt.
• Erworbene Kenntnisse müssen einigermaßen im Beruf verwertbar sein.
• Das Programm muss nur auf die Berufsgruppe zugeschnitten sein.
• Das Programm muss - orientiert an der Normalarbeitszeit - durch-
schnittlich acht Stunden täglich betragen.Rz389
Treffen diese Voraussetzungen zu, sind alle damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren,
Kongressunterlagen) als Werbungskosten absetzbar. Lässt sich bei Studien-
reisen der beruflich veranlasste Reiseabschnitt klar vom privaten Reiseab-
schnitt trennen, sind die beruflich veranlassten Aufwendungen (z. B. anteilige
Hotel- und Flugkosten, Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) abzugsfähig.Rz390
Telefon, HandyRz391
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als
Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nach-
gewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaf-
fungskosten sowie an Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.
Teleworker
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim
Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Wohnung die Arbeits-
stätte. Fahrten zum Sitz der Firma stellen grundsätzlich Dienstreisen dar.Rz703a
Beispielsweise können Telefongebühren, Ausgaben für einen Internet-
anschluss sowie bei Vorhandensein eines Arbeitszimmers auch anteilige Kosten
für Miete, Strom und Heizung bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als
Werbungskosten geltend gemacht werden.
Pauschale Spesenersätze des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn.
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
99
E. Pauschalierte WerbungskostenRz396-428
Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie
können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeit-
nehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden. Auf Verlangen des Finanz-
amtes ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der folgende
Daten hervorgehen:
• die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
• der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird
• der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen
• bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte
• die Kostenersätze
Zusätzlich zum Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordent-
lichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Fallen höhere
Werbungskosten an, können anstelle der Pauschalbeträge die tatsächlichen
Werbungskosten geltend gemacht werden.Rz428
Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge
vorgesehen:
Artistinnen/Artisten
5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 € jährlichRz398
Bühnendarsteller/innen und Film-
5 % der Bemessungsgrundlage,
schauspieler/innen
höchstens 2.628 € jährlichRz399
Fernsehschaffende
7,5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 3.942 € jährlichRz400
Journalistinnen/Journalisten
7,5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 3.942 € jährlichRz401
Musiker/innen
5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 € jährlichRz402
Forstarbeiter/innen ohne Motorsäge
5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.752 € jährlichRz403
100
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Forstarbeiter/innen mit Motorsäge
10 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 € jährlichRz403
Förster/innen und Berufsjäger/innen
5 % der Bemessungsgrundlage,
im Revierdienst
höchstens 1.752 € jährlichRz403
Hausbesorger/innen1
15 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 3.504 € jährlichRz404
Heimarbeiter/innen
10 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 € jährlichRz405
Vertreter/innen
5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190 € jährlichRz406
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde-
15 % der Bemessungs-grundlage, mindestens
oder Ortsvertretung2
438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlichRz406a
Expatriates
20 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 10.000 € jährlichRz406b
1 Zu den Hausbesorgerinnen/Hausbesorgern zählen jene Personen, die dem Hausbesorger-
gesetz unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde.
Wurde das Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 begründet, stehen keine pauschalier-
ten Werbungskosten zu, sondern nur Werbungskosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe.
2 Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskosten-
pauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren.Rz410 Vom Arbeitgeber steuerfrei
ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometer-
gelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag. Bei Expatriates
kürzen Reisekostenersätze nicht den Pauschalbetrag.Rz426 Zur Ermittlung der
richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalen-
derjahres herangezogen.Rz413
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
101
F. Außergewöhnliche BelastungenRz814ff
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt über-
schritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere
bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Zur Berücksichti-
gung von außergewöhnlichen Belastungen verwenden Sie bitte die Beilage L 1ab.
Wie hoch ist der Selbstbehalt und wie wirkt er sich aus?
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:
höchstens
7.300 €
6 %
mehr als
7.300 €
8 %
mehr als
14.600 €
10 %
mehr als
36.400 €
12 %
Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das mehr als
sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht kein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die
Einkünfte Ihrer (Ehe)Partnerin/Ihres (Ehe)Partners weniger als 6.000 Euro im
Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw.
eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von der (Ehe)Partne-
rin/vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmer
Innenveranlagung errechnet.
102
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Vereinfacht können Sie das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkom-
men wie folgt berechnen:
Bruttolohn (einschließlich 13./14. Monatsbezug)
- Steuerfreie Bezüge
- Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber - z. B. Sozial-
versicherung - berücksichtigt wurden)
- Sonderausgaben
-
(andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbst
behalt gilt
= Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt
Beispiel
Ein Alleinverdiener hat zwei Kinder, für die jeweils der Kinderabsetz-
betrag zusteht. Er hat im Kalenderjahr folgende Aufwendungen:
Zahnregulierung eines Kindes
580 €
Spitalskosten der Ehefrau
1.816 €
Eigene Arztkosten
730 €
3.126 €
- Ersätze Krankenkasse
364 €
Gesamtaufwendungen
2.762 €
Das für die Ermittlung des Selbstbehaltes maßgebliche Einkommen
(die Bemessungsgrundlage) beträgt 21.075 Euro. Der Selbstbehalt
von grundsätzlich 10 % vermindert sich um 3 %: als Alleinverdiener
um 1 % und für die zwei Kinder um je 1 %. Der Selbstbehalt beträgt
daher 7 %. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.762 Euro reduzieren
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
103
sich um den Selbstbehalt von 1.475,25 Euro (7 % von 21.075 Euro).
Steuerlich wirken sich daher 1.286,75 Euro als außergewöhnliche
Belastung aus. Die Einkommensteuer reduziert sich in Höhe des
jeweiligen Grenzsteuersatzes (siehe Seite 27).
Hinweis
Jegliche Kostenersätze durch gesetzliche Kranken- oder Unfallver
sicherungen oder einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallver
sicherung sind abzuziehen.
G. Außergewöhnliche Belastungen für
UnterhaltsberechtigteRz868ff
Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar?
Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschie-
dene Ehepartnerinnen/Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche
Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen
dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden,
die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter
fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung),
sowie Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können
bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen
an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein
104
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trif z. B. bei Unterhaltsleistungen für
haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich stän-
dig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten.
Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den
ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis
wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind:
50 Euro monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.
H. Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Was sind die gängigsten Beispiele für außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt?
KrankheitskostenRz902
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in
direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maß-
nahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Unter Krankheitskosten fallen z. B.:
•
Arzt- und Krankenhaushonorare
•
Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung
jedenfalls abzugsfähig, dies gilt z. B. auch für homöopathische Präparate),
Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und
Psychotherapie)
•
Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
•
Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z. B. Zahnpro-
these, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
•
Entbindungskosten
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
105
• Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten
müssen z. B. mittels Fahrtenbuch geführt werden)
Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung,
eine freiwillige Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite
sind abzuziehen.
Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinde-
rung (mindestens 25 %) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden.Rz851
Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe)PartnerRz870
Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe)Partnerin/vom
erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für die
(Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner gezahlt, stellen sie bei der/dem zahlenden
(Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn
diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten (Ehe)Partnerin/des
erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Exis-
tenzminimum in Höhe von 11.000 Euro unterschritten würde.
Für das steuerliche Existenzminimum wird auf das Einkommen gemäß § 33
Abs. 1 EStG 1988 (11.000 Euro jährlich) abgestellt und dieses um folgende
Leistungen erhöht:
• Wochengeld gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
• Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
sowie Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
• Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988
• Einkünfte aus einer Entwicklungshilfetätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 11
lit. b EStG 1988
• Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, auch wenn diese
gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 von der Besteuerung ausgenommen sind
106
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
•
Einkünfte aus Kapitalvermögen
•
Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Verein
barungen steuerfreie Einkünfte
Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes
Pauschale gibt
Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung
auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden
Kosten an Hand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Kranken-
diätverpflegung ermittelt werden:
Krankheit
Monatlicher Freibetrag
Zuckerkrankheit (Diabetes)
70 €
Tuberkulose (Tbc)
70 €
Zöliakie
70 €
Aids
70 €
Gallenleiden
51 €
Leberleiden
51 €
Nierenleiden
51 €
Andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer
42 €
Krankheiten (Magen, Herz)
Hinweis
Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von
mindestens 25 % und beträgt davon der Anteil der Behinderung
wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 %, ist keine
Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen (siehe Kapitel „Außer
gewöhnliche Belastungen bei Behinderungen“, Seite 118).
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
107
KurkostenRz903
Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufent-
halt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizi
nischen Gründen erforderlich ist (ärztliche Verordnung oder Kostenübernahme
durch den Sozialversicherungsträger ist notwendig).
Dazu gehören:
• Aufenthaltskosten
• Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung
• Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und
Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson
Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu
Hause anfallen) in der Höhe von 156,96 Euro monatlich (= 5,23 Euro täglich)
sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25 %igen Behinderung
gelten als HeilbehandlungRz851 und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Kosten für ein Alters- oder PflegeheimRz887ff oder
für die häusliche BetreuungRz899f
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außer-
gewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege oder beson-
derer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation
in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreu-
ung im Privathaushalt.
Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Behin-
derten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines
Pflegegeldes (ab Stufe 1) kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit aus-
gegangen werden. Bei einer Betreuung zu Hause sind bei besonderem Pflege-
oder Betreuungsbedarf der oder des Behinderten - wie bei einer Heimbe-
treuung - die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig. Alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege
108
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
anfallenden Aufwendungen können geltend gemacht werden (z. B. Kosten für
das Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel sowie Aufwendungen für eine Vermitt-
lungsorganisation).
Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person
für die Kostentragung von Pflegekosten nicht aus, können die unterhaltsver-
pflichteten Personen (z. B. Ehepartnerin/Ehepartner, Kinder) bei einer Verpflich-
tung zur Kostentragung ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
geltend machen. Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögens-
übertragung (z. B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außerge-
wöhnliche Belastung vor. Es hat eine Kürzung um Kostenersätze, um den Selbst-
behalt und um eine Haushaltsersparnis zu erfolgen.
Hinweis
Liegt eine Behinderung von mindestens 25 % vor, werden die Aufwen-
dungen der oder des Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berück-
sichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis)
von einem mindestens 25 %igen Grad der Behinderung auszugehen.
Werden die Kosten von unterhaltspflichtigen Angehörigen getragen,
ist hingegen grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen.
BegräbniskostenRz890
Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 5.000 Euro eine außergewöhnliche
Belastung dar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsüb-
liches Totenmahl sowie Beileiddanksagungen sind Teil der Begräbniskosten.
Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.
Die Kosten eines Grabsteines sind zusätzlich bis 5.000 Euro zu berücksichti-
gen. Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen
(z. B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die
Gestaltung des Grabdenkmals).
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
109
Begräbniskosten inkl. Grabstein sind primär aus dem Nachlass (Aktiva)
zu bestreiten und stellen nur im übersteigenden Teil eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Beispiel:
Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis belaufen sich auf
6.000 Euro. An Nachlassvermögen (Aktiva) sind 2.400 Euro vorhan-
den. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind 2.600 Euro.
Kinderbetreuungskosten: Alleinerzieher/innen
Eine alleinerziehende Mutter/ein alleinerziehender Vater kann auch Kinder-
betreuungskosten, die 2.300 Euro übersteigen, als außergewöhnliche Belas-
tung geltend machen, allerdings gekürzt durch den einkommensabhängigen
Selbstbehalt. In diesem Fall gilt die Altersgrenze von zehn bzw. 16 Jahren nicht
(siehe „Kinderbetreuungskosten“, Seite 111).
I. Außergewöhnliche Belastungen
ohne SelbstbehaltRz839ff
Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein
Selbstbehalt abgezogen?
• Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
• Katastrophenschäden
• Kinderbetreuungskosten bis 2.300 Euro
• Behinderungen ab 25 %
• Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland
110
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Pauschalbetrag für eine auswärtige BerufsausbildungRz873ff
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohn-
ortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berück-
sichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes - im Umkreis von 80 km -
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der
Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schul-
geld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen/Schülern sowie
Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort ent-
fernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufs-
schulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.
Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familien-
beihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und ziel-
strebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen
Prüfungen abzulegen.
Aufwendungen zur Beseitigung von KatastrophenschädenRz838ff
Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-
und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die
Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zer-
störten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine
Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.
Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
bis 2018Rz 884a-884k
Kosten für Kinderbetreuung können als außergewöhnliche Belastung steuerlich
berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuer-
bemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist
kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die
Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes vermindern.
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
111
Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr)
vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?
Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit
2.300 Euro begrenzt.
Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?
Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
vollendet hat, und für das länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinder
absetzbetrag zusteht.
Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?
• Die Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr zusteht, oder
•
(Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner oder
• der unterhaltsverpflichtete (z. B. geschiedene) Elternteil, wenn ihm der
Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
zusteht, soweit die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt
geleistet werden.
Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinder-
betreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 Euro
pro Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Wird der Höchstbetrag von 2.300 Euro jährlich durch zwei oder drei
Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich
im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.
112
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Können Eltern von behinderten Kindern Kinderbetreuungs
kosten zusätzlich zu anderen steuerlichen Begünstigungen
geltend machen?
Für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe steht gemäß der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein
monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 Euro, vermindert um allfällige Pfle-
gegeldleistungen, zu.
Zusätzlich können Kosten für Unterrichtseinheiten in einer Sonder- und
Pflegeschule bzw. Kosten für Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte im
nachgewiesenen Ausmaß steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem
können auch Kinderbetreuungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer
Sonder- oder Pflegeschule oder einer Behindertenwerkstätte stehen für Kin-
der bis zum 16. Lebensjahr, in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind im
Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden. Im Fall von pflegebedürftiger
Betreuung sind diese Kosten um ein erhaltenes Pflegegeld zu kürzen.
Was passiert, wenn pro Kind mehr als 2.300 Euro
an Kinderbetreuungskosten anfallen?
Werden mehr als 2.300 Euro an Kinderbetreuungskosten ausgegeben, sind
lediglich 2.300 Euro im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
Nur in besonderen Fällen (z. B. alleinerziehende Mutter/alleinerziehen-
der Vater) sind auch Ausgaben, die 2.300 Euro übersteigen, als außergewöhn-
liche Belastungen absetzbar, allerdings gekürzt durch den einkommensabhän-
gigen Selbstbehalt.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher
Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind
nur die tatsächlich von der/von dem Steuerpflichtigen darüber hinaus getra-
genen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
113
Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Voll-
internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
Abzugsfähig sind die Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für
Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der
Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden. Ebenso nicht abzugs-
fähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrt-
kosten zur Kinderbetreuung.
Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung aus-
zugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die
Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Kosten für die Betreuung
während der schulfreien Zeit (z. B. Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung)
sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch
qualifizierte Person oder institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt.
Für die Ferienbetreuung (z. B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (z. B. auch
jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für
den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreu-
ung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungs-
einrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer
pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter).
Was ist eine Kinderbetreuungseinrichtung?
Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:
• Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
• Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und
Übungskindergärten)
• Betriebskindergärten
• Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
114
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
•
altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Tagesheimstätten,
Kindergruppen, Kinderhäuser)
•
elternverwaltete Kindergruppen
•
Spielgruppen
•
Kinderbetreuung an Universitäten
Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Län-
dern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institu-
tionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen,
Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.
Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise
offene Schulen (vormittags Unterricht, nachmittags Betreuung - fakultativ),
schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung
muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen, auch wenn
sie keiner gesetzlichen Bewilligung bedürfen.
Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?Rz884i
Seit dem Jahr 2017 gilt Folgendes: Pädagogisch qualifizierte Personen sind
Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im
Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson
muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht die Möglichkeit, mittels
abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung eine pädagogische Quali-
fizierung nachzuweisen. Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung
ist in folgenden Fällen gegeben:
1.
Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen
Vorschriften
2. Ausbildung zur/zum Kindergartenpädagogin/-pädagogen, Horterzieher/in,
Früherzieher/in
3. pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität (z. B. Lehramtsstu-
dium), einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
115
Für die folgenden Ausbildungen ist ein Kurs im Mindestausmaß von 35 Stunden
nachzuweisen:
4. Schulung für Au-Pair-Kräfte
5. Elternbildungsseminare oder Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung
(z. B. Babysitterschulung)
Die in den Punkten 1 bis 3 dargestellten Ausbildungen werden anerkannt, wenn
die Ausbildung (Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landes-
gesetzlichen Vorschriften, Ausbildung zur/zum Kindergartenpädagogin/-päd-
agogen, Horterzieher/in und Früherzieher/in) oder das Studium (pädagogi-
sches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie
oder einer vergleichbaren Einrichtung) abgeschlossen ist. Für Personen, die
an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht
oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule
oder Universität) die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungsinhalte im
Ausmaß von 35 Stunden bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer
Studien werden nicht anerkannt.
Hat die Betreuungsperson eine in Österreich anerkannte, gleichwertige
Ausbildung im EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird diese als Nachweis
anerkannt.
Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (Punkte 4
bis 5) kann bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des
gend.bka.gv.at unter Familien/Kinderbildung und -betreuung/Steuerliche
Absetzbarkeit) veröffentlicht sind. Ob der einzelne Kurs der Organisation einen
pädagogisch qualifizierenden Kurs darstellt, ist bei der entsprechenden Orga-
nisation zu erfahren.
Auch Au-Pair-Kräfte haben einen 35-Stundenkurs zu absolvieren. Die
Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht
aus. Die Kinderbetreuungskosten können erst ab dem Zeitpunkt steuerlich
berücksichtigt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche
116
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Ausbildung verfügt. Bei Au-Pair-Kräften können die Kosten der Kinderbetreu-
ung ab Beginn des Au-Pair-Aufenthalts berücksichtigt werden, wenn die Aus-
bildung der Au-Pair Kraft innerhalb der ersten beiden Monate des Au-Pair-Ein-
satzes in Österreich erfolgt.
Sind die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung durch
Angehörige steuerlich abzugsfähig?
Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die
eine Angehörige/ein Angehöriger (z. B. Eltern, Geschwister) ist und zu dem-
selben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten
nicht steuerlich abzugsfähig.
Welche Kostenersätze kürzen die Kinderbetreuungskosten?
Allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung emp-
fangen worden sind, kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand.
Der Aufwand wird jedoch nicht durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familien-
beihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag gekürzt. Auch
steuerpflichtige Kinderbetreuungszuschüsse vermindern nicht die absetzbaren
Kinderbetreuungskosten.
Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?
Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungsein-
richtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung
bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, mit folgenden Angaben:
•
Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der europäischen
Krankenversicherungskarte des Kindes
•
Rechnungsempfänger/in (Name und Adresse)
•
Ausstellungsdatum
•
Fortlaufende Rechnungsnummer
•
Zeitraum der Kinderbetreuung
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
117
• Bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift;
bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur
Führung der Einrichtung
• Bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversiche-
rungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversiche-
rungskarte und den Nachweis der pädagogischen Qualifikation durch
Beilage einer Kopie des entsprechenden Nachweises
• Rechnungsbetrag (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Klein-
unternehmer)
Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewah-
ren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen. Weitere Informa-
tionen zum Thema Kinderbetreuungskosten (Anbieter von Babysitterschulungen,
unter Familien/Kinderbildung und -betreuung/Steuerliche Absetzbarkeit.
Hinweis
Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus (siehe Seite 24) die steuer
liche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeiti-
gen Kinderfreibetrag.
J. Außergewöhnliche Belastungen
bei BehinderungenRz839ff
Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten
bei Behinderungen?
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern
Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige/ein
118
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindes-
tens 25 % beträgt.
Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und
beträgt jährlich:
Grad der Behinderung
Jahresfreibetrag
25 % bis 34 %
75 €
35 % bis 44 %
99 €
45 % bis 54 %
243 €
55 % bis 64 %
294 €
65 % bis 74 %
363 €
75 % bis 84 %
435 €
85 % bis 94 %
507 €
ab 95 %
726 €
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch
eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:
•
Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfängerinnen und Emp-
fängern einer Opferrente
•
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
•
Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammen-
treffen von Behinderungen verschiedener Art
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen
abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich
ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Sozialministeri-
umservice ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten
auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den
Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
119
Hinweis
Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten
Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung
durch das Sozialministeriumservice, ersetzt diese allerdings die bis-
herigen Bescheinigungen.
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege-
oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Alleinverdienerin-
nen/Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe)Partne-
rin/des (Ehe)Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehr-
aufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe)Partnerin/des(Ehe)
Partners geltend machen.
HilfsmittelRz850
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel - z. B. Rollstuhl,
rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel -
werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
HeilbehandlungRz851
Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung im
Zusammenhang mit der Behinderung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne
Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heil-
behandlung gelten:
• Arzt- und Spitalskosten
• Kur- und Therapiekosten
• Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
120
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätz-
lich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist
sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen
Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsäch-
lichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.
Freibetrag für GehbehinderteRz847
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern
sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht
benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die
Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körper-
behinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) vor-
aus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versiche-
rungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behin-
dertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentli-
cher Verkehrsmittel). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanz-
amtes vorzulegen.
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahr-
zeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen kön-
nen nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 Euro monatlich abgesetzt
werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Frei-
betrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber
über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal
153 Euro monatlich geltend gemacht werden.
Welche Regelungen gelten für behinderte
Pensionistinnen/Pensionisten?
Behinderte Pensionistinnen/Pensionisten können die genannten Pauschalbe-
träge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungs-
träger (ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsver-
sicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
121
Ehepartner1
Ehepartner1 mit
Kind2
Einkünfte des Partners
Bis
Über
Bis
Über
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
Sonderausgaben (Beiträge zu Personen
Ja
Ja
Ja
Ja
versicherungen, Aufwendungen zur Wohn-
raumschaffung und Wohnraumsanierung,
Kirchenbeiträge)
Erhöhungsbetrag für Topfsonderausgaben
Ja
Nein
Ja
Nein
Alleinverdienerabsetzbetrag
Nein
Nein
Ja
Nein
Außergewöhnliche Belastungen mit
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Selbstbehalt
Geringerer Selbstbehalt bei außer
Ja
Nein
Ja
Nein
gewöhnlichen Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen bei
Ja
Nein5
Ja
Nein5
Behinderungen (ohne Selbstbehalt)
¹ mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eingetragener Partner und nicht dauernd
getrennt lebend
² wenn für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht
³ mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebend
4 insoweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum (11.000 Euro) des
Partners unterschritten wird
5 behinderungsbedingte Aufwendungen bei Einkünften des Partners zwischen 6.000 Euro
bis 11.000 Euro können mit Selbstbehalt geltend gemacht werden
6 wird das steuerliche Existenzminimum (11.000 Euro) des Partners unterschritten, können
die behinderungsbedingten Aufwendungen mit Selbstbehalt beantragt werden
122
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Eingetragener
Eingetragener
Lebens
Lebensgemein-
Partner3
Partner1 mit Kind2
gemeinschaft3
schaft3 mit Kind2
Bis
Über
Bis
Über
Bis
Über
Bis
Über
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
6.000 €
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Ja4
Ja
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein5
Ja
Nein5
Nein6
Nein6
Ja
Nein5
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
123
Kostenübernahme von behinderungsbedingten Kosten
des (Ehe)PartnersRz839
Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe)Partnerin/vom
erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein
steuerfreies Existenzminimum von 11.000 Euro bleiben muss. Werden Krank-
heitskosten für die (Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner gezahlt, sind diese bei
der zahlenden (Ehe)Partnerin/dem zahlenden (Ehe)Partner dann als außer-
gewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie/er
den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte der (Ehe)Partne-
rin/des (Ehe)Partners den Betrag von 6.000 Euro nicht überschreiten.Rz839
Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge
gemäß § 35 EStG für die (Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner bereits bei der
pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Übersicht der möglichen Freibeträge für Behinderte:
Freibetrag
Behinderte
Behinderte
ohne Pflegegeld
mit Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der
ja
nein*
Behinderung von 25 % und mehr
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung
ja
ja
Freibetrag für eigenes Kfz bei
ja
ja
Gehbehinderung
Freibetrag für Taxikosten (wenn kein
ja
ja
eigenes Kfz) bei Gehbehinderung
Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel
ja
ja
und Kosten der Heilbehandlung
* wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde
124
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
K. Außergewöhnliche Belastungen
für behinderte KinderRz852ff
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man
für behinderte Kinder geltend machen?
Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch
den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn
der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt.
Freibeträge für Kinder mit Behinderung zwischen 25 % bis 49 %
Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie
für Erwachsene zuständig (siehe Seite 119). Bei Vorliegen einer Behinderung
im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:
Grad der Behinderung
Jahresfreibetrag
25 % bis 34 %
75 €
35 % bis 44 %
99 €
45 % bis 49 %
243 €
Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Frei-
beträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für
Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adap-
tierung der Wohnung) berücksichtigt werden.
Freibeträge für Kinder ab 50 %iger Behinderung
ohne Pflegegeldbezug
In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und anstelle der zuvor
genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 Euro zu.
Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
125
Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adap-
tierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder
-werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können
neben dem Freibetrag von 262 Euro nicht berücksichtigt werden. Für behin-
derte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskos-
ten bis zu 2.300 Euro geltend gemacht werden (siehe Seite 113).
Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind
Der Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu
kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen
nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 Euro, steht kein Pau-
schalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom
Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:
• Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für HilfsmittelRz850
• Kosten der HeilbehandlungRz851
• Das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflege-
schule oder die Tätigkeit in einer BehindertenwerkstätteRz858
• Transportkosten zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der
Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen.Rz858
Ersatzleistungen für diese Fahrten sind jedoch in Abzug zu bringen.
Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer
Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten
aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze
an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.
126
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
Übersicht der Freibeträge für behinderte Kinder:
Freibetrag
Behinderung
Behinderung
Behinderung mit
mindestens 25 %
mit erhöhter
erhöhter Familien-
ohne erhöhte
Familien
beihilfe und mit
Familienbeihilfe
beihilfe
Pflegegeld
Pauschaler Freibetrag nach
ja
nein
nein
Grad der Behinderung gem.
§ 35 Abs. 3 EStG
Pauschaler Freibetrag
nein
ja
ja*
von 262 Euro
Pauschaler Freibetrag
ja
nein
nein
für Diätverpflegung
Freibetrag für eigenes Kfz
nein
nein
nein
Freibetrag für Taxikosten
nein
nein
nein
Aufwendungen für Behin
ja
ja
ja
derŧenhilfsmittel und
Kosten der Heilbehandlung
Schulgeld für Behinderŧen
ja
ja
ja
schule
* gekürzt um das Pflegegeld
L. Kinderfreibetrag bis 2018
Für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweiz aufhält, steht ein Kinderfreibetrag zu, der im Zuge der Arbeitnehme-
rInnenveranlagung zu beantragen ist.
Der Kinderfreibetrag (440 Euro) kann von jener Person bzw. deren (Ehe)
Partnerin/(Ehe)Partner beantragt werden, dem/der die Familienbeihilfe für
dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird der
Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
127
Antragstellerin/Antragsteller 300 Euro. Ein nicht haushaltszugehöriger Eltern-
teil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs
Monate zusteht, ist hinsichtlich des Kinderfreibetrages in der Höhe von
300 Euro anspruchsberechtigt. In diesem Fall steht der Kinderfreibetrag zu
je 300 Euro nur diesem Elternteil und der Person zu, die für dieses Kind mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen hat - und nicht
auch deren (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner.
Um den Kinderfreibetrag zu beantragen, muss die Sozialversiche-
rungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Kranken-
versicherungskarte des Kindes in der Steuererklärung angegeben werden.
Beide Nummern finden Sie auf der e-card.
Automatische Berücksichtigung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag (jährlich in der Höhe von 300 Euro) wird für Unterhalts-
absetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranla-
gung berücksichtigt. Voraussetzung für die automatische Berücksichtigung
ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und dass für dieses Kind der Unter-
haltsabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Hinweis
Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus (siehe Seite 24) die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen
Kinderfreibetrag.
128
Was können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
M. Amtsbescheinigungen und OpferausweiseRz1244f
Welcher Freibetrag steht Inhaberinnen/Inhabern von
Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu?
Inhaberinnen/Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen
(Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 unter politischer Verfolgung
gelitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von
801 Euro zu.
Pensionistinnen/Pensionisten können diesen Freibetrag direkt bei
ihrem Pensionsversicherungsträger durch Vorlage des Ausweises geltend
machen. Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der
Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung
beantragt werden.
Was
können Sie im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen?
129
V.
Wann ist das
Formular L 1i
auszufüllen?
Im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstän-
diger Arbeit müssen Sie zusätzlich zum Formular L 1
für die ArbeitnehmerInnenveranlagung das Formular
L 1i bzw. auch das Formular L 17 ausfüllen, wenn Sie
folgende Einkünfte beziehen:
• aus nichtselbständiger Arbeit ohne bisherigen
Lohnsteuerabzug oder
• aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug
(z. B. Pensionen).
In diesem Kapitel finden Sie Erläuterungen zu den
Beilagen L 1i und L 17 sowie Informationen zur
Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich.
A. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ohne Lohnsteuerabzug
Wann füllen Sie das Formular L 1i aus, obwohl Sie nur
inländische Einkünfte beziehen?
Sie haben nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite erhalten, die nicht dem
Lohnsteuerabzug durch Ihren Arbeitgeber unterliegen und daher in Österreich
zwar steuerpflichtig, aber noch nicht besteuert sind. Dazu zählen beispielsweise:
• Bestimmte Provisionen (z. B. Incentives) von dritter Seite
• Die Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von
beruflichen Dienstreisen erworben wurden
• Pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen Organisationen
(z. B. Institutionen der Europäischen Union) direkt an die Sitzungsteil-
nehmer ausbezahlt werden
Die Summe dieser in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte (= Bruttoeinnah-
men abzüglich Werbungskosten) aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohn-
steuerabzug sind grundsätzlich im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt
zu geben. Sofern die nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite, die nicht
dem Lohnsteuerabzug unterliegen, im Kalenderjahr 730 Euro nicht überschrei-
ten, bleiben diese steuerfrei (siehe „Veranlagungsfreibetrag“, Seite 160).
Beispiel:
Haben Sie im Jahr 2018 die beruflich gesammelten Bonusmeilen für
einen privaten Flug eingelöst, sind die ersparten Flugkosten (Vorteil)
in der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 im Formular
L 1i (Kennzahl 359) bekannt zu geben.
132
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
mit Auslandsbezug
Wer ist davon betroffen und wann geben Sie das
Formular L 17 ab?
Nichtselbständige Einkünfte mit einem Auslandsbezug sind jene Einkünfte,
die Sie
• als Grenzgänger/in, oder
• von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Lohnsteuerabzug in
Österreich verpflichtet ist, oder
• von einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder inter-
nationalen Organisation in Österreich (z. B. UNO, UNIDO) oder
• aus einer ausländischen Pension bezogen haben.
Dazu zählen beispielsweise auch ausländische Krankengelder, ausländische
Arbeitslosenbezüge, ausländische Insolvenzgelder oder auch das deutsche
Elterngeld. Diese Einkünfte sind in Österreich steuerpflichtig.
Sofern Sie ausländische, in Österreich steuerpflichtige, nichtselbstän-
dige Einkünfte erhalten haben, füllen Sie bitte das Formular L 1i aus und geben
Sie dem Finanzamt weiters diese Einkünfte mit dem Formular L 17 (Lohnaus-
weis/Lohnbescheinigung) bekannt.
Wer muss das Formular L 17 ausfüllen?
Sind die Einkünfte in Österreich voll zu versteuern, übermitteln Sie bitte das in
diesen Fällen verpflichtend auszufüllende Formular L 17 Ihrem Finanzamt. Beach-
ten Sie bitte die Ausfüllhilfen L 17a und L 17b. Das Formular L 17 soll grundsätz-
lich vom Arbeitgeber übermittelt werden. Ein ausländischer Arbeitgeber kann
jedoch nicht zur Übermittlung des Formulars L 17 verpflichtet werden. Das
Formular kann auch elektronisch unter www.elda.at übermittelt werden.
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
133
Vereinfachte Vorgehensweise bei ausländischen Bezügen
ohne Sonderzahlungen
Beziehen Sie ausländische Einkünfte (Aktiv- oder Pensionseinkünfte), die Sie
nur zwölf Mal im Kalenderjahr ausbezahlt bekommen und für die Österreich
das Besteuerungsrecht hat, können Sie vereinfachend die Höhe der ausländi-
schen Einkünfte (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) im Formular
L 1i in der Kennzahl 359 bekannt geben. Zur korrekten Berücksichtigung der
gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge, teilen Sie dem Finanzamt bitte auch
mit, ob die ausländischen Einkünfte nur Pensionsbezüge enthalten. Weiters
geben Sie dem Finanzamt eine allenfalls anrechenbare ausländische Steuer in
der Kennzahl 377 bekannt.
Treffen die oben genannten Voraussetzungen für Ihre ausländischen
Einkünfte zu, brauchen Sie das Formular L 17 nicht auszufüllen. Das Formular
L 17 müssen Sie jedenfalls beim Finanzamt einreichen, wenn Sie Ihre ausländi-
schen Bezüge 13 oder 14 Mal im Kalenderjahr (mit Sonderzahlungen) ausbezahlt
bekommen haben. Die Berücksichtigung des begünstigten Steuersatzes für
Sonderzahlungen ist nur mit dem vollständig ausgefüllten Formular L 17 möglich.
In welchen Fällen sind Sie verpflichtet, eine Arbeitnehmer
Innenveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung)?
Vorrangig ist die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter
Steuerpflicht (siehe Seite 8). Eine Veranlagung ist durchzuführen, wenn Sie unbe-
schränkt steuerpflichtig sind, weil Sie im Jahr 2018 Ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in Österreich hatten und in Österreich Einkünfte bezogen haben:
• als Grenzgänger/in
• von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Lohnsteuerabzug in
Österreich verpflichtet ist,
• von einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder inter-
nationalen Organisation in Österreich (z. B. UNO, UNIDO),
• aus einer ausländischen Pension.
134
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
Eine Pflichtveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn Sie im Jahr 2018
beschränkt steuerpflichtig sind, weil Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hatten, aber für eine Tätigkeit im Inland Einkünfte
von einem ausländischen Arbeitgeber bezogen haben, der nicht zum Lohn-
steuerabzug in Österreich verpflichtet ist, und Österreich gemäß Doppelbe-
steuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften hat.
In welchen Fällen können Sie einen Antrag auf Arbeitnehmer
Innenveranlagung stellen und eventuell eine einbehaltene
Abzugsteuer oder Lohnsteuer erstattet bekommen (Antrags
veranlagung)?
Sie sind beschränkt steuerpflichtig, weil Sie im Jahr 2018 keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, aber in Österreich Einkünfte
bezogen haben:
• von einem Arbeitgeber, der Lohnsteuer abgezogen hat,
• aus einer inländischen Pension oder
• aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller/in, Vortragende/r,
Künstler/in, Architekt/in, Sportler/in, Artist/in oder Mitwirkende/r an
Unterhaltungsdarbietungen, von denen Abzugsteuer in Höhe von 20 %
bzw. 35 % einbehalten wurde.
Erfolgt bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-
abzug in Österreich, dann berechnet sich die Lohnsteuer wie bei jedem ande-
ren österreichischen Arbeitnehmer. In diesen Fällen besteht kein Pflichtver-
anlagungstatbestand. Im Falle einer freiwilligen Veranlagung wird der Steuer-
bemessungsgrundlage - d. h. vor Berechnung der Einkommensteuer - jedoch
ein Betrag von 9.000 Euro hinzugerechnet (siehe Seite 8).
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
135
Wo werden für in Österreich ansässige Personen
die ausländischen Einkünfte besteuert?
Diese Frage kann nur auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwi-
schen Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat beurteilt werden. Für
(gemäß Doppelbesteuerungsabkommen) in Österreich ansässige Personen
hat Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welchem Staat das Besteuerungs-
recht für diese Einkünfte zugeteilt wird (eine Liste der Doppelbesteuerungs-
abkommen finden Sie auf www.bmf.gv.at, unter Steuern/Internationales
Steuerrecht/Doppelbsteuerungsabkommen (DBA)). Dadurch wird eine dop-
pelte Besteuerung der Einkünfte vermieden. Wurde auf Grund des Doppel-
besteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt, haben
Sie diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und gegebenenfalls im Formular
L 17 zu erfassen. Sofern Sie in Österreich ansässig sind und das Besteuerungs-
recht (auch) dem ausländischen Staat zugeteilt wird, ist zu ermitteln, ob die
Doppelbesteuerung in Österreich unter Anwendung der Befreiungs- oder
Anrechnungsmethode vermieden wird.
Hinweis
Personen, die in Österreich ansässig sind und aus Deutschland Ren-
ten (Alterspensionen) beziehen, erhalten Steuervorschreibungen vom
Finanzamt Neubrandenburg. Die deutschen Rentenbezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung werden auf Grund des österrei-
chisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von
der Steuer befreit. Österreich berücksichtigt jedoch die deutschen
Rentenbezüge bei der Berechnung der Steuer für das übrige Einkom-
men, das in Österreich zu versteuern ist (Progressionsvorbehalt). Es
kommt daher nicht zu einer Doppelbesteuerung. Vielmehr erfolgt
hiermit eine Gleichstellung zwischen jenen Abgabepflichtigen, die
136
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
Pensionseinkünfte über die Grenze beziehen und jenen Abgabepflich-
tigen, die eine oder mehrere Pensionen von österreichischen Arbeit-
gebern/Quellen in Österreich beziehen. Der Progressionsvorbehalt in
Österreich ist zwingend vorzunehmen. Daher sind die gesamten
deutschen Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im
Rahmen einer Einkommensteuer- oder ArbeitnehmerInnenveranla-
gung im Formular L 1i in der Kennzahl 453 anzugeben. Diese Ein-
künfte dürfen weder in der Kennzahl 359, noch im Lohnausweis (For-
mular L 17) enthalten sein. Von den einzutragenden Rentenbezügen
sind allfällige Werbungskosten wie z. B. die vorgeschriebene österrei-
chische Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit den deutschen
Renteneinkünften stehen, bereits vorher in Abzug zu bringen.
Wie wird die Doppelbesteuerung unter Anwendung der
Befreiungsmethode (Progressionsvorbehalt) vermieden?
Auslandseinkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder ausländische
Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbe-
freit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und dem jeweiligen Quellenstaat geregelt ist. Die ausländischen
Einkünfte selbst werden bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich
nicht besteuert. Da Österreich bei hier ansässigen Personen das Besteuerungs-
recht auf das Welteinkommen hat, sind die ausländischen Einkünfte bei der
Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, der auf die in Österreich steuer-
pflichtigen Einkünfte anzuwenden ist. Da die ausländischen Einkünfte in Öster-
reich nicht besteuert werden, ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer
nicht möglich. Tragen Sie diese Einkünfte, die bei der Ermittlung des Steuer-
satzes im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksich-
tigen sind, in die Kennzahl 453 ein, und im Falle von Pensionsbezügen diese
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
137
nochmals in die Kennzahl 791. Bitte geben Sie auch in der Kennzahl 493 die
Werbungskosten bekannt, die in der Kennzahl 453 bereits abgezogen wurden.
Wie wird die Doppelbesteuerung unter Anwendung der
Anrechnungsmethode vermieden?
Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem jewei-
ligen Quellenstaat vor, dass die ausländischen Einkünfte, die im Ausland ver-
steuert wurden, auch in Österreich zu besteuern sind, dann rechnet Österreich
als Ansässigkeitsstaat die ausländische Steuer, die der österreichischen Steuer
entspricht (Anrechnungshöchstbetrag), an. Die ausländischen Einkünfte wer-
den bei Anwendung dieser Methode in beiden Ländern besteuert. Die Doppel-
besteuerung wird im Ansässigkeitsstaat durch die Berücksichtigung des
Anrechnungshöchstbetrages vermieden. Ist auf Grund des Doppelbesteue-
rungsabkommens die Anrechnungsmethode anzuwenden, dann geben Sie
bitte die von Ihnen bezahlte ausländische Steuer, wenn Sie das Formular L 17
ausfüllen, in der Kennzahl 358 bekannt. Wenn Sie kein Formular L 17 abgeben
müssen, füllen Sie im Formular L 1i Kennzahl 377 aus, sofern vom Arbeitgeber
kein L 16 übermittelt wurde, füllen Sie auch die Kennzahl 359 aus.
Zur Verdeutlichung finden Sie hier ein Beispiel zur vollen Besteuerung der
ausländischen Einkünfte in Österreich sowie Beispiele zur Erklärung der Begriffe
„Befreiung mit Progressionsvorbehalt“ und „Besteuerung mit Anrechnung“:
Beispiel: Volles Besteuerungsrecht in Österreich
Eine in Österreich ansässige Person erhält Pensionseinkünfte aus
Österreich und hat zusätzlich noch Einkünfte aus einer Firmenpension
aus Deutschland. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens
hat Österreich das Besteuerungsrecht für die deutsche Firmenpension.
In Österreich werden daher sowohl die Einkünfte aus der österreichi-
schen Pension als auch die deutsche Firmenpension zur Gänze ver-
138
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
steuert. Wird die deutsche Firmenpension nur zwölf Mal im Kalender-
jahr (somit ohne Sonderzahlungen) ausbezahlt, können vereinfachend
im Formular L 1i die deutschen Pensionseinkünfte in der Kennzahl 359
eingetragen werden. Es muss kein Formular L 17 ausgefüllt werden.
Erhalten Sie eine ausländische Pension mit Sonderzahlungen, müssen
Sie zusätzlich zum Formular L 1i auch das Formular L 17 abgeben.
Beispiel: Befreiung mit Progressionsvorbehalt in Österreich
(Befreiungsmethode)
Eine in Österreich ansässige Person erhält aus Österreich Pensions-
einkünfte und zusätzlich noch Einkünfte aus einer deutschen Sozial-
versicherungspension. Diese Einkünfte aus der deutschen Sozialver-
sicherungspension werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
in Deutschland versteuert. In Österreich sind diese Einkünfte unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Die deutschen Einkünfte aus der
Sozialversicherungspension sind daher im Formular L 1i in der Kenn-
zahl 453 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandsein-
künfte) und auch in der Kennzahl 791 einzutragen, da es sich um
Pensionseinkünfte handelt. Eine im Ausland bezahlte Steuer kann
nicht angerechnet werden. Die ausländischen Einkünfte werden bei
Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich nicht besteuert.
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
139
Beispiel: Besteuerung mit Anrechnung in Österreich
(Anrechnungsmethode)
Eine in Österreich ansässige Person erzielt Einkünfte aus nichtselb-
ständiger Arbeit (Aktiveinkünfte) als Grenzgänger in Liechtenstein.
Der Tätigkeitsstaat Liechtenstein darf nach dem Doppelbesteue-
rungsabkommen bei Grenzgängern eine Bruttoquellensteuer von 4 %
einbehalten, welche nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in
Österreich anzurechnen ist. Neben dem Formular L 1i sind im
Formular L 17 die liechtensteinischen Einkünfte bekannt zu geben.
Die anrechenbare Steuer ist in der Kennzahl 358 zu erfassen.
Hatten Sie Einkünfte, die im Ausland besteuert wurden, und
erfolgt eine Entlastung durch die ausländische Steuerverwaltung?
Für den Fall, dass Ihre Einkünfte auch in Österreich steuerpflichtig sind und Sie
eine Entlastung von der Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung
erhalten oder beantragt haben, tragen Sie diese bitte in der Kennzahl 775 ein.
Was ist eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988?
Eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegt dann vor, wenn Sie
in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten
(beschränkte Steuerpflicht) und im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Schrift-
steller/in, Vortragende/r, Künstler/in, Architekt/in, Sportler/in, Artist/in oder
Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen tätig wurden. Der Arbeitgeber
hat Lohnsteuer in Höhe von 20 % bzw. 35 % einzubehalten. Damit haben
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen ihre Besteuerungspflicht in
Österreich erfüllt (siehe Seite 8).
140
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
Wer kann einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen?
Wenn Sie im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig sind, weil Sie weder einen
Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, können
Sie unter der Voraussetzung, dass Sie Staatsbürgerin/Staatsbürger eines Mit-
gliedsstaates der EU- oder eines EWR-Staates sind sowie als Bürgerin/Bürger
von Staaten, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit
Diskriminierungsverbot hat, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich stellen. Das gilt nur, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindes-
tens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht
der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr
als 11.000 Euro betragen. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung
Ihres Ansässigkeitsstaates nachzuweisen (Formular E 9).
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet Standardfälle im Zusammenhang
mit nichtselbständigen Einkünften. Da abhängig vom Doppelbesteuerungs-
abkommen vielfältige Ausnahmen und Einschränkungen bestehen, wird es zur
richtigen steuerlichen Erfassung vielfach unerlässlich sein, sich im konkreten
Doppelbesteuerungsabkommen oder an kompetenter Stelle (z. B. Finanzamt)
zu informieren.
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
141
Einkünfte
Steuerliche
Aktiveinkünfte
aus…
Behandlung der
(Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
Einkünfte in/im
Unter 184 Tagen und
Über 183 Tage oder
kein dortiger Arbeit-
dortiger Arbeitgeber
geber und keine
oder DBA-Betriebs-
DBA-Betriebsstätte
stätte
Deutschland
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Befreiung mit
Progressionsvorbehalt
Liechtenstein
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Besteuerung mit
Anrechnung
Schweiz
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Besteuerung mit
Anrechnung
Italien
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Besteuerung mit
Anrechnung
Slowenien
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Befreiung mit
Progressionsvorbehalt
Ungarn
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Befreiung mit
Progressionsvorbehalt
Slowakei
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Befreiung mit
Progressionsvorbehalt
Tschechien
Ausland
Befreiung
Besteuerung
Österreich
Volle Besteuerung
Befreiung mit
Progressionsvorbehalt
142
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
Pensionen
Grenzgänger
Sozialversicherungs-
Firmenpension
Öffentliche Pension
pension
Befreiung
Besteuerung
Befreiung
Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Quellensteuer
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
4 %
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
mit Anrechnung
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Befreiung
Befreiung
Besteuerung
Volle Besteuerung
Volle
Befreiung mit
Besteuerung
Progressionsvorbehalt
Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
143
VI.
Das Verfahren
beim Finanzamt
Nachdem Sie bisher Informationen dazu erhalten
haben, was Sie beim Finanzamt geltend machen
können, gibt Ihnen dieses Kapitel Hinweise, wie Sie
dabei am besten vorgehen. Der Schwerpunkt liegt
auf FinanzOnline, der elektronischen Arbeitnehmer
Innenveranlagung. Antworten erhalten Sie auch auf
folgende Fragen:
• Wann müssen Sie eine Pflichtveranlagung durch-
führen?
• Wann kommt es zu einer automatischen Arbeit-
nehmerInnenveranlagung?
• Unter welchen Umständen kann es zu Nachforde-
rungen kommen?
• Wie werden mehrere Pensionen versteuert?
• Was ist ein Freibetragsbescheid?
• Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988?
• Wie können Sie gegen einen Bescheid berufen?
• Welche Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung
gibt es?
A. ArbeitnehmerInnenveranlagung
(„Jahresausgleich“)Rz908aff
Antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagungRz912e
Für Veranlagungsjahre ab 2016 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine
„antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung“ vorgesehen. Auf diesem Weg
sollen Bürgerinnen und Bürger, die eine Steuergutschrift zu erwarten haben,
aber keinen Antrag auf Veranlagung stellen, um diese Gutschrift zu erhalten,
automatisch veranlagt werden. Die aus dieser Veranlagung resultierende
Steuergutschrift wird dann ohne Ihr Zutun auf Ihr Konto überwiesen, sofern
es der Finanzverwaltung bekannt ist. Allerdings ist diese antragslose Arbeit-
nehmerInnenveranlagung gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
• Es besteht für Sie kein Pflichtveranlagungstatbestand (siehe Seite 153)
• Sie haben bis zum 30. Juni keine Steuererklärung für das vorangegan-
gene Veranlagungsjahr eingereicht
• Sie haben im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit bezogen
• Aus den Informationen, die dem Finanzamt (Lohnzettel) zugänglich sind,
ist anzunehmen, dass eine Veranlagung zu einer Steuergutschrift führen
wird (z. B. bei Arbeit als Ferialpraktikant nur während der Sommermonate)
Sollten Sie mit dem Ergebnis dieser „automatischen“ Veranlagung nicht ein-
verstanden sein (weil z. B. Abzugsposten wie Werbungkosten oder Sonder-
ausgaben unberücksichtigt geblieben sind, da sie dem Finanzamt nicht
bekannt waren) haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 5 Jahren (Seite 148)
eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) einzureichen.
Dies führt dazu, dass der ergangene Bescheid automatisch aufgehoben wird
und auf Grundlage Ihrer Steuererklärung eine ArbeitnehmerInnenveranlagung
durchgeführt wird.
146
Das Verfahren beim Finanzamt
Wann kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung
gestellt werden?
Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben
Sie fünf Jahre Zeit (z. B. kann der Antrag für 2018 bis Ende Dezember 2023
gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über Finanz-
Online übermitteln, mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beilage L 1ab,
L 1d, L 1k, L 1i) per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben.
Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und
führt auf Ihren Antrag eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durch.
Hinweis
Nach Abgabe Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung kann ein telefo-
nisches Nachfragen die Bearbeitung nicht beschleunigen.
Geben Sie bitte Ihre Bankverbindung nur dann an, wenn diese Ihrem Finanzamt
noch nicht bekannt ist oder sich geändert hat. Aufgrund der Einführung eines
einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr wird nur mehr
BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number)
verwendet. Sie finden diese Codes (BIC, IBAN) auf Ihrem Kontoauszug und
Ihrer Bankomatkarte. Die Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagung durch
Ihr Finanzamt kann erst erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen
Meldungen (z. B. vom Arbeitsmarktservice) und Daten (z. B. Spenden, Kirchen-
beiträge) eingelangt sind.
Das Verfahren beim Finanzamt
147
Hinweis
Legen Sie der Erklärung keinen Lohnzettel und keine Belege
(Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei.
Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen
des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
B. Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagung
Wie steigen Sie in FinanzOnline ein?
Rufen Sie FinanzOnline unter www.bmf.gv.at auf und melden Sie sich an:
•
„FinanzOnline Login“ und in weiterer Folge
•
„Online-Erstanmeldung“
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Zugangskennungen (Teilneh-
mer-ID, Benutzer-ID und PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).
Welche Vorteile bietet FinanzOnline?
• Kostenlose Anwendung rund um die Uhr
• Amtsweg bequem von jedem Internetanschluss aus
• Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von personenbezogenen
Grunddaten, wie z. B. Adresse, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer
• Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes
(z. B. Kontostand, Lohnzettel)
• Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Briefkasten
(Data-Box) inkl. E-Mail-Verständigung
• Anonyme Steuerberechnung
148
Das Verfahren beim Finanzamt
• Keine spezielle Software notwendig
• Komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline)
• Barrierefreie Anwendung
• Handysignatur
Der Einstieg in FinanzOnline kann neben dem bewährten Login mit
Zugangskennungen und der Bürgerkarte auch mit Ihrem Handy erfolgen. Die
Handysignatur können Sie mit FinanzOnline oder der Bürgerkarte aktivieren.
Da das Handyservice laufend erweitert wird, ist es empfehlenswert, beim
nächsten Einstieg in FinanzOnline die aktuelle Mobiltelefonnummer zu ergän-
zen. Sollten Sie Ihre Teilnehmercodes vergessen haben, kann die Zustellung
der neuen Zugangskennungen auch direkt auf Ihr Handy erfolgen. Es ist daher
nicht mehr notwendig, persönlich zur Post oder zu einem Finanzamt zu gehen.
Die FinanzOnline Hotline (+43 (0)50 233 790, Mo-Fr, 8.00 bis 17.00 Uhr)
bietet mit der Anwendung „Fastviewer“ die Möglichkeit, unseren Mitarbeite-
rinnen/Mitarbeitern die Eingaben auf Ihrem Bildschirm zu zeigen und damit
unsere Hilfe für Sie zielgerichteter zu gestalten.
C. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung in Papierform
Die Formulare für die ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1, L 1ab, L 1d, L 1k,
L 1i) sind in maschinenlesbarer Form gestaltet. Die Formulare sind dadurch
übersichtlicher, gleichzeitig hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die
Daten durch Scannen zu übernehmen. Übermitteln Sie nur Originalformulare
(keine Kopien). Wenn Sie die Erklärung weiterhin per Post oder persönlich
abgeben wollen, steht auf www.bmf.gv.at (Formulare) ein Bestellservice für
die Erklärungsformulare zur Verfügung. Alle Formulare erhalten Sie auch unter
+43 (0)50 233 710.
Das Verfahren beim Finanzamt
149
Hinweis
Zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt es fünf
unterschiedliche Formulare (L 1, L 1ab, L 1d, L 1k, L 1i, siehe ab
S. 172). Möglicherweise müssen Sie also nicht nur eines, sondern
mehrere der Formulare ausfüllen:
• Beilage L 1ab - Zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen.
• Beilage L 1d - Zur besonderen Berücksichtigung von Sonder
ausgaben.
• Beilage L 1k - Zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, Unter-
haltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder
oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinder-
betreuung. Pro Kind ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
• Beilage L 1i - Zur Erklärung von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit ohne bisherigen Lohnsteuerabzug, für Zusatzangaben bei
Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien und/oder
zum Stellen eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht.
Um eine optimale Verarbeitung der maschinell gelesenen Formulare zu
gewährleisten, beachten Sie bitte die folgenden Ausfüllhinweise. Sie vermeiden
dadurch Rückfragen und unterstützen eine zügige Bearbeitung.
• Bitte geben Sie nur die Originalformulare ab, da Kopien maschinell nicht
lesbar sind.
• Schreiben Sie in BLOCKSCHRIFT (GROSSBUCHSTABEN) und verwenden
Sie ausschließlich schwarze oder blaue Farbe.
• Schreiben Sie in jedes Kästchen nur einen Buchstaben, eine Ziffer oder
ein Sonderzeichen.
150
Das Verfahren beim Finanzamt
• Füllen Sie die Textfelder von links nach rechts aus, Betragsfelder jedoch
rechtsbündig.
• Leerbleibende Felder frei lassen und nicht durchstreichen.
• Anmerkungen außerhalb der vorgesehenen Felder können nicht maschinell
gelesen werden (abgesehen von Korrekturen - siehe Muster nächste Seite).
• Fehler in Betragsfeldern korrigieren Sie, indem Sie den falschen Betrag
zur Gänze unkenntlich machen und die gesamte Zahl neben, über oder
unter den Eintragungsfeldern anführen.
Muster
RICHTIG
FALSCH
RICHTIG
FALSCH
1.4
10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.4
10-stellige Sozialversicherungsnummer
laut e-card 1)
laut e-card 1)
1.7 Personenstand am 31.12.2016 (Bitte nur ein Kästchen ankreuzen) 2)
1.7 Personenstand am 31.12.2016 (Bitte nur ein Kästchen ankreuzen) 2)
Belege oder andere Dokumente sind erst nach Aufforderung durch Ihr Finanz-
amt zu übersenden.
Das Verfahren beim Finanzamt
151
D. Gutschriften, Nachforderungen und Vorauszahlungen
In welchen Fällen können Sie in der Regel eine Gutschrift
erwarten?
• Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten
haben und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.
• Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder
nicht ganzjährig beschäftigt waren.
• Wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf
Rückerstattung des Alleinverdiener - oder Alleinerzieherabsetzbetrages
oder SV-Rückerstattung haben.
• Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherab
setzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der
laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
• Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem
Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.
Was tun Sie, wenn es zu einer Nachforderung kommt?
Kommt es - in Ausnahmefällen - zu einer Nachforderung, können Sie Ihren
Antrag im Wege der Beschwerde zurückziehen, sofern kein Pflichtveranla-
gungstatbestand vorliegt.
Wann müssen Sie ohne Aufforderung durch das Finanzamt
eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung)?
Übersteigt Ihr Einkommen 12.000 Euro, sind Sie verpflichtet, eine Einkommen-
steuererklärung oder eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abzu-
geben, wenn
• Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus
Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als
730 Euro erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht
152
Das Verfahren beim Finanzamt
einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung
ab (Formular E 1 samt Beilage E 1a für betriebliche Einkünfte).
•
Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuer
abzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben
ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitneh-
merInnenveranlagung (Formular L 1) ab.
•
Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte
Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag für
das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt wurde. Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) ab.
•
zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale
berücksichtigt wurde.
•
zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezogen
wurde.
•
Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche
Einkünfte erzielt haben und diese keinem Kapitalertragsteuerabzug
unterliegen.
•
Sie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt haben, für
die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde oder keine Abgeltung
gegeben ist.
•
Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen haben und noch
kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (Grenzgänger, ausländische Pensionen).
Das Verfahren beim Finanzamt
153
Hinweis
Für eine rasche Erledigung Ihres Antrages auf ArbeitnehmerInnenver-
anlagung müssen Ihre persönlichen Daten sowie die Anzahl der
bezugsauszahlenden Stellen auf dem Antragsformular vollständig aus-
gefüllt sein. Fehlende Daten verzögern die Erledigung Ihres Antrages.
Wann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt?
Wenn Sie von sich aus keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
abgeben, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen zur Einreichung einer
Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen. Wenn
• Sie gleichzeitig bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
• Ihnen im Kalenderjahr Rehabilitations- oder Krankengeld aus der gesetz-
lichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz
(z. B. für Truppen- oder Kaderübungen), Insolvenz-Ausfallsgeld im Falle
eines Insolvenzverfahrens ausbezahlt oder Sozialversicherungspflicht-
beiträge rückerstattet wurden.
• für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt und
dieser vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.
• der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionis-
tenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag bei der laufen-
den Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen aber
nicht vorliegen (z. B. überschreiten die Einkünfte der Partnerin/des Part-
ners die Zuverdienstgrenze).
154
Das Verfahren beim Finanzamt
Hinweis
Legen Sie den Erklärungen zur Durchführung der ArbeitnehmerInnen
veranlagung bitte keine Lohnzettel bei. Sie werden vom Arbeitgeber
(oder der pensionsauszahlenden Stelle) Ihrem Finanzamt übermittelt.
Kann es bei einer ArbeitnehmerInnenveranlagung zu
Vorauszahlungen kommen?
Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nach-
zahlung mehr als 300 Euro beträgt. In diesem Fall kann ausnahmsweise (z. B.
wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nach-
zahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende
Jahr zusammentreffen. Andererseits ersparen Sie sich allfällige Nachzahlungen
für das laufende Jahr.
Warum kommt es bei zwei oder mehreren Bezügen zu
Nachzahlungen?
Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grund-
sätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt
ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der ArbeitnehmerInnenver-
anlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag
in Form eines Bezuges erhalten.
Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis
hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren
Bezügen zugeflossen ist.
Wann kann es zu einer Verzinsung von Nachforderungen und
Gutschriften beim Finanzamt kommen?
Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach
dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt
Das Verfahren beim Finanzamt
155
verzinst. Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz und beträgt 1,38 % (Wert
bei Redaktionsschluss). Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt.
Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung. Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh
abzugeben. Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des
Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in
Höhe der zukünftigen (erwarteten) Steuernachforderung vor diesem Stichtag
die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden.
E. Versteuerung mehrerer PensionenRz1022ff
Wie werden mehrere Pensionen versteuert?
Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren)
gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen-/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem
früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländi-
schen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung ver-
pflichtend vorgesehen. Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und
von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwen-/Witwer-
pension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge ent-
fallende Lohnsteuer einbehalten. Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch
eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteue-
rung. In diesem Fall kann aber der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und
Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Der Arbeitgeber kann dazu
aber nicht verpflichtet werden. Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieb-
lichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw. von
der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.
156
Das Verfahren beim Finanzamt
F. FreibetragsbescheidRz1039ff
Was ist ein Freibetragsbescheid?
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitgeber bereits bei der lau-
fenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann. Dadurch zahlen Sie während
des Jahres weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid
gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der Arbeitnehmer
Innenveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber. Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum
zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018
werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber
für das Kalenderjahr 2020 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berück-
sichtigt Ihre Freibeträge - auf Basis des Jahres 2018 - vorläufig bereits für
2020. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2020 höher als jene im
Freibetragsbescheid, so wird dies bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus-
geglichen werden. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten.
Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nach-
zahlungen. Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche
Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nach-
zahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der ArbeitnehmerInnen-
veranlagung verzichten. Sie haben auch die Möglichkeit, einen betragsmäßig
niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen.
Sie können aber auch die Mitteilung für den Arbeitgeber auf einen
niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht
vorlegen. Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge fest-
setzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen.
Unabhängig von der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie bis spätestens
31. Oktober unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibe-
tragsbescheides für das laufende Jahr beantragen:
Das Verfahren beim Finanzamt
157
• Wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro im laufenden
Kalenderjahr anfallen werden.
• Wenn Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hoch-
wasser-, Sturmschäden) vorliegen.
Hinweis
Kein Freibetragsbescheid ergeht
• bei einem Jahresfreibetrag unter 90 Euro und wenn Einkommen
steuervorauszahlungen vorgeschrieben werden,
• an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen,
• an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen, die nach § 1
Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert haben.
G. Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG?
Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Körperschaften müssen für Aus-
zahlungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem For-
mular E 18 übermitteln. Von der Mitteilung betroffen sind natürliche Personen
oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. Offene
Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die auf selbständiger Basis,
also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten
Vergütungen beziehen. Der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt hat
der/dem Betroffenen eine Ausfertigung auszuhändigen.
158
Das Verfahren beim Finanzamt
Welche Daten sind mitzuteilen?
Mitzuteilen sind folgende Daten:
• Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer
• Art der erbrachten Leistung
• Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
• Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze)
und gegebenenfalls Umsatzsteuer
Für welche Tätigkeiten ist eine Mitteilung auszustellen?
Eine Mitteilung ist für folgende selbständig erbrachte Leistungen auszustellen:
• Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und
andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung
beauftragten Personen
• Leistungen als Bausparkassenvertreter/in und Versicherungsvertreter/in
• Leistungen als Stiftungsvorstand/-vorständin
• Leistungen als Vortragende oder Vortragender, Lehrende oder Lehrender
und Unterrichtende oder Unterrichtender
• Leistungen als Kolporteur/in und Zeitungszusteller/in
• Leistungen als Privatgeschäftsvermittler/in
• Leistungen als Funktionär/in von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
• Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht
werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen
Kann eine Mitteilung bei geringfügigen Vergütungen
unterbleiben?
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenver-
einigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete
(Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als
900 Euro und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für
jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Das Verfahren beim Finanzamt
159
Was hat die oder der von der Mitteilung Betroffene zu tun?
Entgelte, die aus den genannten Tätigkeiten bezogen werden, führen grund-
sätzlich zu steuerlich zu erfassenden Einkünften. Die bezogenen Einkünfte
sind daher in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) unter der betref-
fenden Einkunftsart anzugeben. Die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mit-
teilung ausgestellt wurde, sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Gewinn- und Verlustrechnung, Formular E 1a) oder Überschussrechnung
gesondert auszuweisen. Haben Sie für das entsprechende Jahr eine oder
mehrere Mitteilungen erhalten, geben Sie im Wege der Einkommensteuerer-
klärung bitte unbedingt die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen bekannt. Die
Mitteilung ist aber nicht ans Finanzamt zu übermitteln. Betragen die Einkünfte
nicht mehr als 730 Euro (Veranlagungsfreibetrag) bleiben sie steuerfrei. In
diesem Fall kann eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt werden.
H. Beschwerde gegen einen Bescheid
Wie können Sie gegen einen Bescheid Einspruch erheben?
Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats ab Zustellung
Beschwerde erheben. Bringen Sie Ihre Beschwerde schriftlich beim Finanzamt
ein, das den Bescheid erlassen hat. Legen Sie der Beschwerde bitte alle maß-
geblichen Unterlagen bei. Wird die Beschwerde über FinanzOnline eingereicht,
können Anhänge als PDF-Dokument übermittelt werden. Die Beschwerde ist
gebührenfrei. Durch eine Beschwerde wird eine vorgeschriebene Nachforde-
rung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt
fällig. Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen
Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Ein-
hebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.
160
Das Verfahren beim Finanzamt
Hinweis
Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sind Zinsen für die Zeit
der Aussetzung zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 1,38 % (Wert bei
Redaktionsschluss).
Haben Sie den Abgabenbetrag bereits gezahlt, besteht die Möglichkeit
Beschwerdezinsen zu erhalten, wenn Ihrer Beschwerde stattgegeben wird. Die
Zinsen betragen 1,38 % (Wert bei Redaktionsschluss) für den strittigen Betrag.
Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, werden nicht gutgeschrie-
ben. Voraussetzung ist die Einbringung eines Antrages auf Beschwerdezinsen.
Der Antrag auf Beschwerdezinsen hat Folgendes zu enthalten:
• Bezeichnung der Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der
Abgabe abhängig war
• Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgaben
schuldigkeit herabgesetzt wurde
• Die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden
Angaben
Die aktuellen Werte stehen Ihnen auch im Internet unter www.bmf.gv.at,
Rubrik „Steuern“ (Steuern/Fristen & Verfahren/Beschwerde, Zahlungserleich-
terung, Nachsicht) zur Verfügung.
In der Regel wird das Finanzamt selbst eine Beschwerdevorentschei-
dung erlassen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind,
können Sie innerhalb eines Monats die Vorlage der Beschwerde an das Bun-
desfinanzgericht beantragen.
Das Verfahren beim Finanzamt
161
I. Ratenzahlung und Stundung
Wie erreichen Sie eine Zahlungserleichterung?
Das Finanzamt kann auf Ihr Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden
oder eine Ratenzahlung bewilligen,
• wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen
Härten verbunden wäre und
• wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit
der Steuerschuld nicht gefährdet wird.
Führen Sie daher in Ihrem Ansuchen alle für die Zahlungserleichterung spre-
chenden Umstände an.
Hinweis
Bei Stundung oder Ratenzahlung sind für eine Abgabenschuld über
750 Euro Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 3,88 % (Wert bei
Redaktionsschluss). Zinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt.
In besonderen Härtefällen kann auf Antrag die Abgabenschuld ganz
oder teilweise nachgesehen werden. Eingaben an Abgabenbehörden
sind gebührenfrei.
162
Das Verfahren beim Finanzamt
Das Verfahren beim Finanzamt
163
VII.
Sonstige
steuerliche
Begünstigungen
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge sowie die
prämienbegünstigte Pensionsvorsorge werden in
diesem Kapitel gesondert besprochen. Zu beachten
ist dabei besonders, dass die staatlich geförderte
Prämie jährlich angepasst wird.
A. Prämienbegünstigte ZukunftsvorsorgeRz1365ff
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kann von allen in Österreich unbe-
schränkt Steuerpflichtigen, die keine gesetzliche Alterspension beziehen, in
Anspruch genommen werden.
Wie hoch ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und
wie wird sie gefördert?
Die Förderung erfolgt über einen Pauschalbetrag, der sich nach einem Pro-
zentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Die
Zukunftsvorsorgeprämie wird für 2019 4,25 % betragen. Die Prämie wird nur
für Leistungen im Ausmaß von 1,53 % der 36-fachen Höchstbeitragsgrundlage
zur Sozialversicherung (HB-SV) erstattet.
HB-SV
Höchstbetrag
Prämie
2018
5.130 €
2.825,60 €
4,25 % = 120,09 €
2019
5.220 €
2.875,18 €
4,25 % = 122,20 €
Die Prämie wird letztmalig für jenes Kalenderjahr gutgeschrieben, in dem die/
der Steuerpflichtige erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezieht. Zusätz-
lich zur Prämienförderung muss von Seiten der Zukunftsvorsorgeeinrichtung
oder des Kreditinstitutes, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen abschlie-
ßen, eine Kapitalgarantie gewährt werden.
Wo wird der Antrag für die Prämie eingebracht?
Der Antrag wird über die jeweilige Zukunftsvorsorgeeinrichtung bei der
Finanzverwaltung gestellt.
166
Sonstige steuerliche Begünstigungen
Ab wann können Sie über Ihre Ansprüche verfügen?
Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren (ab Einzahlung des ersten
Betrages) können Sie über Ihre Ansprüche verfügen. Sie haben die Möglichkeit
•
die Auszahlung zu verlangen oder
•
die Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu übertragen
oder
•
die Ansprüche zu überweisen, etwa
--
an ein Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl als Einmalprämie für
eine Pensionszusatzversicherung oder
--
an ein Kreditinstitut Ihrer Wahl zum ausschließlichen Erwerb von
Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines
unwiderruflichen Auszahlungsplanes oder
--
an eine Pensionskasse, bei der die oder der Steuerpflichtige bereits
Anwartschaftsberechtigte/r im Sinne des Pensionskassengesetzes
ist, oder
--
an eine Betriebliche Kollektivversicherung, bei der die oder der
Steuerpflichtige bereits Anwartschaftsberechtigte/r ist, oder
--
an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pflege-
versicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung
ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen
Anspruch auf Pflegegeld geknüpft ist.
Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorgeeinrichtungen steuerlich behandelt?
Werden die Ansprüche in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung übertragen bzw.
fließt Ihnen aus diesen Einrichtungen eine Rente zu, fällt keine Steuer an.
Was geschieht im Falle der Auszahlung der Ansprüche?
Im Falle der Auszahlung der Ansprüche sind die gutgeschriebenen Prämien
zur Hälfte zurückzuzahlen und die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von
25 % nachzuversteuern. Zudem verlieren Sie den Anspruch auf Kapitalgarantie.
Sonstige steuerliche Begünstigungen
167
B. Prämienbegünstigte PensionsvorsorgeRz1321ff
Was ist die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und
wie hoch ist sie?
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge hat die prämienbegünstigte Pensions-
vorsorge grundsätzlich abgelöst. Wenn Sie Ihren Vertrag noch im Jahr 2003
abgeschlossen haben, können Sie die Begünstigung aber weiterhin für folgende
Beiträge beanspruchen:
• Pensionszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen
• Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse oder zu einer betrieblichen
Kollektivversicherung (§ 93f des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)
• Ansparen bei einem Pensionsinvestmentfonds (PIF)
• Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Neuverträge mit Pensionskassen können auch nach 2003 abgeschlossen wer-
den und sind weiterhin prämienbegünstigt.
Die Pensionsvorsorgeprämie ist wie die Bausparprämie von der umlauf-
gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte)
abhängig. Im Jahr 2019 wird die Prämie 1,5 % der Beiträge betragen. Die Höchst-
bemessungsgrundlage ist 1.000 Euro.
Wie wird die Prämie beansprucht?
Die Prämienerstattung ist mit einer Abgabenerklärung zu beantragen, welche
bei der jeweiligen Vertragspartnerin/beim jeweiligen Vertragspartner (bei
Pensionsinvestmentfonds beim depotführenden Kreditinstitut) aufliegt. Bei
mehreren Verträgen ist darauf zu achten, dass Sie die Prämienerstattung nur
für die Bemessungsgrundlage von maximal 1.000 Euro beanspruchen können.
Die Prämie wird für das Jahr erstattet, in dem die Beitragszahlung
erfolgte. Beitragsvorauszahlungen ab dem 15. Dezember werden bereits für das
Folgejahr anerkannt. Nachzahlungen sind hingegen nicht möglich.
168
Sonstige steuerliche Begünstigungen
Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten
Vorsorgeprodukten steuerlich behandelt?
Soweit die Erträge auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen, sind sie
steuerbefreit.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen Pensionsinvestmentfonds jährlich
1.500 Euro ein. Die Prämie wurde für 1.000 Euro geleistet. Das
gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzver-
sicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 Euro
entfallenden Vorsorgebeiträge sind steuerfrei. Die auf die restlichen
500 Euro entfallenden Rentenzahlungen sind steuerpflichtig.
Wie ist das Verhältnis der Vorsorgebeiträge zu den
Sonderausgaben?
Beiträge zur Pensionszusatzversicherung und für den Ankauf von Anteilen an
Investmentfonds stellen keine Sonderausgaben dar. Für Beiträge zur freiwilligen
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Arbeit-
nehmerbeiträge zu Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen
besteht hingegen ein Wahlrecht auf Prämie oder Sonderausgaben.
Sonstige steuerliche Begünstigungen
169
MUSTER
Name
Adresse
An das Finanzamt
Betreff: Bescheid vom
Steuernummer
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener
Frist Beschwerde und begründe diese wie folgt:
Bei der Berechnung der ArbeitnehmerInnenveranlagung wurde(n)
☐☐
Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag)
☐☐
Erhöhte Werbungskosten
☐☐
Erhöhte Sonderausgaben
☐☐
Außergewöhnliche Belastung usw. nicht berücksichtigt.
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von
Euro
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO Gleichzeitig
beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen
Betrages von
Euro.
Datum, Unterschrift
170
Beschwerde
MUSTER
Name
Adresse
An das Finanzamt
Betreff: Bescheid vom
Steuernummer
Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung
Durch den oben angeführten Bescheid wurde mir eine Steuernachzahlung
von
Euro vorgeschrieben.
Ich ersuche um:
☐☐
Bewilligung der Entrichtung in Raten zu
Euro
☐☐
Stundung der Abgabenschuldigkeit bis zum
Begründung: Persönliche Umstände, Hilflosigkeit, minderjährige
Kinder, Unterhaltsverpflichtungen, Krankheitsfolgen, Zusammen
kommen mehrerer Nachzahlungen, geringes Einkommen usw.
Datum, Unterschrift
Ratenzahlung oder Stundung
171
MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsvermerk
2018
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018
Für weitere Informationen beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe L 2. Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern verwenden Sie bitte
für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k, für außergewöhnliche Belastungen L 1ab, für grenzüberschreitende Sachverhalte L 1i, zur
besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben L 1d.
Steuerliche Informationen finden Sie im Steuerbuch 2019 (www.bmf.gv.at, Publikationen) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Dieses Formular wird maschinell gelesen, schreiben Sie daher in BLOCKSCHRIFT und verwenden Sie ausschließlich schwarze
oder blaue Farbe. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Geben Sie nur Originalformulare ab, da Kopien maschinell
nicht lesbar sind. Eintragungen außerhalb der Eingabefelder können ebenfalls maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder/Ankreuzkästchen sind jedenfalls auszufüllen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
1. Angaben zur Person
1.1 FAMILIEN- oder NACHNAME (BLOCKSCHRIFT)
1.2 VORNAME (BLOCKSCHRIFT)
1.3 TITEL (BLOCKSCHRIFT)
1.4
10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.6 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
laut e-card 1)
1.5 Geschlecht
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
männlich
weiblich
T
T
M
M
J
J
J
J
1.7 Personenstand am 31.12.2018 (Bitte nur ein Kästchen ankreuzen) 2)
seit (Datum bei ledig nicht erforderlich)
verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend
in Lebensgemeinschaft lebend
ledig
dauernd getrennt lebend
geschieden
verwitwet
T
T
M
M
J
J
J
J
2. Derzeitige Wohnanschrift
2.1 STRASSE (BLOCKSCHRIFT)
2.2 Hausnummer
2.3 Stiege
2.4 Türnummer
2.5 Wohnsitzstaat 3)
2.6 ORT (BLOCKSCHRIFT)
2.7 Postleitzahl
2.8 Telefonnummer
3. Partnerin/Partner 2)
3.1 FAMILIEN- ODER NACHNAME (BLOCKSCHRIFT)
3.2 VORNAME (BLOCKSCHRIFT)
3.3 TITEL (BLOCKSCHRIFT)
3.4
10-stellige Sozialversicherungsnummer
3.5 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
laut e-card 1)
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
M
J
J
J
J
1) Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene 10-stellige Versicherungsnummer vollständig an.
2) Partnerin/Partner sindEhepartnerin/Ehepartner,eingetragenePartnerin/eingetragenerPartner.Weiters Lebensgefährtin/Lebens-
gefährten mit mindestens einem Kind für das mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde (§ 106 Abs. 3 EStG
1988). Sie werden im Folgenden - wenn nicht anders angeführt - als „Partnerin/Partner‟ bezeichnet.
3) Bitte geben Sie das internationale Kfz-Kennzeichen an. Nur auszufüllen, wenn der derzeitige Wohnsitz nicht in Österreich ist.
L 1-2018 Bundesministerium für Finanzen - 12/2018 (Aufl. 2018)
L 1, Seite 1, Version vom 07.09.2018
172
Formular L 1
MUSTER
4. Inländische Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber/Pensionsstellen
Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2018
Hinweis: Sofern keine Bezüge vorhanden sind, bitte den Wert 0 (Null) eintragen. Die Beilage eines Lohnzettels ist
4.1
nicht erforderlich.
Sollten Sie mehrere Pensionen bezogen haben, die bereits gemeinsam lohnversteuert worden sind, ist für diese gemeinsam ver-
steuerten Pensionen eine einzige pensionsauszahlende Stelle anzugeben.
Folgende Bezüge zählen nicht zur „Anzahl der gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen‟:
Krankengeld, Bezüge auf Grund eines Dienstleistungsschecks, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Pflege-
karenzgeld, Entschädigungen für Truppen-, Kader- oder Waffenübungen, rückerstattete Pflichtbeiträge an Sozialversicherung,
Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, Wochengeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld
u. ä., Bezüge aus einer betrieblichen Vorsorge oder Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse.
4.2 Steuerfreie Einkünfte auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
(z.B. UNO, UNIDO)
725
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug verwenden Sie bitte die Beilage L 1i.
5. Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag
5.1
Alleinverdienerabsetzbetrag wird beantragt und ich erkläre, dass meine Partnerin/mein Partner diesen nicht in Anspruch nimmt.
5.2
Alleinerzieherabsetzbetrag wird beantragt.
Hinweis zu Punkt 5.1 und 5.2: Bezug von Familienbeihilfe für mindestens ein Kind laut Punkt 5.3 erforderlich
Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin/mein Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe
bezogen habe/hat.
5.3
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern verwenden Sie bitte für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k.
6. Höhe der Einkünfte von Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner
Bitte nur ankreuzen, wenn nicht bereits Punkt 5.1 (Alleinverdienerabsetzbetrag) angekreuzt wurde.
Ich erkläre, dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin/meines Ehepartners oder meiner eingetragenen Partnerin/meines
eingetragenen Partners 6.000 Euro nicht überschritten haben [In diesem Fall stehen der Erhöhungsbetrag für Topfsonderausgaben
(9.1, 9.2), ein geringerer Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen (Formular L 1ab) und behinderungsbedingte Aufwen-
dungen der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners (Formular L 1ab) zu].
7. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Ich beanspruche den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag. (Voraussetzungen: Eigene Pensionseinkünfte nicht mehr als 25.000 Euro,
kein Anspruch auf Absetzbeträge gemäß Punkt 5, verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend - Einkünfte der
Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners nicht mehr als 2.200 Euro jährlich).
8. Mehrkindzuschlag
Ich beanspruche den Mehrkindzuschlag für 2019, da für 2018 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder
bezogen wurde und das Haushaltseinkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat.
Wenn Sie mehr als 6 Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, ist auch das
Einkommen der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners bei der Berechnung der Grenze von 55.000 Euro zu berücksichtigen.
9. Sonderausgaben (je Kennzahl bitte nur den Gesamtjahresbetrag in Euro und Cent anführen)
Beachten Sie bitte:
• Verpflichtende Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft,
• Spenden an begünstigte Empfänger und
• Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Ver-
sicherungszeiten
werden nur mehr auf Grund einer elektronischen Datenübermittlung berücksichtigt, wenn sie an eine inländische Organisation
geleistet wurden. Voraussetzung für die Datenübermittlung ist, dass Sie der Organisation Ihren Vor- und Familien- oder Nachnamen
und Ihr Geburtsdatum bekannt gegeben haben. Ohne diese Datenbekanntgabe können die Beträge steuerlich nicht berück-
sichtigt werden.
Die für Sie übermittelten Beträge werden automatisch in Ihre (ArbeitnehmerInnen)Veranlagung übernommen. Sie müssen daher
keine Eintragungen mehr vornehmen. Die Beträge werden in Ihrem Bescheid und in FinanzOnline ausgewiesen.
Falls von Ihnen bezahlte Beträge durch einen Fehler des Zahlungsempfängers (zB begünstigter Spendenempfänger, Religions-
gesellschaft) unrichtig oder nicht übermittelt wurden, wenden Sie sich zur Klärung bitte direkt an den Zahlungsempfänger.
Die Richtigstellung erfolgt durch eine Korrekturübermittlung bzw. durch eine nachgeholte Übermittlung.
Für eine von der Datenübermittlung abweichende Berücksichtigung oder die Berücksichtigung von Sonderausgaben an ausländische
Organisationen verwenden Sie die Beilage L 1d.
9.1 Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebens-
versicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge,
freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
Nur mehr bis 2020 absetzbar, falls Vertrag/Antrag vor dem 01.01.2016
abgeschlossen/gestellt.
455
9.2 Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
Nur mehr bis 2020 absetzbar, wenn Maßnahme vor 01.01.2016 begonnen.
456
9.3 Renten oder dauernde Lasten
280
9.4 Steuerberatungskosten
460
L 1-2018
L 1, Seite 2, Version vom 07.09.2018
Formular L 1
173
MUSTER
10. Werbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro), Pendlerpauschale/-euro
(Die Kennzahlen 718 und 916 sind gemeinsam auszufüllen)
Erläuterungen zum Pendlerpauschale/-euro und zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag finden Sie im Steuerbuch 2019.
10.1
Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Jahresbetrag
Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeit-
geber in richtiger Höhe berücksichtigt. Berechnung laut Pendlerrechner unter
718
10.2 Pendlereuro (Absetzbetrag) - tatsächlich zustehender Jahresbetrag
Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber
in richtiger Höhe berücksichtigt. Der Pendlereuro beträgt 2 Euro pro km des
einfachen Arbeitsweges für das Kalenderjahr und ist aus dem Pendlerrechner
916
10.3 Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Inter-
essensvertretungen - tatsächlich zustehender Jahresbetrag - ausgenommen
Betriebsratsumlage. Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/
Ihren Arbeitgeber in richtiger Höhe berücksichtigt. 4)
717
10.4 Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge
für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte SV-Beiträge (zB SVdGW)
ausgenommen Betriebsratsumlage
274
Hier sind weitere Werbungskosten einzutragen. Bitte geben Sie jeweils den Jahresbetrag der Aufwendungen abzüglich steuerfreier
Ersätze oder Vergütungen an. Betragen die Werbungskosten weniger als 132 Euro jährlich, ist eine Eintragung nicht erforderlich.
10.5 Genaue Bezeichnung Ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Koch, Verkäuferin; nicht ausreichend ist Angestellte, Arbeiter)
10.6 Arbeitsmittel
(bei Anschaffungen über 400 Euro nur AfA)
719
10.7 Fachliteratur
(keine allgemein bildenden Werke wie Lexika, Nachschlagewerke, Zeitungen etc.)
720
10.8 Beruflich veranlasste Reisekosten
(ohne Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)
721
10.9 Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
722
10.10 Kosten für Familienheimfahrten
300
10.11 Kosten für doppelte Haushaltsführung
723
10.12 Sonstige Werbungskosten, die nicht unter 10.6 bis 10.11 fallen
(z.B. Betriebsratsumlage)
724
10.13 Zur Geltendmachung eines Berufsgruppenpauschales tragen Sie bitte ein:
A: Artist/innen
FM: Forstarbeiter/innen mit Motorsäge
V: Vertreter/innen 7)
B: Bühnenangehörige, Filmschauspieler/innen
FO: Forstarbeiter/innen ohne Motorsäge,
P: Mitglieder einer Stadt-,
F: Fernsehschaffende
Förster/innen, Berufsjäger/innen im Revierdienst
Gemeinde- oder
J: Journalist/innen
HA: Hausbesorger/innen, soweit sie dem
Ortsvertretung
M: Musiker/innen
Hausbesorgergesetz unterliegen
E: Expatriates im Sinne
HE: Heimarbeiter/innen
§ 1 Z 11 der Verordnung 4), 5)
Beruf 6)
Zeiträume der Tätigkeiten: Beginn - Ende
Kostenersätze 7)
T
T
M
M
bis
T
T
M
M
T
T
M
M
bis
T
T
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M
11. Zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen verwenden Sie bitte die Beilage L 1ab. Zur Geltendmachung von
außergewöhnlichen Belastungen für Kinder verwenden Sie bitte die Beilage(n) L 1k.
4) Falls vom Arbeitgeber bereits in richtiger Höhe berücksichtigt, ist hier keine Eintragung vorzunehmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag
einzutragen.
5) Nur Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Auftrag einer ausländischen Arbeitgeberin/eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im
Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer österreichischen Arbeitgeberin/einem österreichischen Arbeitgeber befristet beschäftigt
werden. Betreffend Details siehe Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungkosten.
6) Kurzbezeichnung der Berufsgruppe
7) Von Arbeitgeberin/Arbeitgeber erhaltene Kostenersätze (ausgenommen Kostenersätze an Expatriates betreffend Reisekosten iSd
§ 26 Z 4 EStG 1988). Ab 2018 sind auch bei Vertreterinnen/Vertretern Kostenersätze hier anzugeben.
L 1-2018
L 1, Seite 3, Version vom 07.09.2018
174
Formular L 1
MUSTER
12.
Ich besitze auf Grund meiner politischen Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 einen Opferausweis und/oder eine Amtsbescheinigung.
13. Bankverbindung (Wenn dem Finanzamt Ihre Bankverbindung bekannt ist, erfolgt die Überweisung des Guthabens automatisch
auf dieses Konto, sofern kein Abgabenrückstand besteht.)
13.1 IBAN (nur auszufüllen, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch KEINE Bankdaten bekannt gegeben haben, oder sich diese geändert haben)
13.2 BIC [nur auszufüllen, wenn IBAN nicht mit AT
Hinweis: Sie finden diese Codes (IBAN, BIC) auf Ihrem Kontoauszug und
beginnt und die Empfängerbank nicht am
Ihrer Bankomatkarte.
einheitlichen Euro - Zahlungsverkehrsraum
(SEPA) teilnimmt]
13.3
Ich beantrage die Barauszahlung (Beachten Sie bitte: Geldbeträge
sind ausschließlich persönlich bei der Post zu beheben)
14. Freibetragsbescheid
14.1
Ich wünsche keinen Freibetragsbescheid.
14.2
Ich beantrage einen niedrigeren Freibetragsbescheid in Höhe von jährlich
449
Bitte schließen Sie dieser Erklärung auch die in Ihrem Fall erforderlichen Erklärungsbeilagen an:
Anzahl der Beilagen L 1k (zur Berücksichtigung von Kindern)
Beilage L 1i (z.B. grenzüberschreitende Sachverhalte)
Beilage L 1ab (Außergewöhnliche Belastungen)
Beilage L 1d (zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben)
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig (bitte Pflichtfelder beachten!) gemacht habe.
Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.
Hinweis zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch:
Basierend auf internationalen Vereinbarungen erhält die österreichische Finanzverwaltung betreffend in Österreich ansässigen Personen
Informationen zu ausländischen Einkünften bzw. über ausländisches Vermögen und übermittelt Informationen betreffend im Ausland ansässigen
Personen zu österreichischen Einkünften bzw. in Bezug auf Vermögensteile in Österreich an die ausländischen Finanzverwaltungen. Informationen
zur richtigen und vollständigen Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse in der Steuererklärung entnehmen Sie bitte der BMF-Homepage
bzw. dem bei den Finanzämtern aufliegenden Informationsmaterial.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke
nach elektronischer Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige
Überprüfung auf.
Diese Erklärung können Sie auch papierlos über www.bmf.gv.at (FinanzOnline) einbringen.
FinanzOnline steht Ihnen kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung. Sie benötigen dafür keine spezielle Software.
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefon/Telefaxnummer)
Datum, Unterschrift
L 1-2018
L 1, Seite 4, Version vom 07.09.2018
Formular L 1
175
MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsvermerk
2018
Beilage L 1k für 2018 zum Formular L 1 oder E 1 zur Berücksichtigung
• eines Kinderfreibetrages (Punkt 3),
• eines Unterhaltsabsetzbetrages (Punkt 4),
• einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (Punkt 5)
• oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung (Punkt 6).
Bitte für jedes Kind eine eigene Beilage L 1k ausfüllen.
Steuerliche Informationen finden Sie im Steuerbuch 2019 (www.bmf.gv.at, Publikationen) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Dieses Formular wird maschinell gelesen, schreiben Sie daher in BLOCKSCHRIFT und verwenden Sie ausschließlich schwarze
oder blaue Farbe. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Geben Sie nur Originalformulare ab, da Kopien maschinell
nicht lesbar sind. Eintragungen außerhalb der Eingabefelder können ebenfalls maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder sind jedenfalls auszufüllen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
1. Angaben zur Antragstellerin/zum Antragsteller
1.1 10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.2 Abgabenkontonummer
1.3 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
laut e-card 1)
Finanzamtsnummer - Steuernummer 2)
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
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J
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J
2. Angaben zum Kind 3)
2.1 FAMILIEN- oder NACHNAME (BLOCKSCHRIFT)
2.3 10-stellige Sozialversicherungsnummer
2.2 VORNAME (BLOCKSCHRIFT)
laut e-card 1)
2.4 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
2.5 Kennnummer der europäischen Krankenversicherungskarte, wenn keine Versicherungsnummer
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
vorhanden ist
T
T
M
M
J
J
J
J
3. Kinderfreibetrag 4)
3.1 Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)
440 Euro
300 Euro
3.2
Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2 EStG 1988)
300 Euro
4. Unterhaltsleistungen
Beginn
Ende
4.1 Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das ich den
M
M
bis
M
M
2018
gesetzlichen Unterhalt (Alimente) in folgendem Zeitraum geleistet habe
4.2 Summe der Unterhaltsleistungen für ein Kind, das sich ständig im Ausland
(außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) aufhält und für das kein Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
Beginn
Ende
M
M
M
M
bis
2018
Zeitraum der Unterhaltsleistungen
1) Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene 10-stellige Versicherungsnummer vollständig an.
2) Muss nur ausgefüllt werden, wenn diese Beilage zum Formular E 1 abgegeben wird.
3) Ein Kind im steuerlichen Sinn ist ein Kind, für das Sie oder Ihre Partnerin/Ihr Partner im Veranlagungsjahr mindestens sieben Monate
die Familienbeihilfe bezogen haben/hat oder für welches Ihnen mindestens für sieben Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
(§ 106 Abs. 2 EStG 1988).
4) Der Kinderfreibetrag beträgt 440 Euro, wenn er für das Kind nur von der Antragstellerin/dem Antragsteller geltend gemacht
wird (somit nicht auch von der Partnerin/vom Partner) und für dasselbe Kind keiner unterhaltspflichtigen Person ein Kinderfrei-
betrag in Höhe von 300 Euro zusteht.
Der Kinderfreibetrag beträgt 300 Euro, wenn er für dasselbe Kind auch von der Partnerin/vom Partner der Antragstellerin/des
Antragstellers geltend gemacht wird oder wenn für dasselbe Kind einer unterhaltspflichtigen Person ein Kinderfreibetrag in Höhe
von 300 Euro zusteht.
L 1k-2018 Bundesministerium für Finanzen - 12/2018 (Aufl. 2018)
L 1k, Seite 1, Version vom 19.07.2018
176
Formular L 1k
MUSTER
5. Außergewöhnliche Belastungen
5.1 Ausgaben für Kinderbetreuung (ohne Kosten für auswärtige Berufsausbildung)
(Bitte geben Sie hier den von Ihnen tatsächlich geleisteten Betrag abzüglich
allfälliger steuerfreier Zuschüsse an)
5.2 Außergewöhnliche Belastung für ein Kind ohne Behinderung (z.B. Krankheitskosten)
(abzüglich Ersätze oder Vergütungen)
5.3 Kostentragung in Prozent
(betrifft Punkte 5.4 und 5.5)
%
5.4 Pauschale für auswärtige Berufsausbildung des Kindes wird beantragt
Anzahl der Monate
Aufteilung der Kostentragung siehe Punkt 5.3
5.4.1 Dauer der auswärtigen Berufsausbildung
Postleitzahl
Wohnsitzstaat 5)
5.4.2 Angaben zum Ausbildungsort
5.5 Angaben zur Behinderung des Kindes
Aufteilung der Kostentragung siehe Punkt 5.3
5.5.1 Der pauschale Freibetrag für Behinderung (§ 35 Abs. 3) wird beantragt (Voraus-
Grad der Behinderung 6)
setzung: mind. 25% Behinderung, kein Pflegegeldbezug, kein Bezug erhöhter Familien-
beihilfe) und es werden in Punkt 5.5.7 keine tatsächlichen Kosten wegen Behinderung
%
geltend gemacht (Achtung: Es darf keine Eintragung in Punkt 5.5.3 und 5.5.7 erfolgen)
5.5.2 Der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung wird beantragt wegen
Z: Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie, Aids
Z
G: Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit
G
M: Magenkrankheit, andere innere Erkrankung
M
5.5.3 Der pauschale Freibetrag von monatlich 262
€ für ein erheblich behindertes Kind,
Beginn
Ende
für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, wird beantragt und es werden in Punkt
5.5.7 keine tatsächlichen Kosten geltend gemacht
(Achtung: Es darf keine Eintragung in Punkt 5.5.1, 5.5.2 und 5.5.7 erfolgen)
M
M
bis
M
M
2018
5.5.4 Monatlicher Bezug einer pflegebedingten Geldleistung
(Hinweis: Bei ganzjährigem Bezug steht kein Freibetrag für Behinderung gemäß
Punkt 5.5.1 zu)
Beginn
Ende
Zeitraum der pflegebedingten Geldleistung
M
M
bis
M
M
2018
5.5.5 Schulgeld für eine Sonder(Pflege)-Schule bzw. Behindertenwerkstätte
5.5.6 Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung (z.B. ärztliche Kosten, Medikamente)
(Allfällige Kostenersätze abziehen)
5.5.7 Anstelle der pauschalen Freibeträge (5.5.1, 5.5.2 oder 5.5.3) werden tatsächliche
Kosten geltend gemacht (allfällige pflegebedingte Geldleistungen bitte ab-
ziehen; Achtung: Es darf keine Eintragung in 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3, 5.5.5 oder 5.5.6
erfolgen) Soweit pauschale Freibeträge zustehen, müssen diese Werte in die
Berechnung einbezogen werden.
6. Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung
6.1 Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuung
(Achtung: Nur auszufüllen, wenn der Zuschuss bei der Lohnsteuerberechnung
zu Unrecht steuerfrei belassen wurde.)
5) Bitte geben Sie hier das internationale Kfz-Kennzeichen an. Nur auszufüllen, wenn der Ausbildungsort nicht in Österreich gelegen ist.
6) Ein Behindertenpass oder Bescheid über die Behinderteneinstufung liegt vor und ist über Aufforderung des Finanzamtes vorzulegen.
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig (bitte Pflichtfelder beachten!) gemacht habe.
Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach
elektr. Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.
Diese Erklärung können Sie auch papierlos über www.bmf.gv.at (FinanzOnline) einbringen.
FinanzOnline steht Ihnen kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung. Sie benötigen dafür keine spezielle Software.
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefon/Telefaxnummer)
Datum, Unterschrift
L 1k-2018
L 1k, Seite 2, Version vom 19.07.2018
Formular L 1k
177
MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsvermerk
2018
Beilage L 1i für 2018
zum Formular L 1 oder E 1
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug
• Zusatzangaben bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien
• Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4)
Beachten Sie bitte: Diese Beilage darf einer Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige (Formular E 7) nicht ange-
schlossen werden. Wenn Sie als beschränkt Steuerpflichtige/r nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, füllen Sie
bitte die Formulare L 1 und L 1i aus. Bei Bezug von anderen Einkünften verwenden Sie bitte das Formular E 7.
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) zu verstehen.
Steuerliche Informationen finden Sie im Steuerbuch 2019 (www.bmf.gv.at, Publikationen) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Dieses Formular wird maschinell gelesen, schreiben Sie daher in BLOCKSCHRIFT und verwenden Sie ausschließlich schwarze
oder blaue Farbe. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Geben Sie nur Originalformulare ab, da Kopien maschinell
nicht lesbar sind. Eintragungen außerhalb der Eingabefelder können ebenfalls maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder sind jedenfalls auszufüllen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
1. Angaben zur Person
1.1 10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.2 Abgabenkontonummer
1.3 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
laut e-card 1)
Finanzamtsnummer - Steuernummer 2)
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
M
J
J
J
J
1.4
Ich hatte im Jahr 2018 einen Wohnsitz oder meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und war
1.4.1
Grenzgänger im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 lit g
1.4.2
bei einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber (ohne Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in
Österreich) beschäftigt, aber nicht Grenzgänger
1.4.3
bei einer in Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen
Organisation (z.B. UNIDO) beschäftigt (sur-place-Personal)
1.4.4
Bezieherin/Bezieher einer ausländischen Pension
1.4.5
Bezieherin/Bezieher von Einkünften von dritter Seite ohne Lohnsteuerabzug (zB Bonusmeilen)
1.4.6
in einem Land tätig, für welches das Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode vorsieht
Hinweis: Dieser Punkt ist nur auszufüllen, wenn diese Beilage mit einem Formular L 1 abgegeben wird.
Beachten Sie bitte auch die Punkte 5. und 6.
1.5
Ich hatte im Jahr 2018 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und war
1.5.1
bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber (mit Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in Österreich) beschäftigt (z.B. als
Tagespendler/in, Saisonarbeiter/in, etc.)
1.5.2
Bezieherin/Bezieher einer österreichischen Pension
1.5.3
bei einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber (ohne Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in
Österreich) beschäftigt [Für Bezüge im Sinne der Punkte 1.5.1 und 1.5.2 wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeit-
geber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt ein Lohnzettel (L 16) übermittelt.]
1.5.4
Bezieherin/Bezieher von Einkünften von dritter Seite ohne Lohnsteuerabzug (Bonusmeilen, Provisionen etc.)
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht
2.1 Einkünfte OHNE Lohnausweis (kein Formular L 17 vorhanden)
2.1.1 Einkünfte (Einnahmen abzügl. Werbungskosten) 3)
359
2.1.1.1
Ich erkläre, dass die Kennzahl 359 ausschließlich Pensionsbezüge enthält.
377
2.1.2 Anzurechnende ausländische Steuer für Einkünfte gemäß Kennzahl 359
1) Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene 10-stellige Versicherungsnummer vollständig an.
2) Als Beilage zum Formular L 1 muss das Feld 1.2 nicht ausgefüllt werden.
3) Einkünfte mit Sonderzahlungen müssen in einem Lohnausweis (Formular L 17) ausgewiesen werden. Einkünfte die einem
Progressionsvorbehalt unterliegen sind nicht hier, sondern nur in Kennzahl 453 einzutragen.
L 1i-2018 Bundesministerium für Finanzen - 12/2018 (Aufl. 2018)
L 1i, Seite 1, Version vom 10.09.2018
178
Formular L 1i
MUSTER
2.2 Einkünfte, für die ein Lohnausweis (Formular L 17) vorliegt (Wenn zutreffend, Anzahl bitte unbedingt angeben!)
Anzahl der Lohnausweise/Lohnbescheinigungen (Formular L 17) über meine Bezüge gemäß Pkt. 1.4.1 bis 1.4.5,
1.5.3 oder 1.5.4. Schließen Sie bitte die Lohnausweise/Lohnbescheinigungen nur dann an, wenn diese von der
2.2.1
auszahlenden Stelle nicht elektronisch übermittelt werden!
2.2.2 Werbungskosten betreffend Auslandseinkünfte, die im Formular L 17 nicht
berücksichtigt wurden 5)
544
2.3 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die ein Lohnzettel (Lohnzettelart 24) übermittelt wurde
Land 4)
Werbungskosten 5)
Anzurechnende ausländische Steuer
3. Entlastung von der Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung
3.1
Ist gesetzlich nicht möglich.
3.2
Habe ich bereits erhalten in Höhe von, oder
3.3
habe ich beantragt, aber noch nicht erhalten und wird voraussichtlich betragen:
775
4. Progressionsvorbehalt
4.1
Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (einschließlich Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld,
Kindergeld etc.), nach Abzug allfälliger Werbungskosten (Kennzahl 493)
Hinweis: Die Kennzahl 493 ist jedenfalls auszufüllen. 6)
453
4.2
Bei Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte (Kennzahl 453) wurden Wer-
bungskosten berücksichtigt in Höhe von [gegebenenfalls den Wert 0 (Null) ein-
tragen]. 5)
493
791
4.3
Die Kennzahl 453 enthält ausländische Pensionseinkünfte in Höhe von
5. Antrag auf Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (§ 102 Abs. 1 Z 3)
Hinweis: Die Antragsveranlagung wird nur dann durchgeführt, wenn das entsprechende Kästchen angekreuzt ist.
5.1
Ich beantrage die Veranlagung für meine nichtselbständigen
5.2
Ich beantrage die Veranlagung für andere
Bezüge aus der Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, von
nichtselbständige Bezüge.
denen Lohnsteuer in Höhe von 20% einbehalten wurde.
6. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4)
6.1
Ich hatte im Jahr 2018 in Österreich weder einen Wohnsitz
Ansässigkeitsstaat im Jahr 2018 4)
Staatsangehörigkeit 4)
noch meinen gewöhnlichen Aufenthalt
6.2
Ich beantrage gemäß § 1 Abs. 4, im Jahr 2018 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden und
verfüge über die notwendige Bescheinigung meines Ansässigkeitsstaates (Formular E 9) bzw. weiterer Staaten, in denen ich
Einkünfte erzielt habe (zB Bestätigung der Steuerbehörde eines anderen Staates bzw. des Arbeitgebers)
6.3
Einkünfte im Ansässigkeitsstaat im Jahr 2018 [Summe (1) im Formular E 9]
6.4
Weitere Auslandseinkünfte aus anderen Staaten, sofern diese nicht in der Bescheinigung
des Ansässigkeitsstaates enthalten sind.
6.5
Einkünfte meines (Ehe)Partners im Jahr 2018 (z.B. laut Formular E 9)
Nur maßgeblich für den Alleinverdienerabsetzbetrag, Topfsonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen.
4) Bitte geben Sie hier das internationale Kfz-Kennzeichen an.
5) Achtung: Diese Werbungskosten dürfen nicht auch im Formular L 1 bzw. Formular E 1 berücksichtigt werden.
6) Diese Einkünfte dürfen weder in der Kennzahl 359, noch im Lohnausweis (Formular L 17) enthalten sein.
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig (bitte Pflichtfelder beachten!) gemacht habe. Mir ist
bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach
elektr. Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.
Noch einfacher können Sie diese Erklärung papierlos über www.bmf.gv.at (FinanzOnline) einbringen.
FinanzOnline steht Ihnen kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung und bedarf keiner speziellen Software.
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefon/Telefaxnummer)
Datum, Unterschrift
L 1i, Seite 2, Version vom 10.09.2018
L 1i-2018
Formular L 1i
179
MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsvermerk
2018
Beilage L 1ab für 2018
zum Formular L 1 oder E 1 zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
Steuerliche Informationen finden Sie im Steuerbuch 2019 (www.bmf.gv.at, Publikationen) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Dieses Formular wird maschinell gelesen, schreiben Sie daher in BLOCKSCHRIFT und verwenden Sie ausschließlich schwarze
oder blaue Farbe. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Geben Sie nur Originalformulare ab, da Kopien maschinell
nicht lesbar sind. Eintragungen außerhalb der Eingabefelder können ebenfalls maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder sind jedenfalls auszufüllen.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
1. Angaben zur Person
1.1 10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.2 Abgabenkontonummer
1.3 Geburtsdatum (Wenn keine SV-Num-
laut e-card 1)
Finanzamtsnummer - Steuernummer 2)
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
M
J
J
J
J
2. Außergewöhnliche Belastungen (je Kennzahl bitte nur den Gesamtjahresbetrag in Euro und Cent anführen)
Zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen für Kinder verwenden Sie bitte die Beilage(n) L 1k.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (abzüglich erhaltener Ersätze
oder Vergütungen)
2.1
Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz)
730
2.2
Begräbniskosten (soweit nicht gedeckt durch: Nachlassaktiva, Versicherungs-
leistungen, steuerfreie Ersätze durch Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Vermögens-
übertragung innerhalb der letzten 7 Jahre vor Ableben)
731
2.3
Kurkosten [nach Abzug einer anteiligen Haushaltsersparnis für Verpflegung
(Vollpension) in Höhe von 5,23 Euro täglich]
734
2.4
Sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht unter 2.1 bis 2.3 fallen
(z. B. Adoption)
735
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
2.5
Katastrophenschäden (abzüglich erhaltener Ersätze oder Vergütungen)
475
Außergewöhnliche Belastung ab Behinderungs-
grad von 25 % oder bei Pflegegeldbezug
Antragstellerin/Antragsteller
Partnerin/Partner 3)
2.6
Der pauschale Freibetrag für Behinderung
Grad der Behinderung
4)
Grad der Behinderung 4)
wird beantragt (Voraussetzung: mind. 25%
Behinderung, kein Pflegegeldbezug) und es
werden keine tatsächlichen Kosten wegen Behin-
%
%
derung (Kennzahlen 439/418) geltend gemacht
2.7
Der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung
wird beantragt wegen
Z
Z
Z: Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie, Aids
G
G
G: Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit
M
M
M: Magenkrankheit, andere innere Erkrankung
2.8
Pflegegeld, Blindenbeihilfe oder eine andere
Beginn
Ende
Beginn
Ende
pflegebedingte Geldleistung wird bezogen
(Hinweis: Bei ganzjährigem Bezug steht
kein Freibetrag für Behinderung gemäß
M
M
bis
M
M
2018
M
M
bis
M
M
2018
Punkt 2.6 zu)
2.9.1 Der pauschale Freibetrag für das auf die
behinderte Person zugelassene Kfz wird wegen
ja
ja
festgestellter Mobilitätseinschränkung beantragt
2.9.2 Der pauschale Freibetrag für das auf die
behinderte Person zugelassene Kfz wird wegen
ja
ja
Vorliegens eines Ausweises gemäß § 29b StVO
1960 beantragt
1) Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene 10-stellige Versicherungsnummer vollständig an.
2) Als Beilage zum Formular L 1 muss das Feld 1.2 nicht ausgefüllt werden.
3) Partnerin/Partner sind Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner. Weiters Lebensgefährtinnen/
Lebensgefährten mit mindestens einem Kind für das mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde (§ 106 Abs. 3
EStG 1988). Sie werden im Folgenden - wenn nicht anders angeführt - als „Partnerin/Partner‟ bezeichnet.
4) Ein Behindertenpass oder Bescheid über die Behinderteneinstufung liegt vor und ist über Aufforderung des Finanzamtes vorzulegen.
L 1ab-2018 Bundesministerium für Finanzen - 12/2018 (Aufl. 2018)
L 1ab, Seite 1, Version vom 19.07.2018
180
Formular L 1ab
MUSTER
Außergewöhnliche Belastung ab Behinderungs-
grad von 25 % oder bei Pflegegeldbezug
Antragstellerin/Antragsteller
Partnerin/Partner
435
436
2.10 Nachgewiesene Taxikosten wegen festgestellter
Mobilitätseinschränkung
(jedoch kein auf die
behinderte Person zugelassenes Kfz vorhanden)
2.11 Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
(z.B.
476
417
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung
(z.B. ärztliche
Kosten, Medikamente)
(Allfällige Kosten-
ersätze bitte abziehen)
Tatsächliche Kosten auf Grund einer Behinderung Antragstellerin/Antragsteller
Partnerin/Partner
2.12 Anstelle der pauschalen Freibeträge aufgrund
des Grades der Behinderung werden tatsächliche
Kosten geltend gemacht (z.B. Kosten für ein
439
418
Pflegeheim, allfällige pflegebedingte Geld-
leistungen und eine etwaige anteilige
Haushaltsersparnis
-
156,96 Euro
monatlich - bitte abziehen).
Beachten Sie bitte: Werden die tatsächlichen Kosten einer Behinderung geltend gemacht, darf keine Eintragung unter den
Punkten 2.6, 2.7, 2.9.1, 2.9.2, 2.10 und 2.11 erfolgen. In diesem Fall müssen sämtliche Positionen berechnet und die Endsum-
me unter den KZ 439 oder 418 eingetragen werden. Soweit pauschale Freibeträge für Diätverpflegung oder für ein Kfz wegen
Mobilitätseinschränkung oder eines Ausweises gemäß § 29b StVO zustehen, müssen diese Werte in die Berechnung einbezogen
werden. Die entsprechenden Werte finden Sie im Steuerbuch 2019 das bei jedem Finanzamt kostenlos erhältlich ist oder unter
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig (bitte Pflichtfelder beachten!) gemacht habe.
Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach
elektr. Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.
Diese Erklärung können Sie auch papierlos über www.bmf.gv.at (FinanzOnline) einbringen.
FinanzOnline steht Ihnen kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung. Sie benötigen dafür keine spezielle Software.
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefon/Telefaxnummer)
Datum, Unterschrift
L 1ab-2018
L 1ab, Seite 2, Version vom 19.07.2018
Formular L 1ab
181
MUSTER
An das Finanzamt
Eingangsvermerk
2018
Beilage L 1d für 2018
zum Formular L 1, E 1 oder E 7 zur besonderen Berücksichtigung von Sonderausgaben:
• Von der Datenübermittlung abweichende Berücksichtigung eines Beitrages an eine inländische Kirche
oder Religionsgesellschaft (Punkt 3)
• Ausländische Spenden/ausländische Kirchenbeiträge (Punkt 4)
• Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung (Punkt 5)
• Nur als Beilage zu E 1: Sonderausgabenabzug betrieblicher Spenden/Korrektur einer Sonderausgaben-
Datenübermittlung bei betrieblichen Zuwendungen (Punkt 6)
Wichtiger Hinweis:
Dieses Formular darf NICHT zur Korrektur von Fehlern bei der automatischen Sonderausgaben-Datenübermittlung betreffend
Punkt 3 und 5 verwendet werden. Wurden von Ihnen bezahlte Beträge durch einen Fehler der Zahlungsempfängerin/des Zahlungsemp
fängers (zB begünstigte Spendenempfängerin/begünstigter Spendenempfänger, Religionsgesellschaft) unrichtig oder nicht übermittelt, wen
den Sie sich zur Klärung bitte direkt an den Zahlungsempfänger. Die Richtigstellung erfolgt durch eine Korrekturübermittlung bzw. durch eine
nachgeholte Übermittlung.
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu ver
stehen. Steuerliche Informationen finden Sie im Steuerbuch 2019 (www.bmf.gv.at, Publikationen) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Dieses Formular wird maschinell gelesen, schreiben Sie daher in BLOCKSCHRIFT und verwenden Sie ausschließlich schwarze oder blaue
Farbe. Betragsangaben in EURO und Cent (rechtsbündig). Geben Sie nur Originalformulare ab, da Kopien maschinell nicht lesbar sind. Ein
tragungen außerhalb der Eingabefelder können ebenfalls maschinell nicht gelesen werden.
Die stark hervorgehobenen Felder sind jedenfalls auszufüllen.
Beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe zu dieser Beilage (L 1d-Erl).
Bitte je Steuererklärung (L 1, E 1 oder E 7) nur eine Beilage verwenden.
Zutreffendes bitte ankreuzen!
1. Angaben zur Person
1.1 10-stellige Sozialversicherungsnummer
1.2 Abgabenkontonummer 2)
1.3 Geburtsdatum (Wenn keine SVNum
laut e-card 1)
Finanzamtsnummer - Steuernummer
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
M
J
J
J
J
2. Partnerin/Partner 3), Kind 4) oder Elternteil (Nur für die Punkte 3. und/oder 5.1 bzw. 5.3 auszufüllen)
2.1 FAMILIEN- ODER NACHNAME (BLOCKSCHRIFT)
2.2 VORNAME (BLOCKSCHRIFT)
2.3 TITEL (BLOCKSCHRIFT)
2.4
10-stellige Sozialversicherungsnummer
2.5 Geburtsdatum (Wenn keine SVNum
laut e-card 1)
mer vorhanden, jedenfalls auszufüllen)
T
T
M
M
J
J
J
J
3. Von der Sonderausgaben-Datenübermittlung abweichende Berücksichtigung eines Beitrages
an eine inländische Kirche oder Religionsgesellschaft
Nehmen Sie hier nur Eintragungen vor, wenn die Zahlung abweichend von den an das Finanzamt übermittelten Daten berück
sichtigt werden soll und Sie einen Beitrag Ihrer Partnerin/Ihres Partners oder Ihres Kindes bezahlt haben oder Ihre Partnerin/
Ihr Partner oder ein Elternteil Ihren Beitrag bezahlt hat.
Es erfolgte für das Jahr 2018 eine elektronische Übermittlung eines Beitrages an eine
inländische Kirche oder Religionsgesellschaft. Abweichend davon ist bei mir folgender
Gesamtbetrag zu berücksichtigen
458
- Beachten Sie: Haben Sie (auch) für Ihre Partnerin/Ihren Partner oder ein Kind einen Beitrag bezahlt, geben Sie hier den Gesamtbe
trag an, der bei Ihnen zu berücksichtigen ist (eigener Beitrag und Beitrag der anderen Person). Geben Sie bitte in Punkt 2 an,
für wen Sie bezahlt haben. Bei dieser Person kann Ihre Zahlung nicht berücksichtigt werden.
- Hat Ihre Partnerin/Ihr Partner oder ein Elternteil Ihren Beitrag ganz oder teilweise bezahlt, geben Sie hier 0 (Null) oder den
niedrigeren Betrag an. Geben Sie bitte in Punkt 2 an, bei wem die Zahlung zu berücksichtigen ist. Bei Ihnen kann diese Zahlung
nicht berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls geben Sie bitte bekannt:
Ich habe für eine Person (Partnerin/Partner/Kind), die in Punkt 2 nicht genannt ist, einen Kirchenbeitrag bezahlt
1) Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene 10stellige Versicherungsnummer vollständig an.
2) Muss nur ausgefüllt werden, wenn diese Beilage zum Formular E 1 abgegeben wird.
3) Partnerin/Partner sind Ehepartnerin/Ehepartner und eingetragene Partnerin/eingetragener Partner. Weiters Lebensgefährtinnen/
Lebensgefährten mit mindestens einem Kind, für das mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde (§ 106 Abs. 3).
Sie werden im Folgenden - wenn nicht anders angeführt - als „Partnerin/Partner‟ bezeichnet.
4) Kind ist nur ein Kind, für welches Sie, Ihre Partnerin/Ihr Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen haben/
hat (§ 106 Abs. 1) oder für welches Ihnen mindestens für sieben Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 106 Abs. 2).
L 1d-2018 Bundesministerium für Finanzen - 12/2018 (Aufl. 2018)
L 1d, Seite 1, Version vom 14.09.2018
182
Formular L 1d
MUSTER
4. Berücksichtigung ausländischer Spenden/ausländischer Kirchenbeiträge
4.1
Spenden an begünstigte ausländische Organisationen (zB mildtätige Organi-
sationen, Umweltorganisationen), die nicht zur Datenübermittlung verpflichtet
sind, wurden gezahlt in Höhe von 5)
281
4.2
Verpflichtende Beiträge an eine ausländische Kirche oder Religions-
gesellschaft, die nicht zur Datenübermittlung verpflichtet ist, wurden gezahlt in
Höhe von
282
5. Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung
Auf Antrag kann eine Einmalprämie für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung zu je einem
Zehntel in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Sonderausgabe abgesetzt werden.
5.1
Zu berücksichtigender Zehntelbetrag aus einer vor 2017 gezahlten Einmalprämie
Haben Sie bereits vor 2017 die Aufteilung der Einmalprämie für den Nachkauf von Versicherungszeiten auf zehn Jahre
beantragt, tragen Sie bitte hier das für 2018 zu berücksichtigende Zehntel ein. Auch wenn Sie für Ihre Partnerin/ihren Partner
oder Ihr Kind vor 2017 die Zehntelabsetzung beantragt haben, ist der auf 2018 entfallende Betrag hier einzutragen.
Bei der Veranlagung 2018 ist folgender Zehntelbetrag zu berücksichtigen
283
5.2
Zu berücksichtigender Zehntelbetrag aus einer im Jahr 2018 gezahlten Einmalprämie
Haben Sie im Jahr 2018 eine Einmalprämie für den Nachkauf von Versicherungszeiten gezahlt, können Sie hier die Zehnjahres
verteilung beantragen.
Ich beantrage die Zehnjahresverteilung der von mir bezahlten und in der Datenübermittlung für 2018 enthaltenen Einmalprämie 6)
5.3
Von der Sonderausgaben-Datenübermittlung abweichende Berücksichtigung bei freiwilliger Weiterversicherung oder
beim Nachkauf von Versicherungszeiten
Es erfolgte für das Jahr 2018 eine elektronische Übermittlung eines Betrages für eine
freiwillige Weiterversicherung oder für einen Nachkauf von Versicherungszeiten.
Abweichend davon ist bei mir folgender Betrag zu berücksichtigen
284
Für den in der Kennzahl 284 angeführten Betrag beantrage ich die Zehnjahresverteilung 6)
Haben Sie für Ihre Partnerin/Ihren Partner oder ein Kind bezahlt, geben Sie hier den Betrag an, der bei Ihnen zu be
rücksichtigen ist. Geben Sie bitte in Punkt 2 an, für wen Sie bezahlt haben. Bei dieser Person kann Ihre Zahlung nicht
berücksichtigt werden.
Gegebenenfalls geben Sie bitte bekannt:
Ich habe für eine Person (Partnerin/Partner/Kind), die in Punkt 2 nicht genannt ist, die freiwillige Weiterversicherung/den Nach-
kauf von Versicherungszeiten bezahlt
Hat Ihre Partnerin/Ihr Partner oder ein Elternteil für Sie ganz oder teilweise bezahlt, geben Sie hier 0 (Null) oder den von der
Übermittlung abweichenden niedrigeren Betrag an. Geben Sie bitte in Punkt 2 an, bei wem die Zahlung zu berücksichtigen
ist. Bei Ihnen kann diese Zahlung nicht berücksichtigt werden.
6.
Nur als Beilage zum Formular E 1: Sonderausgabenabzug betrieblicher Zuwendungen/Korrektur
einer Sonderausgaben-Datenübermittlung bei betrieblichen Zuwendungen
6.1
Sonderausgabenabzug betrieblicher Spenden
Soweit betriebliche Zuwendungen gemäß § 4a, § 4b oder § 4c (zB Spenden) 10% des Betriebsgewinnes (vor Berücksichtigung
eines Gewinnfreibetrages) übersteigen, können sie in der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 18
Abs. 1 Z 7 iVm § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b). Sie können in Kennzahl 285 den Betrag mit positivem Vorzeichen eintragen, der den
obigen Grenzbetrag überschreitet und in einer SonderausgabenDatenübermittlung nicht erfasst ist. Dieser Betrag wird
zusätzlich zum übermittelten Betrag als Sonderausgabe berücksichtigt.
6.2
Korrektur einer Sonderausgaben-Datenübermittlung bei betrieblichen Zuwendungen
Ist eine Zuwendung (zB Spende), die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, (auch) in einer SonderausgabenDatenüber
mittlung enthalten, können Sie in Kennzahl 285 die Korrektur der Datenübermittlung veranlassen. Der Betrag ist im Formular
E 1a/E 1aK in der maßgebenden Kennzahl (9243, 9244, 9245, 9246, 9261, 9262) zu erfassen und in die Kennzahl 285 mit
negativem Vorzeichen zu übernehmen. In dieser Höhe wird der Betrag gekürzt, der als Sonderausgabe auf Grund der Daten
übermittlung berücksichtigt wird.
+/- 7)
Sonderausgabenabzug betrieblicher Spenden bzw. Korrektur einer Sonderausgaben-
Datenübermittlung
285
5) Hier dürfen nur Spenden an Organisationen eingetragen werden, die in der „Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen,
Versicherungen, www.bmf.gv.at)
‟ aufscheinen und keine feste örtliche Einrichtung im Inland haben.
6) Es wird ein Zehntel des Betrages berücksichtigt. Die restlichen Zehntel werden in den folgenden neun Jahren bei der Veranlagung
automatisch berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung in der Beilage L 1d ist nicht mehr erforderlich.
7) Bitte das zutreffende Vorzeichen immer anführen.
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig (bitte Pflichtfelder beachten!) gemacht habe.
Mir ist bekannt, dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke
nach elektronischer Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige
Überprüfung auf.
Diese Erklärung können Sie auch papierlos über www.bmf.gv.at (FinanzOnline) einbringen.
FinanzOnline steht Ihnen kostenlos und rund um die Uhr zur Verfügung. Sie benötigen dafür keine spezielle Software.
Steuerliche Vertretung (Name, Anschrift, Telefon/Telefaxnummer)
Datum, Unterschrift
L 1d-2018
L 1d, Seite 2, Version vom 14.09.2018
Formular L 1d
183
Stichwortverzeichnis
A
Abfertigung
31, 56, 58, 59, 60
Absetzbetrag
134
Absetzung für Abnutzung
84, 92
Alimente
31, 34, 104, 105
Alleinerzieherabsetzbetrag
25, 31, 102, 128
Alleinerzieher/innen
26, 70, 110
Alleinverdienerabsetzbetrag
25, 29, 30, 37, 70, 102, 122, 124
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
29, 33, 34, 152, 153, 154
Alleinverdiener/innen
26, 70, 120
Alters- oder Pflegeheim
108
Amtsbescheinigung
129
Antragsveranlagung
135
Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen
55
Arbeitgeberdarlehen
18
ArbeitnehmerInnenveranlagung, antragslose
146
ArbeitnehmerInnenveranlagung, elektronische
148
Arbeitskleidung
83
Arbeitslosengeld
19, 31, 88, 106
Arbeitsmittel
84
Arbeitszimmer
85
Aufrollung
45, 63, 152
Ausbildung
86, 88, 90
Ausbildung, auswärtige
104, 110, 111
Ausgaben, steuermindernde
20
Auslandsreisen
54, 97, 98
Auslandstätigkeit
32, 106
184
Stichwortverzeichnis
B
Basiseinkommen
9, 12, 13
Begräbniskosten
49, 109
Behindertenhilfsmittel
124, 125, 126, 127
Behindertenpass
42, 119, 121
Behinderung
106, 107, 108, 109, 110, 118, 120, 121, 122, 124, 125
Belastung, außergewöhnliche
12, 20, 102, 104, 105, 108, 111, 118, 122,
152, 157
Beschwerde
152, 160, 161, 170
Beträge, achtjährig gebundene
77
Betreuung, häusliche
108
Betriebsratsumlage
83, 91
Bezüge, sonstige
11, 56
Bildungskosten
86, 90
Bildungsmaßnahmen
86, 88
C
Computer
91
D
Darlehensfinanzierung
79
Diätkosten
107
Diätverpflegung
125
Dienstleistungsscheck
14
Dienstreise
51, 52, 53, 54, 96, 132
Dienstwagen
17
Dienstwohnung
18
Doppelbesteuerungsabkommen
9, 10, 32, 37, 135, 136, 137, 138, 140, 141
Durchschnittssteuersatz
19
Stichwortverzeichnis
185
E
Eigenheim
75
Eigentumswohnung
76, 77
Einkommen
12
Einkommensgrenze
31, 32
Einkommensteuererklärung
11, 152, 160
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
12, 13
Einkünfte aus Kapitalvermögen
12, 13, 107, 153
Einkünfte, ausländische
8, 134, 136, 137, 138
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
12, 13
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
9, 11, 12, 13, 14, 16, 132, 133, 140,
142, 146, 153
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
12, 13, 15, 159
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
12, 14
Einkünfte, sonstige
12, 14
Einkunftsarten
11, 12
Einschleifung
27, 28, 63
Entwicklungshilfetätigkeit
32, 106
Erschwerniszulage
61
Existenzminimum
9, 12, 106, 122, 124
F
Fachliteratur
93
Fahrrad
51, 52, 94
Fahrtkosten
51, 52, 94, 96, 97
Familienbeihilfe
19, 31, 35, 49, 111, 113, 117, 125, 127
Familienbonus Plus
24, 40, 118, 128
Familieneinkommen
36
Familienheimfahrten
92, 93
Familienwohnsitz
51, 54, 92
Fehlgelder
94
186
Stichwortverzeichnis
FinanzOnline
148, 149
Firmenpensionen
14
Fortbildung
86, 88
Freibetrag
12, 47, 50, 62, 63, 107, 111, 113, 121, 124, 125, 126, 127, 129, 152
Freibetragsbescheid
152, 154, 157
G
Garagenplatz
17
Gefahrenzulage
61
Gehaltsvorschüsse
18
Gewerkschaftsbeiträge
94
Grenzgänger/in
10, 133, 134, 142, 153
Grenzsteuersatz
26, 57, 71, 82, 111
Grundstücksveräußerung
106
Gutschrift
16, 152, 155
H
Handy
99
Haushaltsersparnis
108, 109
Haushaltsführung, doppelte
92, 93
Heilbehandlung
120
Herstellungsmaßnahmen
78
Hilfsmittel
120
Höherversicherung, freiwillige
67, 73
I
Incentive-Reise
18
Inlandsreisen
54, 96, 97, 98
Instandsetzungsmaßnahmen
77
Internet
94
Stichwortverzeichnis
187
J
Jahreseinkommens
26
Jahressechstel
57, 63
Jobticket
48
K
Kapitalvermögen
31
Kapitalversicherung
73
Karenz
42
Katastrophenschäden
50, 110, 111, 158
Kilometergeld
51, 52, 95
Kinderabsetzbetrag
25, 29, 35, 103, 105, 112, 117
Kinder, behinderte
113, 125, 126, 127
Kinderbetreuungsgeld
19, 31, 117
Kinderbetreuungskosten
110, 111, 112, 113, 116, 117, 126
Kinderfreibetrag
117, 127, 128
Kindergärten
49, 114
Kirchenbeiträge
68, 79
Kollektivvertrag
53, 58, 59, 61
Kraftfahrzeug
95
Krankengeld
15
Krankenversicherung
73, 104, 106
Krankheitskosten
104, 105, 106, 107
Kurkosten
108
L
Lebensversicherung
73
Leistungen, steuerfreie
19, 49
Lohnsteuer
11, 15, 40, 46, 57
Lohnzettel
40, 41
188
Stichwortverzeichnis
M
Mehrkindzuschlag
25, 35, 36, 37
Mitarbeiterbeteiligungen
50
Mitarbeiterrabatte
50
Mitteilung gemäß § 109a EStG
158
Mittelpunkt der Tätigkeit
53, 85, 97, 98
Motorrad
51
N
Nachforderung
16, 152, 155
Nachkauf von Versicherungszeiten
67, 69, 70, 72
Nachtarbeit
61, 62
Nächtigungsgelder
54
Nächtigungskosten
51, 54, 98
Nächtigungspauschale
98
Nachtüberstunden
62
Nachversteuerung
73
Nachzahlungen
60, 157
Negativsteuer
37
Notstandshilfe
19, 31, 106
O
Opferausweise
129
P
Pendlereuro
17, 28, 41, 45, 46, 47, 97
Pendlerpauschale
17, 28, 31, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 52, 82, 97, 152, 153
Pensionen
9
Pensionistenabsetzbetrag
25, 28, 29, 37
Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter
25, 28, 153, 154
Pensionistinnen/Pensionisten
11, 121, 129
Stichwortverzeichnis
189
Pensionsabfindungen
31, 61
Pensionskassen
15, 67, 156, 168, 169
Pensionskassenbeiträge
70, 74
Pensionsvorsorgeprämie
55, 73, 74
Pensionsvorsorge, prämienbegünstigte
15, 168
Personenkreis, erweiterter
69
Pflegegeld
19, 108, 109, 120, 126
Pflegeversicherung
67, 73
Pflichtveranlagung
134, 135, 152, 154
Pkw
51, 52
Progressionsvorbehalt
19, 136, 137, 138, 142
R
Ratenzahlung
162, 171
Reise, beruflich veranlasste
96, 98
Reisekosten
96
Reisekostenersätze
96, 97, 132
Renten
67
Rentenversicherung
73
Ruhegehälter
9
S
Sachbezug
16, 17, 18, 47, 50
Saisonarbeiterinnen und -arbeiter
10
Schmutzzulage
61
Schulen, berufsbildende
89
Selbständige
12
Sonderausgaben
12, 20, 67, 68, 69, 70, 72, 74, 76, 80, 122, 152, 157
Sonderausgabenpauschale
71, 72, 79
Sozialversicherung
15
Sozialversicherungsbeiträge
31, 37, 40, 57, 60
190
Stichwortverzeichnis
Spenden
68, 70, 80, 81
Sprachkurse
98
Steuerabsetzbeträge
27
Steuerbemessungsgrundlage
8, 12, 63, 82, 111, 135
Steuerberatungskosten
68
Steuerfreigrenze
9, 32
Steuergutschrift
37
Steuerpflicht
8, 10, 12
Steuerpflicht, beschränkte
8, 134, 135, 140, 141
Steuerpflicht, unbeschränkte
8, 10, 134, 141, 166
Steuertarif
11, 25
Studienreisen
98
Studium
89
Stundung
162, 171
SV-Rückerstattung
37, 152
T
Tagesgelder
51, 52, 53, 54, 97, 98
Teilzeitbeschäftigten
41
Telefon
99
Teleworker
99
Topf-Sonderausgaben
70, 71, 72, 79
U
Überstunden
62
Umschulung
86, 87, 88, 89, 90, 91
Unfallrenten
19
Unfallversicherung
73, 104
Unterhaltsabsetzbetrag
25, 34, 35, 49, 102, 104, 105, 112, 128
Urlaubsgeld
56
Stichwortverzeichnis
191
V
Veranlagungsfreibetrag
132, 160
Verkehrsabsetzbetrag
25, 27, 28, 29, 37, 41, 52, 97
Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter
25, 28, 153, 154
Versicherungsprämien
67, 70, 72, 73
Vorauszahlungen
155
Vorsorgekasse, betriebliche
15, 58, 59
W
Weihnachtsgeld
56
Weiterversicherung, freiwillige
67, 70, 72
Werbungskosten
31, 47, 54, 81, 82, 85, 88, 89, 90, 93, 95, 99, 137, 152, 157
Werbungskostenpauschale
82
Werbungskosten, pauschalierte
100
Werkverkehr
47, 48
Werkvertrag
15
Werkzeuge
84
Wochengeld
19, 32, 106
Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung
67, 70, 74, 75, 77
Wohnsitz
8, 9, 10, 93, 134, 135, 140, 141
Wohnung
8
Z
Zukunftssicherung
49
Zukunftsvorsorge, prämienbegünstigte
15, 166
Zulagen
61
Zuschläge
61
192
Stichwortverzeichnis
Information aus erster Hand
Für die österreichischen Finanzämter gelten folgende Öffnungszeiten:
Wien, Graz, Linz, Salzburg,
alle anderen Standorte
Innsbruck und Klagenfurt
Montag
07:30 - 15:30*
07:30 - 12:00
Dienstag
07:30 - 15:30*
07:30 - 12:00
Mittwoch
07:30 - 12:00
07:30 - 12:00
Donnerstag
07:30 - 17:00*
07:30 - 15:30*
Freitag
07:30 - 12:00
07:30 - 12:00
* In den Sommermonaten Juli und August haben bundesweit alle Finanzämter von Montag
bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Telefonische Auskunft
Das telefonische Auskunftsservice für Privatpersonen ist österreichweit
für alle Finanzämter unter folgender Telefonnummer zusammengefasst:
+43 (0)50 233 233. Die Finanzämter sind montags bis donnerstags von
07:30 bis 15:30 Uhr und freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr telefonisch
erreichbar. Nutzen Sie unser telefonisches Service! So erhalten Sie alle Infor-
mationen, die auf Ihren konkreten Fall zutreffen, und ersparen sich außerdem
den Weg zum Finanzamt.
Auch das Bürgerservice des Finanzministeriums steht Ihnen unter der
Telefonnummer +43 (0)50 233 765 von Montag bis Freitag zwischen
08:00 und 16:00 Uhr gerne für Fragen zur Verfügung.
Vorteil: FinanzOnline
Mit dem elektronischen Service FinanzOnline kommt das Finanzamt zu
Ihnen. Die Amtswege können per Mausklick bequem von jedem Internet
zugang rund um die Uhr erledigt werden. Mehr Informationen unter:
Information aus erster Hand
193
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Finanzamt
Straße
Ort
Amstetten Melk Scheibbs
Erlaufpromenade 10
3270 Scheibbs
Amstetten Melk Scheibbs
Graben 7
3300 Amstetten
Amstetten Melk Scheibbs
Abt Karl-Straße 25
3390 Melk
Baden Mödling
Dipl.Ing. Wilhelm
2340 Mödling
Haßlingerstraße 3
Baden Mödling
Josefsplatz 13
2500 Baden
Braunau Ried Schärding
Gerichtsplatz 2
4780 Schärding
Braunau Ried Schärding
Friedrich Thurner Straße 7
4910 Ried im Innkreis
Braunau Ried Schärding
Stadtplatz 60
5280 Braunau am Inn
Bregenz
Brielgasse 19
6900 Bregenz
Bruck Eisenstadt Oberwart
Stefaniegasse 2
2460 Bruck an der Leitha
Bruck Eisenstadt Oberwart
Neusiedlerstraße 46
7001 Eisenstadt
Bruck Eisenstadt Oberwart
Prinz Eugen-Straße 3
7400 Oberwart
Bruck Leoben Mürz
An der Postwiese 8
8600 Bruck an der Mur
zuschlag
Bruck Leoben Mürz
Bleckmanngasse 10
8680 Mürzzuschlag
zuschlag
Bruck Leoben Mürz
Erzherzog Johann-Str. 5
8700 Leoben
zuschlag
Deutschlandsberg Leibnitz
Lastenstraße 10
8430 Leibnitz
Voitsberg
Deutschlandsberg Leibnitz
Bahnhofstraße 6
8530 Deutschlandsberg
Voitsberg
Deutschlandsberg Leibnitz
Dr. Christian Niederdorfer-
8570 Voitsberg
Voitsberg
Straße 1
Feldkirch
Reichsstraße 154
6800 Feldkirch
194
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Finanzamt
Straße
Ort
Freistadt Rohrbach Urfahr
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
Freistadt Rohrbach Urfahr
Linzerstraße 15
4150 Rohrbach
Freistadt Rohrbach Urfahr
Schloßhof 2
4240 Freistadt
Gänserndorf Mistelbach
Mitschastraße 5
2130 Mistelbach
Gänserndorf Mistelbach
Rathausplatz 9
2230 Gänserndorf
Gmunden Vöcklabruck
Johann Tagwerkerstraße 2
4810 Gmunden
Gmunden Vöcklabruck
Franz Schubert-Straße 37
4840 Vöcklabruck
Graz-Stadt
Conrad v. Hötzendorf-
8010 Graz
Straße 14 - 18
Graz-Umgebung
Adolf Kolping-Gasse 7
8010 Graz
Grieskirchen Wels
Dragonerstraße 31
4601 Wels
Grieskirchen Wels
Manglburg 17
4710 Grieskirchen
Hollabrunn Korneuburg
Babogasse 9
2020 Hollabrunn
Tulln
Hollabrunn Korneuburg
Laaerstraße 13-15
2100 Korneuburg
Tulln
Hollabrunn Korneuburg
Albrechtsgasse 26 - 30
3430 Tulln an der Donau
Tulln
Innsbruck
Innrain 32
6020 Innsbruck
Judenburg Liezen
Herrengasse 30
8750 Judenburg
Judenburg Liezen
Hauptstraße 36
8940 Liezen
Kirchdorf Perg Steyr
Herrenstraße 20
4320 Perg
Kirchdorf Perg Steyr
Handel Mazzetti-Pro
4400 Steyr
menade 14
Kirchdorf Perg Steyr
Pernsteinerstraße 23 - 25
4560 Kirchdorf an der
Krems
Kitzbühel Lienz
Im Gries 9
6370 Kitzbühel
Kitzbühel Lienz
Dolomitenstraße 1
9900 Lienz
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195
Finanzamt
Straße
Ort
Klagenfurt
Siriusstraße 11
9020 Klagenfurt
Kufstein Schwaz
Brandlstraße 19/1
6130 Schwaz
Kufstein Schwaz
Oskar Pirlo-Straße 15
6330 Kufstein
Landeck Reutte
Innstraße 11
6500 Landeck
Landeck Reutte
Claudiastraße 7
6600 Reutte
Lilienfeld St. Pölten
Daniel Gran-Straße 8
3100 St. Pölten
Lilienfeld St. Pölten
Liese Prokop-Straße 14
3180 Lilienfeld
Linz
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
Neunkirchen Wr. Neustadt
Grazerstraße 95
2700 Wr. Neustadt
Oststeiermark
Hans Kloepfergasse 10
8160 Weiz
Oststeiermark
Rot Kreuz Platz 2
8230 Hartberg
Oststeiermark
Gnaser Straße 3
8330 Feldbach
Oststeiermark
Grazertorplatz 15
8490 Bad Radkersburg
Salzburg-Stadt und
Aignerstraße 10
5026 Salzburg
Salzburg-Land
Spittal Villach
Meister Friedrich-Straße 2
9500 Villach
Spittal Villach
Dr. Arthur Lemisch-Platz 2
9800 Spittal an der Drau
St. Johann Tamsweg Zell
Gartengasse 3
5580 Tamsweg
am See
St. Johann Tamsweg Zell
Hans Kappacher-Straße 14
5600 St. Johann im
am See
Pongau
St. Johann Tamsweg Zell
Brucker Bundesstraße 13
5700 Zell am See
am See
St. Veit Wolfsberg
Sponheimer Straße 1
9300 St. Veit an der Glan
St. Veit Wolfsberg
Lindhofstraße 3
9400 Wolfsberg
Waldviertel
Rechte Kremszeile 58
3500 Krems an der Donau
Waldviertel
Schloßplatz 1
3580 Horn
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3830 Waidhofen/Thaya
Waldviertel
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3910 Zwettl
Waldviertel
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3950 Gmünd
Finanzzentrum Wien Mitte
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